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22. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Juni 1979 i.S. Hardt gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). | |
Sachverhalt | |
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Am 10. April 1978 beantragten die beiden Kinder Marc-Oliver Wolfgang und Silvan Claude-Noël Hardt, vertreten durch ihre Eltern, gemäss Art. 57 Abs. 6 BüG die Anerkennung als Schweizer Bürger. Sie führten aus, dass die Mutter von Abstammung Schweizer Bürgerin sei und dass die Eltern zur Zeit der Geburt des ersten Kindes ihren Wohnsitz in Zollikofen und des zweiten Kindes in Dürnten hatten. Die Direktion des Innern des Kantons Zürich wies das Begehren ab. Der Rekurs an den Regierungsrat blieb ohne Erfolg. Beide kantonalen Instanzen vertraten die Ansicht, dass die Mutter nicht von Abstammung Schweizer Bürgerin sei.
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Gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 31. Januar 1979 erheben Marc-Oliver Wolfgang und Silvan Claude-Noël Hardt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangen die Anerkennung als Schweizer Bürger. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Mutter der Beschwerdeführer im heutigen Verfahren wurde seinerzeit gemäss Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und es stellt sich die Frage, ob auch sie als "Schweizer Bürgerin von Abstammung" zu gelten hat. Sie konnte damals erleichtert eingebürgert werden, weil ihre Mutter (die Grossmutter der Beschwerdeführer) gebürtige Schweizerin war und sie selber mehr als 10 Jahre in der Schweiz gelebt hatte, in der Schweiz wohnte und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vor Vollendung des 22. Lebensjahres stellte (Art. 27 BüG). Voraussetzung der erleichterten Einbürgerung war demnach zunächst, dass die Mutter der Beschwerdeführer Kind einer gebürtigen Schweizerin war. Damit wurde die erleichterte Einbürgerung der Mutter an das Schweizer Bürgerrecht der Grossmutter der Beschwerdeführer geknüpft. Die Mutter erwarb daher ihr Bürgerrecht seinerzeit durch behördlichen Beschluss aufgrund ihres Kindesverhältnisses zu einer gebürtigen Schweizerin. Für die seinerzeitige erleichterte Einbürgerung mussten freilich noch weitere Voraussetzungen, insbesondere eine gewisse Wohnsitzdauer, erfüllt sein. Es genügt indessen, dass eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung an das Kindesverhältnis geknüpft war, um anzunehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführer "von Abstammung Schweizerin" ist.
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Die Beschwerdeführer müssen daher als Schweizer Bürger anerkannt werden, sofern sich der Wohnsitz der Eltern zur Zeit ihrer Geburt in der Schweiz befand. Die kantonalen Behörden hatten aufgrund ihrer rechtlichen Erwägungen keine Veranlassung, diese Frage zu prüfen, und aus den Akten kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob diese zweite Voraussetzung ![]() | 7 |
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