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19. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Februar 1979 i.S. Baugesellschaft Zilemp gegen Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Kürzung einer Bundessubvention. | |
Sachverhalt | |
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Baugesellschaft Zilemp, der Entscheid des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügungen des Eidg. Bureaus für Wohnungsbau vom 16. Mai 1969 und vom 4. Mai 1971 betreffend die Festsetzung von Kapitalzinsübernahmen durch den Bund weiterhin in Kraft stehen. Ferner stellt sie den Antrag, der Bund sei zu verpflichten, die ursprünglich zugesicherten Kapitalzinszuschüsse, solange ![]() | 2 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor dem EVD nicht auf das Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 27a der Verordnung berufen. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zu dieser Frage Stellung, da sie der Ansicht war, ein Härtefall sei aus den Akten nicht ersichtlich. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht geltend gemacht, bei der Beschwerdeführerin seien die Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllt. Unter diesen Umständen braucht die Frage des Härtefalls im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter geprüft zu werden.
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c) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die neu in das Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues eingefügte Bestimmung von Art. 12a Abs. 1 könne sich vernünftigerweise nur auf zukünftige Subventionszusagen sowie auf solche beziehen, die nicht für eine bestimmte Zeit fest zugesichert, sondern ausdrücklich nur auf Zusehen hin oder mit dem Vorbehalt des einseitigen Widerrufs gewährt worden seien.
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d) Die Beschwerdeführerin vermag entgegen ihrer Ansicht auch nichts aus den Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes abzuleiten. Gemäss Ziff. II/1 finden die Übergangsbestimmungen nur Anwendung, soweit die einzelnen materiellen Bestimmungen des Gesetzes keine besondere Regelung enthalten. Eine solche besteht aber gerade in Art. 12a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues.
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3. Die Auslegung von Art. 12a des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues hat gezeigt, dass die im vorliegenden Fall angeordnete Kürzung der Kapitalzinszuschüsse dem Willen des Gesetzes genau entspricht. Die ![]() | 9 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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