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11. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Juni 1979 i.S. X. gegen PTT (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Wann verjährt die disziplinarische Verantwortlichkeit von Bundesbeamten? | |
Sachverhalt | |
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht macht X. unter anderem geltend, die Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit Dienstreisen seien verjährt.
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Fristenlauf beginnt mit der Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens. Wer die Verfehlung entdecken muss und wann sie als entdeckt zu gelten hat, sagt das Gesetz nicht. Auch die Materialien geben keinen näheren Aufschluss. Nach dem Zweck der Bestimmung soll einerseits der Fristenlauf möglichst rasch beginnen, damit Ordnungswidrigkeiten ohne Verzug beseitigt werden. Aus diesem Grund ist für den Beginn des Fristenlaufs nicht erforderlich, dass die Disziplinarbehörde selber Kenntnis von der Verfehlung hat, sondern es genügt, wenn der Vorgesetzte den Fehler entdeckt. Dieser soll sofort einschreiten und die notwendigen Vorkehren für eine rasche. Beseitigung der Disziplinwidrigkeit unternehmen oder aber ![]() | 4 |
Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, darf die Verfehlung nicht mehr zu einer Disziplinarstrafe führen. Immerhin kann aber eine verjährte Dienstpflichtverletzung bei der Strafzumessung für nicht verjährte Verfehlungen angemessen berücksichtigt werden, denn gemäss Art. 24 Abs. 1 der Beamtenordnung I wird das bisherige Verhalten bei der Bestimmung von Art und Mass der Strafe mitberücksichtigt.
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