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47. Auszug aus dem Urteil vom 22. Dezember 1978 i.S. Schroeder gegen Eidg. Departement des Innern | |
Regeste |
Art. 34 des Reglements für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 22. Dezember 1964 (MedPR); Ausschluss vom Pharmaziestudium wegen dreimaligen Nichtbestehens des ersten ärztlichen Propädeutikums. | |
Sachverhalt | |
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"Nach dreimaligem Nichtbestehen der gleichen Prüfung wird ein Kandidat zu einer weitern eidgenössischen Prüfung der Medizinalberufe nicht mehr zugelassen (endgültige Ausschliessung).
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Der endgültige Ausschluss ist vom Ortspräsidenten auf dem Prüfungsprotokoll, auf der dem Kandidaten zugestellten Protokollabschrift und auf dem Prüfungsverzeichnis zu vermerken."
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Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung könne Ursula Schroeder nicht zu einem weitern pharmazeutischen Teilexamen zugelassen werden, da sie das erste ärztliche Propädeutikum dreimal nicht bestanden habe.
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Ursula Schroeder führt gegen den Entscheid des Departements Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und stellt fest, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Pharmaziestudiums zu bewilligen ist.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Das mehrmalige Nichtbestehen einer Prüfung kann dann kraft ausdrücklicher Regelung dazu führen, dass der durchgefallene Kandidat nicht nur zur gleichen, sondern auch zu einer andern gleichartigen Prüfung nicht mehr zugelassen wird, wenn diese andere Prüfung nicht nur im Schwierigkeitsgrad, sondern auch in stofflicher und methodischer Hinsicht so ähnlich ist, dass der eingetretene Misserfolg bei der einen Prüfung den überzeugenden Schluss zulässt, der Kandidat sei mit Sicherheit auch für die andere Fachrichtung nicht geeignet. Bestehen hingegen zwischen den beiden Prüfungen und zwischen den Berufen, ![]() | 7 |
b) In bezug auf die konkrete Problemstellung wird von den zuständigen Verwaltungsinstanzen nicht behauptet, dreimaliger Misserfolg beim medizinischen Propädeutikum beweise auch die Nichteignung für das Pharmaziestudium und die Zulassung zur Chemieprüfung für Pharmazeuten sei aus diesem Grunde von vornherein zwecklos. Die beiden in Frage stehenden Prüfungen unterscheiden sich offenbar recht erheblich. Wie sich aus den Akten ergibt, ist es keineswegs ausgeschlossen, sondern durchaus möglich, dass ein Kandidat, der beim medizinischen Propädeutikum dreimal durchgefallen ist, die naturwissenschaftliche Prüfung für Pharmazeuten besteht.
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Art. 34 MedPR will und kann einen Wechsel vom Medizinstudium zur Pharmazie auch gar nicht verhindern. Diese Vorschrift hat im Grunde lediglich zur Folge, dass ein Kandidat gezwungen wird, sich bereits nach dem zweiten Misserfolg zu entscheiden, ob er zum pharmazeutischen Studium wechseln oder von der Möglichkeit eines dritten Versuches beim medizinischen Propädeutikum Gebrauch machen will. Entscheidet er sich für den dritten Versuch und misslingt ihm dieser, so verliert er damit gemäss Art. 34 MedPR auch die Möglichkeit, das Pharmaziestudium zu ergreifen. Art. 34 MedPR verhindert also nicht etwa den Übertritt durchgefallener Medizinstudenten zur Pharmazie, sondern hat lediglich zur Folge, dass der vorsichtige Kandidat schon nach dem zweiten Misserfolg im Mediziner-Examen sich zum Wechseln entschliessen muss und dass derjenige, der ohne Erfolg einen dritten Versuch wagt, die Möglichkeit eines Übertrittes zur Pharmazie endgültig verliert. Nachdem offenbar das wiederholte Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung nicht auch einen Beweis des Fehlens der ![]() | 9 |
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