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41. Urteil vom 17. Juni 1977 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Kanton St. Gallen | |
Regeste |
Befreiung des Bundes von direkten kantonalen Steuern. | |
Sachverhalt | |
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Die Generaldirektion der PTT-Betriebe erhebt im Namen der Eidgenossenschaft unter Berufung auf Art. 10 GarG ![]() | 2 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Das Steuergesetz des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 1970 (StG) sieht in Art. 69 - 80 vor, dass die juristischen Personen eine Steuer vom Reinertrag und vom Eigenkapital entrichten. Nach Art. 70 StG werden als juristische Personen auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes besteuert. Der Beklagte betrachtet die PTT-Betriebe als öffentlich-rechtliche Anstalt im Sinne dieser Bestimmung. Die einfache Reinertragssteuer beträgt für die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes drei Prozent (Art. 74 Abs. 3 StG). Die einfache Eigenkapitalsteuer ist für alle juristischen Personen auf zwei Promille festgesetzt (Art. 74 Abs. 4 StG). Als steuerbares Eigenkapital der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes gilt das Reinvermögen (Art. 73 Abs. 2 StG). Es ist nicht bestritten und unterliegt keinem Zweifel, dass die Steuern, denen die kantonale Verwaltung die PTT-Betriebe aufgrund dieser Ordnung unterwerfen will, zu den direkten Steuern im Sinne des Art. 10 GarG zählen (vgl. BGE 99 Ib 231). Sie knüpfen nicht an vereinzelte Verkehrsvorgänge an, sondern werden vom Reinertrag und vom Eigenkapital (Reinvermögen) berechnet und periodisch erhoben.
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Streitig ist, in welchem Umfang die PTT-Betriebe nach Art. 10 GarG von diesen direkten Steuern befreit sind. Die ![]() | 6 |
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Dies gilt namentlich auch für die Bundeskasse. Dieser Begriff kann nur bewegliches Vermögen umfassen (BGE 54 I 428: "Geld und Geldeswert"). Gemeint ist dasjenige in Geld, Forderungen und Wertpapieren bestehende Vermögen der Eidgenossenschaft, das jederzeit zur Deckung der ihr infolge ihrer öffentlichen Aufgaben erwachsenden finanziellen Verpflichtungen verfügbar sein muss. Die Bundeskasse ist also notwendigerweise durchweg unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt (PAUL STADLIN, Die Befreiung des Bundes von der kantonalen Steuerhoheit, Diss. Zürich 1943, S. 139 ff.). Sie darf daher nach Wortlaut und Sinn des Art. 10 GarG von den Kantonen keinesfalls mit direkten Steuern belegt werden.
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Daraus folgt, dass der Bund schlechtweg und in allen Fällen von den kantonalen Steuern für Einkommen oder Ertrag befreit ist; denn solche Steuern würden die Mittel der Bundeskasse treffen (ERNST BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht, S. 91; IRENE BLUMENSTEIN, Komm. zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, S. 117 f.). Diese Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf sämtliche Einkünfte des Bundes aus Grundbesitz, seien die einzelnen Liegenschaften unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt oder nicht.
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Ist der Bund demnach von kantonalen Einkommens- oder Ertragssteuern allgemein befreit, so kann er auch in keinem Fall den mit ihnen verbundenen Vermögens- oder Eigenkapitalsteuern unterworfen werden. Die Steuer für Einkommen ![]() | 10 |
Art. 10 GarG verwehrt somit den Kantonen schlechthin, den Bund mit solchen Steuern zu belegen. Die in der Vorschrift für Liegenschaften getroffene Unterscheidung nach der Zweckbestimmung kann sich lediglich auf besondere Objektsteuern (sog. Liegenschafts- oder Grundsteuern) beziehen. Dass dies der Sinn des Gesetzes ist, wird durch die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des alten Garantiegesetzes bestätigt (BBl 1851 III S. 251 f.; vgl. Gutachten des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 15. August 1921, zitiert von BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht Bd. I, S. 584 Mitte).
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Was in E. 3 hiervor ausgeführt ist, muss daher auch für die PTT-Betriebe gelten: Sie dürfen nach Art. 10 GarG überhaupt nicht mit kantonalen Steuern für Einkommen und ![]() | 13 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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