BGE 106 Ib 392 | |||
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59. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. November 1980 i.S. Helene Balmer gegen Staat Bern und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 19 lit. b EntG, Teilenteignung wirtschaftlich zusammenhängender Parzellen. | |
Sachverhalt | |
Frau Helene Balmer-Ballif ist Eigentümerin der mit einem Einfamilienhaus überbauten Parzelle Nr. 217 in Klein-Twann. Das bergwärts des SBB-Trasses liegende Grundstück stösst seitlich - nur durch einen Gemeindeweg getrennt - an die Wohnliegenschaft Nr. 212 von Dr. Hans Balmer, Sohn der Helene Balmer. Vor der Parzelle Nr. 217 und der Geleiseanlage erstreckt sich die bis zum See reichende Rebparzelle Nr. 214, die ebenfalls zum Grundbesitz Dr. Balmers gehört.
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Im Rahmen des Ausbaus der linksufrigen Bielerseestrasse zur Nationalstrasse wurde das Bahngeleise in Richtung See verlegt und die N 5 auf dem ehemaligen Bahnstrasse erstellt. Für die Ausführung des Werkes ist das Grundstück Nr. 217 nicht beansprucht, dagegen ein Teil der Rebparzelle Nr. 214 enteignet worden. Mit Entscheid vom 9. Juni 1978 wies die Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6, die Entschädigungsbegehren, die Helene Balmer vor allem im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen angemeldet hatte, in vollem Umfange ab. Gegen diesen Entscheid hat Frau Balmer Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingelegt. Das Bundesgericht weist diese ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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c) Die Ausrichtung einer Minderwertsentschädigung im Sinne von Art. 19 lit. b und Art. 22 Abs. 2 EntG könnte demnach im vorliegenden Falle überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn die Hausparzelle Nr. 217 und die Rebparzelle Nr. 214, die vor der Enteignung gegenüber der Hausliegenschaft zweifellos eine Schutzfunktion erfüllen konnte (vgl. zit. Entscheid i.S. Dr. Balmer E. 3b und 4a), eine untrennbare Einheit im dargelegten Sinne gebildet hätten oder es sich rechtfertigen würde, deren Eigentümer im Hinblick auf die identische Interessenlage als ein und dieselbe Person zu behandeln. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Wohl besteht zwischen den beiden Grundeigentümern - Mutter und Sohn - eine enge familiäre Verbindung, die eine gegenseitige Rücksichtnahme bei der Verfügung über die Grundstücke vermuten lässt; doch bedeutet das noch nicht, dass die Interessen an den fraglichen Parzellen vollkommen gleichgelagert sein müssten und der einen Seite auch das Grundeigentum der anderen zugerechnet werden dürfte. Es kann denn auch nicht gesagt werden, die Eigentümerin der Parzelle Nr. 217 habe nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit rechnen dürfen, dass ihr die Rebparzelle Nr. 214 als "Schutzschild" erhalten bleibe. Über die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin ist daher allein nach den Regeln zu befinden, die für die Enteignung von Nachbarrechten gelten.
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