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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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23. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. September 1980 i.S. Schweiz. Bund für Naturschutz gegen Regionaler Jagdschiessverein Illgraben, Leuk, und Staatsrat des Kantons Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 50 Abs. 2 FPolG; Art. 1 Abs. 2 FPolV; Art. 25bis Abs. 1 lit. a und Abs. 4 FPolV. |
2. Waldqualität einer unbestockten Fläche innerhalb des Waldes; deren Überbauung bedarf einer Rodungsbewilligung, auch wenn keine Bäume gefällt werden müssen (E. 4). |
3. Bemessung der Rodungsfläche; Zuständigkeit zum Entscheid über das Rodungsgesuch (E. 5). | |
Sachverhalt | |
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Erwägungen: | |
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Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher begründet. Die Anordnung des Art. 25bis Abs. 4 FPolV ist vor allem im Interesse des Empfängers der Rodungsbewilligung zu beachten, da die Rodung erst nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist in Angriff genommen werden darf (Art. 25bis Abs. 5 FPolV). Die Eröffnung an den Gesuchsteller und die Mitteilung an das Bundesamt für Forstwesen sowie an die beschwerdeberechtigten Organisationen sollten daher gleichzeitig erfolgen, wobei es sich empfiehlt, die Mitteilung auf dem Entscheid zu vermerken, damit für alle Beteiligten Klarheit über den Lauf der Beschwerdefrist geschaffen wird.
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3. Dem angefochtenen Wiedererwägungsentscheid liegt das von der Burgergemeinde Leuk und vom Präsidenten der ![]() | 5 |
Aus diesem Rodungsgesuche ergibt sich unmissverständlich, dass sowohl von der Burgergemeinde Leuk als Grundeigentümerin als auch vom Jagdschiessverein Illgraben das in Frage stehende Areal als Waldareal betrachtet wurde, obschon für die Verwirklichung der Jagdschiessanlage keine Bäume gefällt werden müssen. Auch dem ersten Staatsratsentscheid vom 6. September 1978, in dem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Rodungsgesuch vom 12. Juli 1978 die Rodungsbewilligung verweigert wurde, liegt diese Auffassung zugrunde. Es überzeugt daher nicht, wenn im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 31. Oktober 1979 ausgeführt wird, der Staatsrat sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, es müssten Bäume gefällt werden. Das Rodungsgesuch wie auch die vom kantonalen Forstdienst getroffene Feststellung, es handle sich bei dem Areal um unbestockten Niederwald, lassen keinen Zweifel darüber offen, dass die Bewilligung für eine Zweckentfremdung von nicht oder nur teilweise bestocktem Waldboden verlangt wurde. Hätte sodann der Staatsrat im Wiedererwägungsentscheid mit der Feststellung, es sei zufolge der Grösse der Lichtung "geradezu unzulässig, noch von Wald zu sprechen", den Waldcharakter verneinen wollen, so hätte er richtigerweise feststellen müssen, eine Rodungsbewilligung sei nicht erforderlich. Indem er jedoch in Wiedererwägung seines Entscheides vom 6. September 1978 die Rodungsbewilligung erteilte, ging er in Wirklichkeit wie bei seinem Entscheid vom 6. September 1978 davon aus, es handle sich bei dem für die Jagdschiessanlage benötigten Areal um Waldboden im Sinne der eidgenössischen Forstgesetzgebung.
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Im vorliegenden Falle kann trotz der verhältnismässig grossen Ausdehnung der an den Illgraben anstossenden Lichtung, die von Wald umgeben ist, kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich um Waldboden im Rechtssinne handelt. Nicht nur ist die Fläche teilweise mit Erlengebüsch bewachsen, sondern sie dient auch als Holzlagerplatz; sodann nimmt die Jagdschiessanlage mit dem Scheibenstand und den Kabeln zum Teil bestockte Flächen in Anspruch, auch wenn zur Zeit zufolge des verhältnismässig niederen Wuchses des Gebüschwaldes im Illgraben eine Entfernung des Waldwuchses nicht erforderlich ist.
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5. Handelt es sich bei dem für die Jagdschiessanlage vorgesehenen Areal um Waldboden, so muss, wie auch die Burgergemeinde Leuk und der Jagdschiessverein zutreffend angenommen haben, ein Rodungsgesuch gestellt und die Anlage darf nur verwirklicht werden, wenn die Rodung durch die hiefür zuständige Instanz bewilligt wird (HANS DUBS, Rechtsfragen der Waldrodung, Schweiz. Zschft. für Forstwesen 1974, S. 281). Dabei haben sich Gesuch und Bewilligung auf die ganze Fläche des Waldbodens, der seinem Zweck entfremdet wird, zu beziehen. Hiezu zählt jedenfalls die Fläche, deren Umzäunung vorgesehen ist, da im entsprechenden Bereich das für Wald und Weide gewährleistete freie Zutrittsrecht (Art. 699 ZGB) offenbar aufgehoben werden soll. Sodann ist die für Parkplätze bestimmte Fläche einzurechnen und jedenfalls teilweise auch das von der Kabelanlage und dem Scheibenstand ![]() | 9 |
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