BGE 107 Ib 112 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
23. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. Juli 1981 i.S. Schweiz. Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege, Theiler und Eigensatz gegen Gemeinde Stansstad, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 12 NHG und Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Legitimation zu kantonalem Rechtsmittel. | |
Erwägungen: | |
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a) Das Verwaltungsgericht sprach der Schweiz. Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL) die Legitimation in erster Linie deswegen ab, weil sie sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt habe und nach kantonalem Verfahrensrecht keinen Anspruch auf Nebenintervention besitze. Mit dieser Hauptbegründung setzt sich die SL vor Bundesgericht entgegen der Anforderung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in keiner Weise auseinander; insbesondere tut sie nicht dar, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unhaltbar wäre. Der staatsrechtlichen Beschwerde der SL kann daher schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein. Im weiteren hält die von der SL einzig beanstandete Eventualbegründung des Verwaltungsgerichts, wonach die SL auch grundsätzlich zur kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht befugt wäre, einer Überprüfung stand:
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Die SL beruft sich zur Begründung ihrer Legitimation im kantonalen Verfahren auf ihren statutarischen Zweck sowie auf Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG. Dass die SL eine Vereinigung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 NHG ist, hat das Bundesgericht anerkannt (BGE 98 Ib 494 E. 1a). Doch bezieht sich das Beschwerderecht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, auf die in Art. 12 NHG genannten bundesrechtlichen Rechtsmittel, nicht auf die nach kantonalem Recht gegebenen Beschwerdemöglichkeiten. Zudem bezieht sich die Legitimation der gesamtschweizerischen Vereinigungen nur auf Verfügungen, die in Erfüllung von Bundesaufgaben ergehen und bei denen gemäss den Art. 2 ff. NHG die Interessen des Natur- und Heimatschutzes zu wahren sind (BGE 100 Ib 450 E. 3b und c; BGE 104 Ib 383 E. 3a; Urteil WWF vom 29. September 1978, ZBl 80/1979 S 27 E. 2b). Die SL beruft sich indessen auf die Ziele und Planungsgrundsätze des am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen eidg. RPG. Die Beachtung dieser Grundsätze wird nach ihrer Auffassung nur ermöglicht, wenn die kantonalen Behörden einschliesslich der Verwaltungsgerichte auf Beschwerden der gesamtschweizerischen Vereinigungen eintreten müssten. Die Raumplanung im Sinne der Richt- und Nutzungsplanung bleibt indessen eigenständige Aufgabe der Kantone, auch wenn diese die Ziele und Planungsgrundsätze des RPG zu beachten haben (Art. 22quater Abs. 1 BV; Art. 2, 6 ff. und 14 ff. RPG). Die Erfüllung der Planungspflicht nach den Anforderungen des RPG stellt ebensowenig die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des ersten Abschnittes des NHG dar wie die frühere Anwendung des BMR (BGE 104 Ib 383 E. 2b, mit Verweisung). Der bundesrechtliche Rechtsschutz des Art. 34 RPG bestätigt dieses Ergebnis. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5) und über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG. Gegenüber anderen Entscheiden letzter kantonaler Instanzen bleibt nur die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 34 Abs. 3 RPG).
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Der SL vermag daher die Berufung auf Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, wonach das kantonale Recht die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG stützen, mindestens im gleichen Umfange wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten hat, nicht zu helfen, obschon diese Vorschrift ebenfalls für Entscheide gilt, die nur mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können (FRITZ GYGI, Der Rechtsschutz, in: Das BG über die Raumplanung, Berner Tage für die juristische Praxis 1980, S. 69). Die Genehmigung des Gestaltungsplanes Hostatt/Mettlen gestützt auf das einschlägige Recht des Kantons und der Gemeinde stellt, auch wenn dieser Plan begrifflich als Nutzungsplan im Sinne des Art. 14 RPG zu bezeichnen ist, nicht die Erfüllung einer Bundesaufgabe gemäss dem 1. Titel des NHG dar.
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Abgesehen hievon erfolgten die Genehmigung des Gestaltungsplanes und dessen Anfechtung durch die SL mit kantonaler Verwaltungsgerichtsbeschwerde, als das Raumplanungsgesetz noch nicht in Kraft stand. Die bundesrechtlichen Mindestvorschriften für den Rechtsschutz, den das kantonale Recht zu gewährleisten hat, gelten für Nutzungspläne, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 RPG öffentlich aufgelegt werden müssen. Sie gelten somit lediglich für die unter der Herrschaft des Gesetzes aufgelegten Pläne, nicht jedoch für Pläne, deren Festsetzung sich ausschliesslich nach kantonalem Recht richtete. Die Regel, wonach es genügt, dass die Prozessvoraussetzungen, zu denen die Rechtsmittellegitimation zählt, im Zeitpunkt des Urteils erfüllt sind (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 62 Ziff. 4), kommt aus diesem Grunde entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Raumplanung nicht zum Zuge.
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Die Beschwerde der SL erweist sich somit unter allen Gesichtspunkten als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ihre Legitimation verneint. Dass ihr das kantonale Recht entgegen der Auffassung des Gerichts die Legitimation zur Anfechtung von Gestaltungsplänen einräumen würde, macht sie mit Grund nicht geltend.
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