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10. Urteil vom 2. Juni 1978 i.S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich | |
Regeste |
Entzug des Führerausweises; Bestimmung der gesetzlichen Minimaldauer (Art. 17 SVG und Art. 34 VZV): | |
Sachverhalt | |
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X. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die Entzugsdauer sei für Fahrzeuge der Kategorie C auf zwei Monate herabzusetzen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Erwägungen: | |
Da der Beschwerdeführer am 19. Mai 1977 in angetrunkenem Zustand gefahren ist, musste ihm der Führerausweis entzogen werden, und zwar für alle Motorfahrzeugkategorien (Art. 16 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 34 Abs. 1 VZV). Weil dem Beschwerdeführer der Ausweis bereits im Jahre 1974 aus dem gleichen Grunde hatte entzogen werden müssen, war nach Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG die Dauer des neuen Entzuges mindestens auf ein Jahr festzusetzen.
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"In Härtefällen kann - unter Einhaltung der gesetzlichen Minimaldauer
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für alle Kategorien - der Führerausweisentzug für verschiedene
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Ausweiskategorien von unterschiedlicher Dauer verfügt werden. Dies ist
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namentlich zulässig, wenn der Ausweisinhaber die Widerhandlung, die
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zum Entzug führte, mit einem Fahrzeug begangen hat, auf dessen
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Benützung er beruflich nicht angewiesen ist, und wenn der Betroffene als
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Führer der Kategorie, für die die Entzugsdauer verkürzt werden soll,
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unbescholten ist."
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Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass hier die Entzugsdauer für die Kategorie B auf achtzehn Monate bemessen worden ist. Beanstandet wird nur, dass die kantonale Behörde die Dauer für die Kategorie C auf ein Jahr festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er beidemal mit einem Personenwagen in angetrunkenem Zustand gefahren ist und dass er als Führer von Lastwagen unbescholten ist. Er meint, in einem solchen Fall sei hinsichtlich der Kategorie C unter der gesetzlichen Minimaldauer im Sinne des Art. 34 Abs. 2 VZV das in Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG festgelegte Mindestmass von zwei Monaten zu verstehen. Art. 34 Abs. 2 VZV gestatte der Behörde, dem in einer Motorfahrzeugkategorie unbescholtenen Führer eine Wohltat zu erweisen, und lasse ihr dafür einen weiten Spielraum des Ermessens. Mit dieser Auslegung werde dem Bedürfnis nach Sicherung des Verkehrs genügend Rechnung getragen.
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Die Auffassung des Beschwerdeführers ist mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. Ein wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügter Führerausweisentzug dient der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen (Warnungsentzug, Art. 30 Abs. 2 VZV). Dies gilt insbesondere auch für den Entzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. In dieser Beziehung trifft Art. 17 Abs. 1 SVG eine Unterscheidung: Wenn ein Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist, muss ihm der Führerausweis für mindestens ein Jahr entzogen werden (lit. d); liegt kein solcher Rückfall vor, so ist die Entzugsdauer mindestens auf zwei Monate festzusetzen (lit. b). Für die Anwendung dieser Vorschriften ist es gleichgültig, mit welcher der Fahrzeugkategorien, ![]() | 14 |
Die Tatsache, dass der Lastwagenchauffeur X. zweimal einen Personenwagen auf privater Fahrt in angetrunkenem Zustand gelenkt hat, ist demnach kein Grund, Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG nur für die Fahrzeugkategorie B anzuwenden, dagegen für die Kategorie C auf lit. b daselbst abzustellen. Die Behörde ist im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der Kategorie C an die in Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG festgesetzte Mindestdauer von einem Jahr gebunden.
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