BGE 103 Ib 321 | |||
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52. Auszug aus dem Urteil vom 25. November 1977 i.S. S. | |
Regeste |
Dienstverhältnis des Bundesbeamten, Nichtwiederwahl. |
- Abgrenzung des administrativen Verfahrens nach Art. 57 BtG vom Disziplinarverfahren. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer greift diese Rechtsprechung an. Unter Berufung auf BGE 100 Ib 26 wird geltend gemacht, in Wirklichkeit handle es sich um eine Entlassung wegen angeblicher Dienstpflichtverletzungen, die nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Aufhebung des Dienstverhältnisses führen könnten. Wo die administrative Entlassung nur vorgeschoben werde, habe das Bundesgericht auch die Angemessenheit der Entlassung zu überprüfen; dasselbe müsse auch bei einer Nichtwiederwahl gelten.
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Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Grundsätzlich kann ein Dienstverhältnis disziplinarisch oder nichtdisziplinarisch aufgelöst werden. Die nichtdisziplinarische Auflösung von Seiten des Bundes kann entweder aus wichtigem Grund während der Amtsdauer (Art. 55 BtG) oder durch Nichterneuerung bei Ablauf der Amtsdauer (Art. 57 BtG) erfolgen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des BRB vom 31. März 1976 über die Wiederwahl der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1977-1980 (SR 172.221.121) sind von der Wiederwahl für die neue Amtsdauer ausgeschlossen Beamte "die hinsichtlich Tauglichkeit oder Verhalten den Anforderungen des Amtes nicht genügen". Diese Regelung, auf die der hier angefochtene Entscheid sich stützt, ist nicht zu beanstanden; sie entspricht dem Sinn des Gesetzes (vgl. BGE 99 Ib 236 E. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die Gesetzmässigkeit dieses BRB. Hat die Wahlbehörde die Überzeugung, dass ein Beamter hinsichtlich Tauglichkeit oder Verhaltens den Anforderungen seines Amtes nicht oder nicht mehr genügt, so darf sie deshalb von der Wiederwahl absehen, ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten des Beamten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens war oder nicht.
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Im heutigen Rechtsstreit ist nicht zu beurteilen, wann bei einer Amtsenthebung während der Amtsdauer eine disziplinarische Entlassung durchzuführen ist und wann eine administrative Entlassung aus wichtigem Grund (vgl. BGE 100 Ib 26). Zur Diskussion steht vielmehr eine Nichtwiederwahl. Zwar hat JUD, (Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. Freiburg 1975, S. 230), übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, im Nichtwiederwahlverfahren müsse die Abgrenzung zum Disziplinarverfahren bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten die gleiche sein, wie bei der Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund während der Amtsdauer. Dabei wird jedoch übersehen, dass der Ermessensbereich der Wahlbehörde während der Amtsdauer wesentlich kleiner ist als am Ende derselben. Der gewählte Beamte hat Anspruch darauf, dass während der Amtsdauer das Dienstverhältnis nur wegen eines schweren Disziplinarfehlers im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BtG oder aus einem wichtigen Grunde im Sinne von Art. 54/55 BtG aufgelöst wird. Über die Erneuerung des Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtsdauer entscheidet dagegen die Wahlbehörde "nach freiem Ermessen". Sie darf und muss bei dieser Gelegenheit das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten des Beamten in der Vergangenheit überprüfen, und sie hat auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit zu entscheiden, ob der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amts weiterhin genügen wird. Wurden während der abgelaufenen Amtsdauer Disziplinarverfahren durchgeführt, so erleichtern diese die Gesamtbeurteilung; wurden keine durchgeführt, so spricht dies dafür, dass nach Ansicht der Vorgesetzten kein Anlass zu einem solchen Verfahren bestand. Der Gesamtwürdigung bei der Wiederwahl wird aber durch das Durchführen oder Unterlassen von Disziplinarverfahren nicht vorgegriffen.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht auch nie erklärt, dass bei der Nichtwiederwahl die Dienstpflichtverletzungen eines Beamten nicht massgebend seien; es hat im Gegenteil ausgeführt, für die Nichtwiederwahl sei nicht erforderlich, dass dem Beamten ein Verhalten vorzuwerfen sei, welches nach Art. 30 BtG Anlass zu einer disziplinarischen Massnahme geben könnte; es genüge vielmehr, dass die wegen Beanstandung der Leistung oder des Verhaltens des Beamten verfügte Nichtwiederwahl nach den Umständen als eine sachlich haltbare, nicht willkürliche Massnahme erscheine (BGE 99 Ib 237 E. 3). Daran ist festzuhalten.
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