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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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4. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. Februar 1979 i.S. Amt für Administrativmassnahmen nach Strassenverkehrsgesetz des Kantons St. Gallen gegen Abderhalden und Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises, Ergänzung durch den Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises; Art. 34 der V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV). | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Amtes für Administrativmassnahmen nach SVG ab.
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"1. Wird ein Fahrverbot verfügt, so ist damit auch stets der Entzug eines allfälligen Führerausweises und das Verbot zum Führen aller Fahrzeugkategorien zu verbinden.
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2. Der Führerausweis-Entzug kann durch ein Fahrverbot ergänzt werden, wenn dies erforderlich ist, um dem Entzug seine Wirksamkeit zu sichern."
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a) In der Verkehrszulassungsverordnung wurde für Motorfahrräder neu ein Führerausweis eingeführt (Art. 27 VZV), den jedoch nicht benötigt, wer den Führerausweis nach irgendeiner der in Art. 3 VZV aufgezählten Motorfahrzeugkategorien besitzt. Ebenso benötigt bis Ende 1979 keinen solchen Ausweis, wer das 14. Altersjahr vor dem 1. Juli 1977 vollendet hat (Art. 151 Abs. 2 VZV). Die neue Verordnung enthält im Abschnitt betreffend "Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern" unterschiedliche Bestimmungen in bezug auf den Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge (Ziff. 131) und den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder sowie das Fahrverbot (Ziff. 132).
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Art. 37 Abs. 1 VZV bestimmt für den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot:
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"Der Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot gelten nur für die Fahrzeugarten, für die sie in der Verfügung angeordnet sind."
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Das Bundesgericht hatte sich in BGE 104 Ib 87 ff. mit der Frage zu befassen, ob auch nach der neuen Verordnung wegen einer Widerhandlung, die mit einem Motorfahrrad begangen wird und die zum Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises oder zu einem entsprechenden Fahrverbot führt, ein allfällig vorhandener Motorfahrzeug-Führerausweis entzogen werden könne. Es kam aufgrund der erwähnten Bestimmung zum Schluss, dass die neue Verordnung eine hinreichende Grundlage für eine solche Ergänzung der Massnahme enthalte. Sie schreibe im Gegensatz zum früheren Bundesratsbeschluss jedoch nicht mehr eine obligatorische Ausdehnung vor, sondern stelle diese ![]() | 9 |
b) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises nach der neuen Verordnung durch ein Motorfahrrad-Fahrverbot ergänzt, also "nach unten" ausgedehnt werden könne. Art. 34 VZV enthält folgende Regelung:
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"1. Der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie hat den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge. Dies gilt nicht, wenn der Führerausweis aus medizinischen Gründen nur für eine bestimmte Kategorie entzogen werden muss oder der Führerausweis der Kategorie B 1 oder D nicht aus Verkehrssicherheitsgründen, sondern aus gewerblichen Gründen entzogen werden muss.
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2. In Härtefällen kann - unter Einhaltung der gesetzlichen Minimaldauer für alle Kategorien - der Führerausweis für verschiedene Ausweiskategorien von unterschiedlicher Dauer verfügt werden. Dies ist namentlich zulässig, wenn der Ausweisinhaber die Widerhandlung, die zum Entzug führte, mit einem Fahrzeug begangen hat, auf dessen Benützung er beruflich nicht angewiesen ist, und wenn der Betroffene als Führer der Kategorie, für die die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist."
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Motorfahrräder sind Motorfahrzeuge im Sinne der gesetzlichen Ordnung, wie sich aus der Legaldefinition von Art. 7 Abs. 1 SVG ergibt (BGE 104 Ib 93). Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG spricht nur vom Entzug "des Führer- und Lernausweises" und enthält keine Bestimmung darüber, ob aufgrund eines Vorfalls, der sich beim Führen eines Motorfahrzeuges einer bestimmten Kategorie ereignete, stets der Führerausweis für sämtliche Motorfahrzeugkategorien zu entziehen sei, oder ob auch der Entzug für einzelne Kategorien in Frage komme. Es stände vom Gesetz her deshalb nichts im Wege, den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises auch auf ein Motorfahrrad-Fahrverbot auszudehnen. Die Verkehrszulassungsverordnung sieht das - im Gegensatz zum früheren Bundesratsbeschluss - jedoch nicht mehr vor. Wenn Art. 34 Abs. 1 VZV bestimmt, dass der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien zur Folge hat, so sind damit die in Art. 3 VZV aufgezählten Motorfahrzeugkategorien gemeint. Auf Motorfahrräder bezieht sich die Bestimmung dagegen nicht, denn diese werden im Verordnungsrecht nicht zu den Motorfahrzeugen gezählt, sondern speziellen Vorschriften unterstellt (vgl. z.B. die Abschnitte 11 ![]() | 13 |
Wie die Eidg. Polizeiabteilung in ihrer Vernehmlassung ausführt, wurde bewusst darauf verzichtet, in die Verkehrszulassungsverordnung eine Vorschrift über die Ausdehnung des Führerausweis-Entzugs auf ein Motorfahrrad-Fahrverbot aufzunehmen. Es trifft freilich zu, dass dabei nicht die Auffassung bestand, eine solche Ausdehnung solle überhaupt nicht mehr zulässig sein. Vielmehr herrschte die Meinung, das Vorgehen in dieser Frage solle der Praxis überlassen bleiben. In den Weisungen des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Dezember 1976 für die Anwendung der Verordnung wurde ![]() | 14 |
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verkehrszulassungsverordnung es dem pflichtgemässen Ermessen der Verfügenden Behörde überlässt, wegen einer Widerhandlung, die mit einem Motorfahrrad begangen wird, auch den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises auszusprechen (Art. 37 Abs. 1 VZV; vgl. BGE 104 Ib 87 ff.). Sie sieht dagegen nicht vor, dass der Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises durch ein Verbot des Motorfahrradfahrens ergänzt werden könne (Art. 34 VZV). Vorbehalten bleibt der Fall des Sicherungsentzugs (Art. 36 Abs. 1 VZV).
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Ab dem 1. Januar 1980 wird die Entzugsbehörde den Fahrzeugführern, denen der Motorfahrzeug-Führerausweis entzogen wird und die keinen besonderen Führerausweis für ![]() | 16 |
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