BGE 106 Ib 270 | |||
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39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. September 1980 i.S. A. gegen Oberzolldirektion Bern und Eidg. Zollrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Verfahren (Art. 100 lit. h OG). | |
Sachverhalt | |
Am 5. Oktober 1976 meldete A. im Auftrag der Firma G. Grossenbacher A.G. dem Zollamt Basel-Bad. Bahnhof-Frachtgut die Einfuhr von Scheinwerfern für Automobile aus den Niederlanden zum Tarif Nr. 8509.01 zur Verzollung an, und zwar zum EWG-Präferenzansatz von Fr. 30.-- je 100 kg. Bei der Revision der Sendung am 6. Oktober 1976 stellte das Zollamt fest, dass in den Einzelverkaufspackungen jeweils neben zwei Reflektorengehäusen und einem Kippschalter "made in England" zwei Halogenbirnen aus der DDR enthalten waren. Es verzollte deshalb die Sendung mit Zollquittung vom 8. Oktober 1978 definitiv zum Normaltarif Nr. 8509.01 von Fr. 150.-- je 100 kg. Mit Entscheid vom 25. August 1978 schützte die Eidg. Zollrekurskommission diese Veranlagung. Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde A.s gegen diesen Entscheid nicht ein aus folgenden
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Erwägungen: | |
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Nach Art. 100 lit. h OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Zölle unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt. Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die Tarifierung und Gewichtsbemessung in Zollsachen für eine Überprüfung durch das Bundesgericht nicht geeignet sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb ausgeschlossen, wenn die angefochtene Verfügung der Zollbehörden ausschliesslich die Tarifierung oder Gewichtsbemessung zum Gegenstand hat (BGE 101 Ib E. 1) und der Entscheid über die Zollveranlagung nicht (auch) von anderen Fragen abhängt (BGE 102 Ib 228 E. a mit Hinweis, vgl. auch unveröffentlichtes Urteil A.W. vom 1. April 1976 E. 1). Dies trifft hier zu. Gegenstand des Rechtsstreites ist bloss die Frage, ob die importierten Scheinwerfer zu Recht zum Normaltarif der Position Nr. 8509.01 von Fr. 150.-- je 100 kg verzollt worden sind, oder ob entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers der EWG-Präferenz-Tarif von Fr. 30.-- je 100 kg hätte angewendet werden müssen. Der Entscheid über die Veranlagung hängt damit ausschliesslich davon ab, nach welchem dieser Tarife die vom Beschwerdeführer eingeführten Waren zu verzollen sind. Dass für die Bestimmung des anwendbaren Tarifs nicht nur auf die Tarifnummer des Zolltarifs (SR 632.10 und Ausführungserlasse) abzustellen ist, sondern das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 mit der EWG (AS 1972 S. 3184) Anwendung findet, ändert daran nichts. Eine Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn entschieden werden muss, unter welcher Tarifnummer die zu verzollende Ware aufgeführt ist, sondern auch dann, wenn innerhalb derselben Nummer verschiedene Tarifansätze gelten und bloss fraglich ist, welcher dieser Ansätze Anwendung findet. Hängt aber damit der Entscheid über die Zollveranlagung im vorliegenden Fall ausschliesslich von der zutreffenden Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG ab, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dieser Bestimmung unzulässig. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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