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32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Oktober 1979 i.S. B. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeugs (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG). |
2. Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeugs und der Begehung des Delikts (hier bejaht für einen Benzindiebstahl) (E. 1). |
3. Berücksichtigung der besonderen Nähe des Entzugstatbestands zur strafrechtlichen Sanktion bei der Bemessung der Entzugsdauer (E. 2). | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer hat das Benzin mit seinem Personenwagen getankt. Es kann nicht fraglich sein und wird auch nicht bestritten, dass er im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG zur Begehung des Diebstahls ein Motorfahrzeug verwendet hat. Der notwendige Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeugs und der Begehung des Benzindiebstahls ist offensichtlich gegeben (vgl. zu diesem Zusammenhang das Kreisschreiben der Eidg. Polizeiabteilung an die zuständigen kantonalen Behörden und Beschwerdeinstanzen vom 21. Juli 1975, VPB 39/1975 Nr. 126 S. 65).
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Der Diebstahl ist eine mit Zuchthaus bedrohte strafbare Handlung und stellt damit im Sinn des StGB (Art. 9 Abs. 1) ein ![]() | 4 |
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Nach Art. 17 Abs. 1 SVG ist der Entzug auf eine bestimmte Dauer festzusetzen, mindestens auf einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG); die Dauer bemisst sich nach den Umständen. Im übrigen ist ihre Bestimmung Sache der kantonalen Behörde, die in dieser Beziehung über einen Spielraum des Ermessens verfügt. Dabei sind bei einem Warnungsentzug für die Bemessung der Dauer die Kriterien gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV zu berücksichtigen. Danach richtet sich die Dauer der Massnahme vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund des Motorfahrzeugführers sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Es rechtfertigt sich, diese Kriterien auch auf den Entzugstatbestand ![]() | 6 |
b) Wie aus dem niedrigen Strafmass (24 Tage Gefängnis) folgt, wiegen das Delikt und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht sehr schwer. Überdies ist der Beschwerdeführer als Berufschauffeur beruflich in erheblichem Mass auf den Führerausweis angewiesen. Sein automobilistischer Leumund scheint nicht besonders belastet zu sein. Man kann sich fragen, ob es unter diesen Umständen nicht angezeigt gewesen wäre, die minimale Entzugsdauer anzusetzen. Indes steht dem Bundesgericht eine eigentliche Überprüfung der Angemessenheit der Massnahme nicht zu (Art. 104 lit. c OG); es kann lediglich eingreifen, wenn die kantonale Behörde das ihr in dieser Beziehung zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Der Regierungsrat hat den ursprünglich auf sechs Monate angeordneten Entzug mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Massnahmeempfindlichkeit auf drei Monate herabgesetzt. Angesichts des fortgesetzt begangenen Diebstahls lässt es sich sachlich immerhin rechtfertigen, dass der Regierungsrat den Entzug nicht auf die Minimaldauer herabgesetzt hat; jedenfalls liegt darin nicht geradezu eine Überschreitung oder ein Missbrauch seines Ermessens. Der angefochtene Entscheid verletzt daher hinsichtlich der Entzugsdauer Bundesrecht nicht, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist.
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