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26. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. April 1981 i.S. Stuber gegen Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten. | |
Sachverhalt | |
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Mit Verfügung vom 22. Januar 1980 lehnte das BLW das Gesuch ab. Zur Begründung führte es aus, nach den auf den 1. Januar 1980 neu in Kraft getretenen Bestimmungen könne Gesuchen, die auf eine Vergrösserung des Viehbestandes abzielen, nur entsprochen werden, wenn im betreffenden Sektor keine länger dauernde Überproduktion zu befürchten sei. Die anhaltend schlechte Marktlage auf dem Kalbfleisch- und Eiersektor sowie die ungünstigen Prognosen für den Rind- und Schweinefleischmarkt hätten das Bundesamt veranlasst, für diese Sektoren vorläufig einen Bewilligungsstop zu erlassen. Eine Beschwerde an das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) wurde abgewiesen.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 1980 beantragt Stuber, der Entscheid des EVD sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Stallbaubewilligung für 750 Mastschweine zu erteilen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden
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Erwägungen: | |
1. a) Die ursprüngliche Fassung von Art. 19 Abs. 1 lit. b des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (AS 1953, 1079) ermächtigte den Bundesrat, die nötigen Massnahmen zu ergreifen zur Anpassung der Tierbestände an die betriebs- und landeseigene ![]() | 5 |
Am 22. Juni 1979 wurde eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes verabschiedet. Wie sich schon aus den Materialien ergibt (Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 1976, BBl 1977 I 73 ff.; Bericht der Kommission des Nationalrates vom 7. September 1978, BBl 1978 II 1318 ff.), standen dabei Massnahmen zur Lenkung der Struktur der Betriebe im Vordergrund. Da sich das Ziel ausgeglichener Produktions- und Absatzverhältnisse nicht allein durch die Anpassung der Produktion an die betriebs- und landeseigene Futtergrundlage erreichen liess, galt es, die Anpassung der Tierbestände unmittelbar mit den Produktions- und Absatzmöglichkeiten zu verknüpfen. Dabei musste der Bundesrat Steuerungsmöglichkeiten erhalten, um drohenden Entwicklungen rechtzeitig begegnen zu können. Zu diesem Zwecke sah der Gesetzgeber in den Art. 19a bis 19f LwG verschiedene Massnahmen vor. In Art. 19d LwG wurde der Bundesrat namentlich ermächtigt, "die Bewilligungspflicht für Stallbauten, allerdings mit anderen Kriterien zur Bewilligungserteilung als heute, weiterzuführen" (BBl 1978 II 1333). Diese in Art. 19d umschriebenen Kriterien ![]() | 6 |
b) Die Entwicklung der Rechtslage zeigt, dass die in der aVBS für die Jahre 1978-79 eingeführte Bewilligungspflicht für Stallbauten durch eine strengere Regelung abgelöst wurde. Nach der aVBS waren Bewilligungen zu erteilen:
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a) für Neu- und Umbauten, wenn diese bestehende Stallungen ersetzen und der Tierbestand nicht vergrössert wird;
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b) für andere Neubauten und Erweiterungsbauten, wenn der Futterbedarf zu einem bestimmten Prozentsatz durch betriebs- und landeseigenes Futter gedeckt wird.
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Nach der nVBS bedarf es zum Neu- und Umbau von Ställen für die Kälber- und Grossviehmast sowie für die Schweine- uns Geflügelhaltung einer Bewilligung des BLW (Art. 1 nVBS). Bewilligungen für Ersatz- und Umbauten, mit denen keine Vergrösserung des bisherigen Tierbestandes verbunden ist, werden erteilt, wenn der höchstzulässige Gesamtbestand nach Art. 4 nVBS nicht überschritten wird und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 5 nVBS). Andere Stallbauten, insbesondere wenn damit eine Aufstockung des Tierbestandes verbunden ist, werden nur bewilligt, wenn auf dem Betrieb trotz rationeller Führung ohne die Erweiterung kein ausreichendes Einkommen erzielt werden kann, in zumutbarem Umfang Ackerbau betrieben wird und auch nach der Aufstockung mindestens die Hälfte des Betriebseinkommens aus landwirtschaftlicher Produktion erzielt wird, die nicht der Stallbaubewilligung unterliegt (Art. 19d Abs. 3 LwG in Verbindung mit Art. 6 nVBS). Auch diese Bewilligungen werden aber verweigert, wenn aufgrund statistischer Ermittlung über die Entwicklung der Tierbestände, der Anzahl eingehender Gesuche sowie der Marktlage im entsprechenden Sektor eine Überproduktion zu befürchten ist (Art. 9 nVBS).
