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2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 1978 i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn | |
Regeste |
Familienregister; Art. 8a Abs. 1 NAG | |
Sachverhalt | |
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Die von X. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Ob die in Sri Lanka vollzogene Adoption im Familienregister einzutragen sei, hängt davon ab, ob sie in der Schweiz anzuerkennen sei. Anders als beispielsweise hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Eheschliessungen oder -scheidungen (vgl. dazu Art. 7f und Art. 7g Abs. 3 NAG) fehlen gesetzliche Bestimmungen, die diese Frage für die Adoption regeln. Es ist jedoch zu verlangen, dass diese durch ![]() | 3 |
Gemäss dem am 1. April 1973 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 1 NAG ist für die Aussprechung einer Adoption die Behörde des Wohnsitzes zuständig, wenn die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Einen Anknüpfungspunkt auf Seiten des zu Adoptierenden kennt das schweizerische Kollisionsrecht nicht (vgl. BAECHLER, Das neue materielle und internationale Adoptionsrecht der Schweiz, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1972, S. 327 Ziff. 2, S. 330 Ziff. 3). Das gleiche gilt übrigens für das - hier nicht anwendbare - Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vom 15. November 1965 (Text in BBl 1971 I 1178 ff.), das in Art. 3 als zuständig bezeichnet die Behörden des Staates, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1 lit. a), bzw. die Heimatbehörden des Annehmenden oder der annehmenden Ehegatten (Abs. 1 lit. b).
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Dass er und seine Ehefrau ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Adoption in der Schweiz hatten, anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich. Unter diesen Umständen haben die kantonalen Instanzen sein Gesuch um Eintragung der durch die Behörden von Sri Lanka vollzogenen Adoption zu Recht abgewiesen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Fall der im Ausland (gültig) geschlossenen Ehe ist unbehelflich, da deren grundsätzliche Anerkennung in Art. 7 f Abs. 1 NAG vorgesehen ist.
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