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Informationen zum Dokument  BGE 104 Ib 59  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie könnten  ...
4. Die Beschwerdeführer stellen ferner ein Gesuch um Wiederh ...
6. Die Beschwerdeführer bringen vor, Dr. Wieland habe sich d ...
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11. Auszug aus dem Urteil vom 10. März 1978 i.S. Divine Light Zentrum (DLZ), A. und Omkarananda gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement
 
 
Regeste
 
Ermächtigung zur Strafverfolgung eines eidg. Untersuchungsrichters (Art. 15 VG); Akteneinsicht (Art. 26/27 VwVG).  
Rechtmässigkeit des Entscheids, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern (E. 6).  
 
Sachverhalt
 
BGE 104 Ib, 59 (59)Mit Entscheid vom 5. Dezember 1977 verweigerte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den eidgenössischen Untersuchungsrichter Dr. Hans Wieland, welcher eine Voruntersuchung BGE 104 Ib, 59 (60)gegen verschiedene Mitglieder und Anhänger des Divine Light Zentrums (DLZ) geführt hatte. B. und A., die beide Gesuche um Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung gestellt hatten, verlangten am 15. Dezember 1977 Einsicht in die Akten des Strafverfahrens, um zu prüfen, ob eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Departementes zweckmässig sei. Die Bundesanwaltschaft wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 1977 ab.
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In der Folge reichte E. Finger im Namen des DLZ sowie von A. und Swami Omkarananda Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Darin wird im wesentlichen Einsicht in die Akten der strafrechtlichen Voruntersuchung sowie Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz verlangt. Für die gleichen Beschwerdeführer unterzeichneten B. und A. eine weitere Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Schliesslich gelangte Swami Omkarananda auch persönlich mit Eingaben ans Bundesgericht.
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Aus den Erwägungen:
 
