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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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58. Auszug aus dem Urteil vom 28. Oktober 1977 i.S. D. AG gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich | |
Regeste |
Bindung des Bundesgerichts an Parteibegehren, Zulässigkeit neuer Begehren (Art. 114 Abs. 1 OG); Rückstellungen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c WStB. |
2. Zulässigkeit einer Rückstellung für die Entwertung eines Dollarguthabens, die wegen eines befürchteten Kursrückgangs droht (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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Das kantonale Steueramt Zürich hielt weder die Abschreibung von Fr. 98'657.42, noch die Rückstellung von Fr. 322'300.-- für gerechtfertigt. Es rechnete darum diese Beträge, d.h. total Fr. 420'957.-- zum steuerbaren Reinertrag. Gleich verfuhr das Steueramt mit Bezug auf Beratungshonorare (Fr. 244'425.--), welche die D. AG an die I. GmbH, München bezahlt hatte, und anerkannte davon nur einen Betrag von ![]() | 2 |
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die D. AG, die von der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen der Abschreibung auf dem Kursverlust von Fr. 98'657.42 und der Rückstellung wegen künftigen Kursverlusten von Fr. 322'300.-- seien aufzuheben; ferner seien die vom Steueramt des Kantons Zürich aufgerechneten Beratungshonorare (Fr. 144'424.--) im Sinne eines neuen, d.h. in der Vorinstanz nicht vorgebrachten Begehrens anzuerkennen.
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Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf, soweit die Abschreibung und Rückstellung als steuerbarer Reinertrag erfasst werden. Auf das weitergehende Begehren der Beschwerdeführerin tritt das Bundesgericht nicht ein.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Nach der Rechtsprechung und Lehre sind neue Begehren in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 100 Ib 120, BGE 99 Ib 126 E. 1a, 198, BGE 98 Ib 428, BGE 93 I 569; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 28, 60). Im vorliegenden Fall hat die Frage, ob die gesamten Beratungshonorare, die der I. GmbH bezahlt wurden, geschäftsmässig gebotene Aufwendungen waren, nichts zu tun mit den umstrittenen Abschreibungen und Rückstellungen auf dem Dollarguthaben bei der G. GmbH. Es besteht kein innerer Zusammenhang zwischen diesen beiden Begehren. Der Antrag betreffend die Aufrechnung der Beratungshonorare erweist sich somit als neues Begehren und ist grundsätzlich unzulässig.
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In anderen Entscheiden hat das Bundesgericht auch in Steuersachen keine neuen Begehren im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugelassen. So wurde in BGE 69 I 101 (betreffend Stempelabgaben) erklärt, was nicht Gegenstand der Einsprache gewesen sei, könne nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 71 I 366 E. 2 mit Bezug auf die Verrechnungssteuer bestätigt.
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Es muss unterschieden werden zwischen dem prozessualen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung eines völlig neuen Rechtsbegehrens, das vor der Vorinstanz nicht gestellt worden war und der Pflicht des Richters, den ihm unterbreiteten Streitgegenstand von Amtes wegen zu überprüfen. Mit Art. 114 Abs. 1 OG soll dem Bundesgericht die Möglichkeit gegeben werden, in Abgabestreitigkeiten einen Entscheid der Vorinstanz im Rahmen seiner von Amtes wegen getroffenen Abklärungen gegebenenfalls dem objektiven Recht anzupassen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Eine solche Berichtigung wird aber nur vorgenommen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist.
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Der Entscheid der Vorinstanz erscheint in bezug auf die Aufrechnung eines Teils der an die I. GmbH ausgerichteten Beratungshonorare nicht offensichtlich als unrichtig. Das Bundesgericht hat darum keine Veranlassung, diese Frage von Amtes wegen näher zu prüfen. Auf den Antrag betreffend die Aufrechnung der Beratungshonorare kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.
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Im vorliegenden Fall kann die Frage offen bleiben, ob der Eidg. Steuerverwaltung in der Umschreibung ihrer Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine grössere Freiheit einzuräumen ist, wenn sie am kantonalen Verfahren nicht beteiligt war (vgl. BGE 98 Ib 319).
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Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c WStB sind Rückstellungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind, zum Reinertrag hinzuzurechnen. Die bundesgerichtliche Praxis betrachtet Rückstellungen dann als geschäftsmässig begründet und somit steuerrechtlich zulässig, wenn sie zur Sicherung von unmittelbar drohenden Verlustgefahren vorgenommen werden. Geschäftsmässig nicht begründet sind jedoch Rückstellungen, die künftigen Risiken dienen (ASA 32, 484, BGE 75 I 259 f. E. 2).
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Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdeführerin die strittige Rückstellung vor, weil sie eine Entwertung des Dollarguthabens befürchtete. Rückstellungen dieser Art werden in der Literatur zum Teil auch als vorübergehende Wertberichtigungen ![]() | 16 |
Ob die Wertberichtigung, mit der die Unsicherheit des Dollarguthabens abgedeckt werden sollte, zu Recht als "Rückstellung" bezeichnet wird, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Solche Wertberichtigungen gelten nämlich unabhängig davon, wie sie genannt und systematisch eingeordnet werden, steuerrechtlich als zulässig, wenn sie zur Sicherung von unmittelbar drohenden Verlustgefahren vorgenommen werden und somit geschäftsmässig begründet sind.
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Im vorliegenden Fall fiel der Wert des Dollars während der Bemessungsperiode (1971/72) von Fr. 4.33 auf Fr. 3.77, d.h. um 13% seines Wertes. Die meisten Prognosen gingen dahin, dass er im Laufe des Jahres 1973 weiter fallen werde. Aus diesem Grund hätte das Dollarguthaben am Bilanzstichtag vermutlich bereits nicht mehr zum Tageskurs abgetreten werden können. Mit ihrer Rückstellung wollte die Beschwerdeführerin ein Absinken des Dollarkurses um weitere 6,9%, d.h. bis auf den Stand von Fr. 3.51 abdecken. Diese Massnahme war aufgrund der damaligen Prognosen betreffend die Währungsentwicklung geschäftsmässig begründet und somit steuerrechtlich zulässig. Die Aufrechnung der strittigen Rückstellung verletzt daher Bundesrecht.
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