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Projekt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach der nVBS nicht erfüllt. Hingegen macht er geltend, er habe nach der aVBS Anspruch auf eine Bewilligung. Er ficht deshalb die Anwendung des neuen Rechts auf sein Gesuch an.
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b) Der Gesetzgeber kann eine von den dargelegten Grundsätzen abweichende übergangsrechtliche Regelung treffen. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Art. 19 Abs. 1 nVBS hebt die aVBS auf. Art. 19 Abs. 2 nVBS bestimmt:
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"Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer
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Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar."
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Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass auf Gesuche, die unter der Herrschaft der aVBS eingereicht wurden, die aufgehobenen Bestimmungen der aVBS weiterhin anwendbar ![]() | 16 |
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a) Da in den letzten Monaten des Jahres 1979 noch eine grosse Menge Gesuche beim BLW eintrafen und in dieser Zeitspanne von den gleichen Beamten der Abteilung für Viehwirtschaft überdies ein grosses zusätzliches Pensum bewältigt werden musste, um das rechtzeitige Inkraftsetzen des neuen Landwirtschaftsrechtes auf den 1. Januar 1980 zu ermöglichen, wurde ein Vorgehen zur Wahrung der Rechtsgleichheit bei der Behandlung der Gesuche festgesetzt. Die eingehenden Gesuche wurden numeriert und in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Wenn sich bei der Bearbeitung ergab, dass ein Gesuch unvollständig war, wurde es zur Ergänzung zurückgewiesen. Die eintreffenden Ergänzungen wurden neu eintreffenden Gesuchen gleichgestellt, d.h. neu numeriert und in dieser Reihenfolge bearbeitet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und es kann keinesfalls von einer ungebührlichen Verzögerung die Rede sein.
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b) Ohne das Einholen der Pachtverträge hätte das Gesuch im vorliegenden Fall noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts erledigt werden können. Der Beschwerdeführer rügt die Neunumerierung und damit die Rückstellung seines Gesuches wegen eines derart geringen formellen Mangels als unverhältnismässig. Das BLW habe offenkundig eine willkommene Gelegenheit wahrgenommen, um das Verfahren hinauszuzögern. Das verstosse gegen Treu und Glauben.
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aa) ob das Gesuch unter altem Recht bewilligt werden konnte, hing wesentlich von der betriebseigenen Futterbasis ab. Da das Eigenland des Beschwerdeführers hiefür nicht ausreichte, war das Vorliegen ausreichender Pachtverträge von entscheidender Bedeutung. Die Situation hatte sich diesbezüglich gegenüber dem ursprünglich bewilligten Gesuch geändert. Während in der Bewilligung vom 24. Mai 1978 von einer "Vertragsproduktion von je ![]() | 20 |
bb) Wie das BLW in seiner Stellungnahme an das EVD vom 29. Oktober 1980 darlegte, wurden in der ersten Zeit nach der Einführung der Bewilligungspflicht für Stallbauten die Pachtverträge nicht einverlangt; so wurde auch dem Beschwerdeführer am 24. Mai 1978 eine Stallbaubewilligung erteilt, ohne dass vorher die Pachtverträge eingeholt worden wären. Die mit dieser Praxis gemachten schlechten Erfahrungen hätten das BLW aber rasch bewogen, die Pachtverträge als Gesuchsbestandteile zu verlangen, denn es hätte verschiedentlich feststellen müssen, dass unter dem Begriff Pachtvertrag sehr oft auch irgendwelche unverbindlich Bestätigungen kursierten. Die frühere largere Praxis des BLW begründete keinen Anspruch des Beschwerdeführers, auch beim zweiten Gesuch auf das Beilegen der Pachtverträge verzichten zu können; dies zumal da auf dem vorgedruckten Gesuchsformular die Beilage der Pachtverträge ausdrücklich verlangt war. Beim zweiten Gesuch waren zudem die Pachtflächen prozentual bedeutend grösser. Bei dieser Sachlage handelte das Bundesamt nicht gegen Treu und Glauben, wenn es die fehlenden Pachtverträge einverlangte, um eine eigene Prüfung dieser für die Bewilligung wesentlichen Grundlage vornehmen zu können. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.
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