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b) Der in Art. 26/27 VwVG umschriebene Anspruch auf Akteneinsicht gilt sowohl vor als auch nach Fällung eines mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Entscheides. Wer erwägt, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen, kann daher Einsicht in die Akten verlangen. Der Lauf der Beschwerdefrist wird dadurch aber grundsätzlich nicht beeinflusst. Die Verweigerung der Akteneinsicht in diesem Stadium des Verfahrens wird zweckmässigerweise zusammen mit dem von der Vorinstanz in materieller Hinsicht erlassenen Entscheid angefochten. Das Bundesgericht hat in einem solchen BGE 104 Ib, 59 (61)Fall die Möglichkeit, den Entscheid, mit welchem die Akteneinsicht verweigert worden ist, aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in einem bestimmten Umfang Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig kann es das Beschwerdeverfahren gegen den materiellen Entscheid sistieren und nach gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung ansetzen (BGE 98 Ib 167).
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In der Regel wird ein Beschwerdeführer aber ohne weitere Akteneinsicht in der Lage sein, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen, da er aufgrund des Verfahrens vor der Vorinstanz oder vor früheren Instanzen, in dessen Verlauf er Akteneinsicht verlangen konnte, genügend mit dem Prozessthema vertraut ist. Im übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, in seiner Beschwerdeschrift die Edition von Akten der Vorinstanz zu beantragen, wenn er der Ansicht ist, darin seien weitere Beweismittel enthalten. Einem solchen Gesuch gibt das Bundesgericht statt, wenn das Beiziehen der verlangten Akten für die Entscheidung des Falles erheblich erscheint.
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Wenn die Vorinstanz auf Veranlassung des Bundesgerichts oder von sich aus Akten vorlegt, die neue Tatsachen enthalten, die der Beschwerdeführer noch nicht kennt, ordnet das Bundesgericht einen zweiten Schriftenwechsel an, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer Einsicht in diese Akten nehmen und sich dazu äussern kann (BGE 94 I 663).
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c) Nach Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes die Geheimhaltung erfordern. Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann jede handlungsfähige Person eine Parteivertretung übernehmen (Art. 11 VwVG, Art. 29 OG). Demgegenüber können im Bundesstrafprozess nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen als Verteidiger auftreten (Art. 35 Abs. 3 BStP). Wenn im vorliegenden Verfahren E. Finger und A., die nicht Verteidiger im Bundesstrafprozess sein können, Einsicht in die Strafakten zu geben wäre, würden damit die strengeren strafprozessualen Bestimmungen über die Akteneinsicht umgangen. Eine Umgehung dieser Bestimmungen ergäbe sich auch, wenn dem Beschuldigten Omkarananda ausserhalb des Strafverfahrens Einsicht in die Strafakten gegeben würde. Es besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, dass die im BGE 104 Ib, 59 (62)Strafverfahren zuständigen Behörden nach den strafprozessualen Regeln entscheiden, wem, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Einsicht in die Strafakten zu geben sei. Nur die Bestimmungen des Strafprozesses regeln die Akteneinsicht in einer Weise, welche ein geordnetes Strafverfahren ermöglicht. Zudem sind die zuständigen Behörden des Strafverfahrens am besten in der Lage, die Akteneinsicht in einem Rahmen zu gewähren, welcher die Strafverfolgung nicht gefährdet. Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt, dass den Beschwerdeführern im Verfahren betreffend die Strafverfolgungsermächtigung keine Einsicht in die Strafakten gewährt wird. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Aus den gleichen Überlegungen müsste das Bundesgericht im übrigen ein Gesuch abweisen, mit dem die Edition der Strafakten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verlangt würde.
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d) Selbst wenn das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht und das private Interesse an einer Einsichtnahme gegeneinander abzuwägen wären, müsste das öffentliche Interesse als schutzwürdiger bezeichnet werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Dr. Wieland streitig. Diese Ermächtigung muss erteilt werden, wenn sich aufgrund einer gemäss Art. 15 Abs. 3 VG durchgeführten Vorprüfung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine Handlungen einen Straftatbestand erfüllen und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sein könnten. Nicht Voraussetzung einer Ermächtigung ist, dass der objektive und subjektive Tatbestand mit Sicherheit nachgewiesen wird (BGE 100 Ib 15, BGE 93 I 78). Die viel weitergehende Frage, ob Dr. Wieland die Strafuntersuchung richtig geführt habe und ob die Resultate dieser Untersuchung in tatsächlicher Hinsicht unumstösslich seien, ist jedoch nicht in diesem Vorprüfungsverfahren abzuklären. Dies wird Gegenstand des in Aussicht stehenden Strafprozesses gegen Mitglieder und Sympathisanten des DLZ sein.
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Um lediglich Anhaltspunkte für die Strafbarkeit von Dr. Wieland vorzubringen, sind die Akten, welche die Beschwerdeführer bereits kennen, sowie ihre sonstigen Kenntnisse über das Strafverfahren ausreichend. Die Beschwerdeführer kennen insbesondere den Schlussbericht des eidg. Untersuchungsrichters und den Entscheid der Anklagekammer des BGE 104 Ib, 59 (63)Bundesgerichts vom 7. November 1977 betreffend Ausstandsgesuche gegen diesen Untersuchungsrichter. Anhaltspunkte über die Strafbarkeit von Dr. Wieland könnten aufgrund dieser Kenntnisse ohne weiteres dargelegt werden, sofern sie bestehen würden. Das Interesse an einer zusätzlichen Einsichtnahme in die umfangreichen Akten der Strafuntersuchung erweist sich darum als unbedeutend, verglichen mit dem öffentlichen Interesse an einer Verweigerung der Akteneinsicht.
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Nach Art. 35 OG kann die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführer in der Lage, wie oben ausgeführt, ihre Beschwerde materiell zu begründen. Der Beschwerdeführer Omkarananda, der sich in Untersuchungshaft befindet, richtete selber Eingaben an das Bundesgericht. In der Eingabe vom 11. Januar 1978 hat er im übrigen ausgeführt, E. Finger sei sein Parteivertreter und dieser habe die Beschwerde in seinem Namen eingereicht. Omkarananda wurde somit durch die Untersuchungshaft nicht an der Einreichung einer Beschwerde gehindert. Insoweit die Beschwerdeführer für die Einreichung einer vollständig begründeten Beschwerde die Frist verpasst haben sollten, hätten sie diesen Umstand selber verschuldet. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen.
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Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat in ihrem ausführlichen Entscheid vom 7. November 1977 Ausstandsgesuche gegen Dr. Wieland abgewiesen, welche von Omkarananda und weiteren Beschuldigten des Strafverfahrens eingereicht worden waren. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, die vorgebrachten Rügen seien nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Dr. Wieland zu begründen.
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BGE 104 Ib, 59 (64)Wenn bei Dr. Wieland nicht einmal Zeichen der Parteilichkeit zuungunsten der Mitglieder und Anhänger des DLZ festgestellt werden konnten, kann ausgeschlossen werden, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Dr. Wieland zum Nachteil dieser Personen strafbar gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Dr. Wieland verweigert hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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