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47. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Oktober 1980 i.S. S. Immobilien AG gegen Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Reinertrag der juristischen Person (Art. 49 WStB). | |
Sachverhalt | |
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Gestützt auf das Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung betreffend verdecktes Eigenkapital schied die Veranlagungsbehörde des Kantons Aargau aus den Vorschüssen des Anlagefonds ein verdecktes Eigenkapital von Fr. 550'657.-- (1975) und Fr. 555'050.-- (1976) aus. Diese Beträge machen 18,618% (1975) bzw. 18,556% (1976) der gesamten Vorschüsse aus. Im gleichen Verhältnis erfasste die Veranlagungsbehörde die von der S. Immobilien AG bezahlten Schuldzinsen als Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital und rechnete diese zum steuerbaren Reinertrag. Diese aufgerechneten Zinsen betrugen Fr. 22'032.-- (18,618% von Fr. 118'337.--) für das Jahr 1975 und Fr. 23'050.-- (18,556% von Fr. 124'218.--) für das Jahr 1976. Die Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau bestätigte mit Entscheid vom 6. September 1978 diese Einschätzung.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die S. Immobilien AG, es sei die Aufrechnung von Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital der Bemessungsjahre 1975/76 zu streichen. Sie wendet sich dabei nicht grundsätzlich gegen die Aufrechnung der auf dem verdeckten Eigenkapital bezahlten Zinsen. Sie macht aber geltend, die von der Vorinstanz bei dieser Aufrechnung verwendete Methode führe im vorliegenden Fall zu einer rechtsungleichen Behandlung. Der bezahlte Zins müsse richtigerweise zunächst auf das zulässige Fremdkapital verlegt werden, bis dieses angemessen entschädigt sei. Erst ein allfälliger Rest sei als Verzinsung des verdeckten Eigenkapitals zu betrachten und zum steuerbaren Reinertrag hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem Fall sei es nicht einmal möglich gewesen, das zulässige Fremdkapital angemessen zu verzinsen. Darum müsse eine Aufrechnung von Zinsen auf verdecktem Eigenkapital zum vornherein entfallen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach dem Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung betreffend verdecktes Eigenkapital bei Immobiliengesellschaften ![]() | 4 |
Die im zitierten Merkblatt genannten Grundsätze stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts überein und wurden im Hinblick auf den Wehrsteuerbeschluss als gesetzmässig erklärt (BGE 102 Ib 151, BGE 99 Ib 371 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung auch bei Immobiliengesellschaften, die zu einem Anlagefonds gehören (BGE 98 Ib 470).
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2. a) Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern nicht angefochten, als er feststellt, dass von den in den Bemessungsjahren 1975/76 ausgewiesenen "Vorschüssen des Anlagefonds" nur die Beträge von Fr. 2'406'926.-- bzw. Fr. 2'436'127.-- als (zulässiges) Fremdkapital behandelt werden können, während ![]() | 6 |
b) Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz berechnete Aufteilung des an den Anlagefonds bezahlten Schuldzinses in eine Entschädigung für das Zurverfügungstellen des verdeckten Eigenkapitals und in die Verzinsung des zulässigen Fremdkapitals. Sie ist der Auffassung, dass die Mittel, denen wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital zukommen, nicht verzinst worden sind.
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Die Vorinstanz teilte den an den Anlagefonds bezahlten Schuldzins im Verhältnis des zulässigen Fremdkapitals zum verdeckten Eigenkapital auf und rechnete den auf das verdeckte Eigenkapital entfallenden Teil zum steuerbaren Reinertrag. Sie ging davon aus, dass eine solche proportionale Aufteilung vom Merkblatt betreffend verdecktes Eigenkapital bei Immobiliengesellschaften verlangt werde.
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Das Merkblatt enthält keine ausdrückliche Anleitung für die genannte Aufteilung von Schuldzinsen. Aus dem unter Ziff. 3.3 angeführten Beispiel könnte zwar der Schluss gezogen werden, die Aufteilung müsse in jedem Fall proportional geschehen, d.h. in der Weise, wie sie von der Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin vorgenommen worden ist.
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Die von der Vorinstanz befolgte Rechnungsmethode führt dann zu einem richtigen Resultat, wenn die von den Inhabern der Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Personen zur Verfügung gestellten Darlehen zu einem marktüblichen Prozentsatz verzinst werden. In diesem Fall würde die Finanzierung durch Darlehen zu einer erheblichen Steuereinsparung führen, denn es würde nicht nur die marktmässige Verzinsung des zulässigen Fremdkapitals als Aufwand abgebucht, sondern auch die Verzinsung des versteckten Eigenkapitals, welche Reinertrag darstellt (Art. 49 WStB).
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Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass sie das Darlehen des C.-Anlagefonds nicht zu einem marktüblichen Prozentsatz verzinst habe. Der bezahlt Zins sei nicht einmal ausreichend gewesen, um das zulässige Fremdkapital im erlaubten Umfang zu verzinsen. Die von der Beschwerdeführerin bezahlten Schuldzinsen entsprechen, bezogen auf den gesamten ![]() | 11 |
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Unter diesen Umständen fehlt im vorliegenden Fall die Grundlage, um einen Teil der dem C.-Anlagefonds bezahlten Schuldzinsen als Verzinsung von Eigenkapital zu behandeln. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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