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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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11. Auszug aus dem Urteil vom 10. März 1978 i.S. Divine Light Zentrum (DLZ), A. und Omkarananda gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement | |
Regeste |
Ermächtigung zur Strafverfolgung eines eidg. Untersuchungsrichters (Art. 15 VG); Akteneinsicht (Art. 26/27 VwVG). |
Rechtmässigkeit des Entscheids, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern (E. 6). | |
Sachverhalt | |
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In der Folge reichte E. Finger im Namen des DLZ sowie von A. und Swami Omkarananda Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Darin wird im wesentlichen Einsicht in die Akten der strafrechtlichen Voruntersuchung sowie Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz verlangt. Für die gleichen Beschwerdeführer unterzeichneten B. und A. eine weitere Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Schliesslich gelangte Swami Omkarananda auch persönlich mit Eingaben ans Bundesgericht.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Der in Art. 26/27 VwVG umschriebene Anspruch auf Akteneinsicht gilt sowohl vor als auch nach Fällung eines mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Entscheides. Wer erwägt, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen, kann daher Einsicht in die Akten verlangen. Der Lauf der Beschwerdefrist wird dadurch aber grundsätzlich nicht beeinflusst. Die Verweigerung der Akteneinsicht in diesem Stadium des Verfahrens wird zweckmässigerweise zusammen mit dem von der Vorinstanz in materieller Hinsicht erlassenen Entscheid angefochten. Das Bundesgericht hat in einem solchen ![]() | 4 |
In der Regel wird ein Beschwerdeführer aber ohne weitere Akteneinsicht in der Lage sein, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen, da er aufgrund des Verfahrens vor der Vorinstanz oder vor früheren Instanzen, in dessen Verlauf er Akteneinsicht verlangen konnte, genügend mit dem Prozessthema vertraut ist. Im übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, in seiner Beschwerdeschrift die Edition von Akten der Vorinstanz zu beantragen, wenn er der Ansicht ist, darin seien weitere Beweismittel enthalten. Einem solchen Gesuch gibt das Bundesgericht statt, wenn das Beiziehen der verlangten Akten für die Entscheidung des Falles erheblich erscheint.
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Wenn die Vorinstanz auf Veranlassung des Bundesgerichts oder von sich aus Akten vorlegt, die neue Tatsachen enthalten, die der Beschwerdeführer noch nicht kennt, ordnet das Bundesgericht einen zweiten Schriftenwechsel an, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer Einsicht in diese Akten nehmen und sich dazu äussern kann (BGE 94 I 663).
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c) Nach Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes die Geheimhaltung erfordern. Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann jede handlungsfähige Person eine Parteivertretung übernehmen (Art. 11 VwVG, Art. 29 OG). Demgegenüber können im Bundesstrafprozess nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen als Verteidiger auftreten (Art. 35 Abs. 3 BStP). Wenn im vorliegenden Verfahren E. Finger und A., die nicht Verteidiger im Bundesstrafprozess sein können, Einsicht in die Strafakten zu geben wäre, würden damit die strengeren strafprozessualen Bestimmungen über die Akteneinsicht umgangen. Eine Umgehung dieser Bestimmungen ergäbe sich auch, wenn dem Beschuldigten Omkarananda ausserhalb des Strafverfahrens Einsicht in die Strafakten gegeben würde. Es besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, dass die im ![]() | 7 |
d) Selbst wenn das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht und das private Interesse an einer Einsichtnahme gegeneinander abzuwägen wären, müsste das öffentliche Interesse als schutzwürdiger bezeichnet werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Dr. Wieland streitig. Diese Ermächtigung muss erteilt werden, wenn sich aufgrund einer gemäss Art. 15 Abs. 3 VG durchgeführten Vorprüfung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine Handlungen einen Straftatbestand erfüllen und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sein könnten. Nicht Voraussetzung einer Ermächtigung ist, dass der objektive und subjektive Tatbestand mit Sicherheit nachgewiesen wird (BGE 100 Ib 15, BGE 93 I 78). Die viel weitergehende Frage, ob Dr. Wieland die Strafuntersuchung richtig geführt habe und ob die Resultate dieser Untersuchung in tatsächlicher Hinsicht unumstösslich seien, ist jedoch nicht in diesem Vorprüfungsverfahren abzuklären. Dies wird Gegenstand des in Aussicht stehenden Strafprozesses gegen Mitglieder und Sympathisanten des DLZ sein.
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Um lediglich Anhaltspunkte für die Strafbarkeit von Dr. Wieland vorzubringen, sind die Akten, welche die Beschwerdeführer bereits kennen, sowie ihre sonstigen Kenntnisse über das Strafverfahren ausreichend. Die Beschwerdeführer kennen insbesondere den Schlussbericht des eidg. Untersuchungsrichters und den Entscheid der Anklagekammer des ![]() | 9 |
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Nach Art. 35 OG kann die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführer in der Lage, wie oben ausgeführt, ihre Beschwerde materiell zu begründen. Der Beschwerdeführer Omkarananda, der sich in Untersuchungshaft befindet, richtete selber Eingaben an das Bundesgericht. In der Eingabe vom 11. Januar 1978 hat er im übrigen ausgeführt, E. Finger sei sein Parteivertreter und dieser habe die Beschwerde in seinem Namen eingereicht. Omkarananda wurde somit durch die Untersuchungshaft nicht an der Einreichung einer Beschwerde gehindert. Insoweit die Beschwerdeführer für die Einreichung einer vollständig begründeten Beschwerde die Frist verpasst haben sollten, hätten sie diesen Umstand selber verschuldet. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.
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Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat in ihrem ausführlichen Entscheid vom 7. November 1977 Ausstandsgesuche gegen Dr. Wieland abgewiesen, welche von Omkarananda und weiteren Beschuldigten des Strafverfahrens eingereicht worden waren. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, die vorgebrachten Rügen seien nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Dr. Wieland zu begründen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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