BGE 103 Ib 82 | |||
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16. Urteil des Kassationshofes vom 20. Juni 1977 i.S. Widmer gegen Jugendstaatsanwalt des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 93bis Abs. 2 und Art. 93ter Abs. 2 StGB. | |
Sachverhalt | |
Widmer war vom Obergericht des Kantons Zürich am 5. Juli 1976 der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 91 Ziff. 2 StGB in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen worden. Da er sich in einem Schülerinternat als untragbar erwies, versetzte ihn die Jugendanwaltschaft des Bezirkes Zürich gemäss Art. 93bis Abs. 2 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt. Dort entwich er dreimal, zuletzt in der Absicht, sich ins Ausland abzusetzen, worauf die Jugendanwaltschaft am 18. Februar 1977 gestützt auf Art. 93ter Abs. 2 StGB und Art. 7 VStGB 1 seine Einweisung in die Strafanstalt Regensdorf anordnete und eine Rückversetzung in die Arbeitserziehungsanstalt nach dreimonatigem Aufenthalt in der Strafanstalt in Aussicht nahm.
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Den von Widmer gegen diese Verfügung geführten Rekurs wies der Jugendstaatsanwalt des Kantons Zürich am 22. März 1977 ab.
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Widmer führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung der Verfügungen der Jugendanwaltschaft des Bezirkes Zürich und des Jugendstaatsanwaltes des Kantons Zürich.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, für seine Versetzung aus der Arbeitserziehungsanstalt in die Strafanstalt fehle die gesetzliche Grundlage. Art. 93ter Abs. 2 StGB sei weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn anwendbar. Die Versetzung des Jugendlichen in die Arbeitserziehungsanstalt stelle gegenüber der Einweisung in ein Erziehungsheim an sich schon eine Verschärfung der Massnahme dar. Für ausserordentlich schwer erziehbare Jugendliche sei die Arbeitserziehungsanstalt ebensogut geeignet wie die in Art. 93ter Abs. 2 StGB genannte Anstalt für Nacherziehung, weshalb auch die Übergangsbestimmung des Art. 7 VStGB 1 nicht anwendbar sei. Die Durchführung einer Massnahme an Jugendlichen in einer Strafanstalt widerspreche zudem dem Willen des Gesetzgebers.
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Die Jugendanwaltschaft, der Jugendstaatsanwalt und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass Art. 93ter Abs. 2 StGB die Versetzung eines schwer erziehbaren Jugendlichen in eine Anstalt für Nacherziehung nur zulässt, wenn er sich in einem Erziehungsheim befindet; die Versetzung aus einer Arbeitserziehungsanstalt in eine Nacherziehungsanstalt wird dagegen nicht vorgesehen. Der Wortlaut entspricht offenbar auch dem Sinn der Bestimmung. In die Anstalt für Nacherziehung sollen besonders schwierige Jugendliche eingewiesen werden, die keiner heilpädagogischen Betreuung und keiner psychiatrischen Untersuchung oder Behandlung in einem Therapieheim bedürfen, aber wegen ihrer Disziplinlosigkeit oder Renitenz eine strenge Nacherziehung in einer geschlossenen Anstalt nötig haben (Botschaft, BBl 1965 I 593; Sten.Bull. StR 1967 S. 74). Die Nichterwähnung der Arbeitserziehungsanstalt ist in der Tat damit zu erklären, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die der Anstalt für Nacherziehung zugedachte Aufgabe könne ebensogut in einer Arbeitserziehungsanstalt erfüllt werden. Diese wird somit der Anstalt für Nacherziehung praktisch gleichgestellt (BOEHLEN, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, N. 9 in fine zu Art. 93ter und N. 3 letzter Absatz zu Art. 93bis). Art. 93ter Abs. 2 schliesst demnach die disziplinarische Versetzung eines Jugendlichen aus der Arbeitserziehungsanstalt in eine Nacherziehungsanstalt und damit auch in die Strafanstalt grundsätzlich aus.
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Es versteht sich, dass die Versetzung von Jugendlichen aus der Arbeitserziehungsanstalt in die Strafanstalt nicht aufgrund von Art. 93ter Abs. 2 vorzunehmen ist, der nach seinem Wortlaut vorerst die unzweckmässige Rückversetzung in ein Erziehungsheim erforderte. Vielmehr drängt sich die Anwendung von Art. 100bis Ziff. 4 auf. Die Durchführung der Erziehungsmassnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt ist nur an Jugendlichen möglich, die bereits das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 93bis). Ausserdem wird diese Massnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene gemäss Art. 100bis StGB vollzogen (BBl 1965 I 592; BOEHLEN, a.a.O. N. 3 zu Art. 93bis). Wenn auch die Erziehungsmassnahme durch den Vollzug in einer Arbeitserziehungsanstalt rechtlich nicht zur Arbeitserziehungsmassnahme wird und namentlich weiterhin die Entlassungsvorschriften des Jugendstrafrechts (Art. 94 StGB) gelten, so wird der Jugendliche doch uneingeschränkt der Ordnung des Anstaltbetriebes und der Zielsetzung des Art. 100bis Ziff. 3 unterstellt. Praktisch wirkt sich also in solchen Fällen die Erziehungsmassnahme wie eine Arbeitserziehungsmassnahme aus und unterscheidet sich von dieser in Wirklichkeit nicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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