![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
7. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. April 1981 i.S. Zgraggen gegen Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Befristung des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 3 SVG). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Gegen diesen Entscheid erhob Susanne Zgraggen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Sie warf der Motorfahrzeugkontrolle vor, diese wolle keine andern als die in Art. 15 Abs. 2 lit. a beispielsweise genannten wichtigen Gründe (Krankheit, Militärdienst, Auslandaufenthalt) anerkennen, obwohl auch andere Gründe (z.B. Erfordernis einer längern Ausbildungszeit) wichtig sein könnten, ohne dass der Lernfahrer verpflichtet wäre, sie zu nennen. Die Beschwerde wurde dem ![]() | 2 |
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Susanne Zgraggen, ihr Lernfahrausweis sei "ohne besondere Prüfung" um sechs Monate zu verlängern. Sie macht geltend, sie habe die Art des wichtigen Grundes angegeben, sei aber nicht bereit, einer Amtsperson über die sehr persönliche Angelegenheit Aufschluss zu geben, zumal diese nicht ihre Fahreignung sondern nur die Verzögerung ihrer Prüfungsreife beeinflusse. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| 3 |
Aus den Erwägungen: | |
Die Fahrzeug- und Führerausweise können aus besonderen Gründen befristet werden; der Lernfahrausweis ist immer zu befristen (Art. 10 Abs. 3 SVG). Lernfahr- und Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Bestehen Bedenken an der Eignung eines Führers, so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 SVG). Der Bundesrat stellt Vorschriften auf über Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen, sowie über die Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen (Art. 25 Abs. 3 lit. a und b SVG). Er erlässt die zum Vollzug notwendigen Vorschriften (Art. 106 Abs. 1 SVG).
| 4 |
Das Gesetz ordnet also die Befristung der Lernfahrausweise zwingend an, bestimmt aber weder die Dauer der Frist, noch die Folgen ihres Ablaufens. Der Bundesrat musste daher beide Punkte regeln und war hierzu bereits aufgrund der allgemeinen Vollzugskompetenz befugt.
| 5 |
Aus dem Gesetz kann nicht gefolgert werden, der Ausweisbewerber habe nach Ablauf der Ausweisgültigkeit ohne weiteres Anspruch auf eine Verlängerung. Der Gesetzgeber, der beschlossen hat, die im alten MFG vorgeschriebene, verkehrspolizeilich ![]() | 6 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |