BGE 105 Ib 205 | |||
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32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Oktober 1979 i.S. B. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeugs (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG). |
2. Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeugs und der Begehung des Delikts (hier bejaht für einen Benzindiebstahl) (E. 1). |
3. Berücksichtigung der besonderen Nähe des Entzugstatbestands zur strafrechtlichen Sanktion bei der Bemessung der Entzugsdauer (E. 2). | |
Sachverhalt | |
B. tankte vom November 1977 bis 16. Mai 1978 bei einer Selbstbedienungstankstelle widerrechtlich zu Lasten seines ehemaligen Arbeitgebers Benzin. Die insgesamt bezogenen 262,3 Liter Super-Benzin ergaben einen Deliktsbetrag von Fr. 235,60. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass B. anlässlich seiner früheren Tätigkeit als Chauffeur bei der geschädigten Firma den damals vermeintlich verlorenen Tankstellenschlüssel nach Wiederauffinden der Berechtigten nicht zurückgegeben hatte. Die Polizeidirektion des Kantons Zürich warf B. Verwendung eines Motorfahrzeugs zu deliktischen Zwecken vor und entzog ihm den Führerausweis auf die Dauer von sechs Monaten. Im Verfahren vor dem Regierungsrat beantragten sowohl B. als auch die Polizeidirektion die Gutheissung der Beschwerde; B. erachtete eine Entzugsdauer von einem Monat, die Polizeidirektion eine solche von vier Monaten für angemessen. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde teilweise gut und verfügte eine Herabsetzung der Entzugsdauer auf drei Monate. Hiegegen erhebt B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt die Herabsetzung der Entzugsdauer auf einen Monat. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer hat das Benzin mit seinem Personenwagen getankt. Es kann nicht fraglich sein und wird auch nicht bestritten, dass er im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG zur Begehung des Diebstahls ein Motorfahrzeug verwendet hat. Der notwendige Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeugs und der Begehung des Benzindiebstahls ist offensichtlich gegeben (vgl. zu diesem Zusammenhang das Kreisschreiben der Eidg. Polizeiabteilung an die zuständigen kantonalen Behörden und Beschwerdeinstanzen vom 21. Juli 1975, VPB 39/1975 Nr. 126 S. 65).
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Der Diebstahl ist eine mit Zuchthaus bedrohte strafbare Handlung und stellt damit im Sinn des StGB (Art. 9 Abs. 1) ein Verbrechen dar. Nach diesem Begriff kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall auf Zuchthaus erkannt wird oder nicht. Auch ein Diebstahl, der wie im vorliegenden Fall mit einer Gefängnisstrafe von 24 Tagen (unter bedingtem Strafvollzug) bestraft wird und der innerhalb des für dieses Delikt gegebenen weiten Strafrahmens eher als Bagatelldelikt erscheinen mag, ist im Sinn des StGB ein Verbrechen. Es besteht ferner kein Zweifel, dass der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG für den Begriff des Verbrechens auf die Terminologie des StGB abstellte (vgl. Botschaft betreffend Änderung des SVG vom 14. November 1973, BBl 1973 II, S. 1183; s. auch das zit. Kreisschreiben der Eidg. Polizeiabteilung in VPB 39/1975 Nr. 126, S. 65 f., wonach sich der Begriff des Verbrechens nach Art. 9 StGB richte). Mit Rücksicht auf die einheitliche Handhabung des Entzugsgrunds und die wirksame Verbrechensbekämpfung wurde überdies ausdrücklich ein bloss fakultativer Entzug abgelehnt (Botschaft a.a.O.; Berichterstatter Munz im Ständerat, Amtl. Bull. 1974 S. 103). Für die Anordnung der Massnahme an sich kann somit die relative Geringfügigkeit eines Verbrechens nicht berücksichtigt werden; ein Entzug hat in jedem Fall zu erfolgen. Inwiefern dem Gewicht des Delikts allenfalls im Rahmen der Entzugsdauer Rechnung getragen werden kann, ist nachfolgend zu prüfen.
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Nach Art. 17 Abs. 1 SVG ist der Entzug auf eine bestimmte Dauer festzusetzen, mindestens auf einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG); die Dauer bemisst sich nach den Umständen. Im übrigen ist ihre Bestimmung Sache der kantonalen Behörde, die in dieser Beziehung über einen Spielraum des Ermessens verfügt. Dabei sind bei einem Warnungsentzug für die Bemessung der Dauer die Kriterien gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV zu berücksichtigen. Danach richtet sich die Dauer der Massnahme vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund des Motorfahrzeugführers sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Es rechtfertigt sich, diese Kriterien auch auf den Entzugstatbestand des Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG anzuwenden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Entzug gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG nicht in erster Linie der Förderung der Verkehrssicherheit dient, sondern eine wirksamere Verbrechensbekämpfung bezweckt (BGE 104 Ib 98 E. 2). Bei der Gewichtung des Verschuldens ist daher der besonderen Nähe des Entzugstatbestands zur strafrechtlichen Sanktion Rechnung zu tragen (vgl. BGE 104 Ib 99 E. 3). Es ist dabei namentlich auch zu berücksichtigen, ob ein Straftatbestand schwerwiegend verletzt wurde oder ob es sich eher um ein geringfügiges Delikt handelt.
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b) Wie aus dem niedrigen Strafmass (24 Tage Gefängnis) folgt, wiegen das Delikt und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht sehr schwer. Überdies ist der Beschwerdeführer als Berufschauffeur beruflich in erheblichem Mass auf den Führerausweis angewiesen. Sein automobilistischer Leumund scheint nicht besonders belastet zu sein. Man kann sich fragen, ob es unter diesen Umständen nicht angezeigt gewesen wäre, die minimale Entzugsdauer anzusetzen. Indes steht dem Bundesgericht eine eigentliche Überprüfung der Angemessenheit der Massnahme nicht zu (Art. 104 lit. c OG); es kann lediglich eingreifen, wenn die kantonale Behörde das ihr in dieser Beziehung zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Der Regierungsrat hat den ursprünglich auf sechs Monate angeordneten Entzug mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Massnahmeempfindlichkeit auf drei Monate herabgesetzt. Angesichts des fortgesetzt begangenen Diebstahls lässt es sich sachlich immerhin rechtfertigen, dass der Regierungsrat den Entzug nicht auf die Minimaldauer herabgesetzt hat; jedenfalls liegt darin nicht geradezu eine Überschreitung oder ein Missbrauch seines Ermessens. Der angefochtene Entscheid verletzt daher hinsichtlich der Entzugsdauer Bundesrecht nicht, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist.
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