BGE 104 Ib 176 | |||
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30. Verfügung vom 3. November 1978 i.S. Aktionskomitee N 14, Buchrain, und Mitbeteiligte gegen Kanton Luzern und Regierungsrat des Kantons Luzern | |
Regeste |
Nationalstrassengesetz; Einsprache gegen das Ausführungsprojekt, aufschiebende Wirkung. | |
Erwägungen: | |
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Gegen diese beiden Entscheide haben das Aktionskomitee N 14, Buchrain, und 25 Eigentümer von in Buchrain liegenden Grundstücken am 18. September 1978 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Gleichzeitig ist ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt worden.
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Mit dem Bau der Nationalstrasse kann erst nach Abschluss des Landerwerbsverfahrens oder nach vorzeitiger Inbesitznahme des benötigten Landes begonnen werden. Die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung wird für den Fall, dass der Landerwerb im Landumlegungsverfahren erfolgt, in Art. 37 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG) und für den Fall einer Enteignung in Art. 39 Abs. 3 NSG vorgesehen. Sowohl Art. 39 Abs. 3 wie auch Art. 37 NSG stellen Parallel- bzw. Spezialbestimmungen zu Art. 76 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG) dar und sind im Zusammenhang mit diesem auszulegen und anzuwenden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des NSG, BBl 1959 II S. 123 f., 126 f.). Insbesondere darf auch im Landerwerbsverfahren für den Nationalstrassenbau dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung, falls noch Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt hängig sind, nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachenden Schäden entstehen (vgl. Art. 76 Abs. 4 EntG). Dagegen ist der Enteigner des für den Autobahnbau benötigten Landes gemäss ausdrücklicher Vorschrift (Art. 39 Abs. 3 NSG) vom Nachweis befreit, dass ihm ohne die vorzeitige Inbesitznahme bedeutende Nachteile entstehen müssten. Nach Ansicht des Gesetzgebers liegen diese Nachteile beim Bau von ganzen Autobahnabschnitten derart auf der Hand, dass sich deren Nachweis im Einzelfall erübrigt (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des NSG, a.a.O., S. 126 f.). Das gleiche muss auch gelten, wenn der Kanton den Boden für den Strassenbau nicht auf dem Enteignungswege, sondern im Landumlegungsverfahren erwirbt. Die vorzeitige Inbesitznahme gemäss Art. 37 NSG ist daher - analog Art. 39 Abs. 3 NSG - unter erleichterten Bedingungen möglich.
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Vor dem Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören (Art. 37, Art. 39 Abs. 1 und 3 NSG in Verbindung mit Art. 76 EntG). Die Ermächtigung zur vorzeitigen Inbesitznahme, die im Enteignungsverfahren vom Präsidenten der Schätzungskommission (Art. 39 Abs. 2 und 3 NSG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 EntG), im Landumlegungsverfahren von der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 37 NSG) erteilt wird, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht bzw. mit allfälligen kantonalen Rechtsmitteln und anschliessender Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 76 Abs. 6 EntG, Art. 98 lit. g in Verbindung mit Art. 99 lit. c OG).
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Könnte somit im vorliegenden Fall nur nach vorzeitiger Besitzeinweisung mit den Bauarbeiten an der N 14 begonnen werden, und haben die Beschwerdeführer im Besitzeinweisungsverfahren die Möglichkeit, ihr Interesse an der Erhaltung des bisherigen Zustandes zu verfechten, so besteht kein Anlass, den im Einspracheverfahren erhobenen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu verleihen. Durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das Landerwerbsverfahren nur unnötigerweise blockiert und die zum Entscheid über die vorzeitige Besitzeinweisung zuständige Stelle daran gehindert, die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.
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