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38. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. Juni 1981 i.S. H. gegen Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB; steuerrechtliche Behandlung von Marchzinsen. | |
Sachverhalt | |
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Erwägungen: | |
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2. In bezug auf die steuerrechtliche Behandlung von Marchzinsen bestehen in der Praxis Unsicherheiten, und Praxis und Doktrin kommen zu unterschiedlichen Lösungen. Der Beschwerdeführer macht mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geltend, es komme ihm tatsächlich nicht der ganze Zinsbetrag aus den Obligationen zu. Sein Einkommen reduziere sich vielmehr um den Betrag, den er dem Veräusserer der Obligationen in Form von Marchzinsen entrichte. Steuerpflichtig sei er aus diesem Grunde nur für den Restbetrag. Der Beschwerdeführer vermag seine Ansicht auf einen Entscheid der Oberrekurskommission des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1958 (RB 1958 Nr. 6 S. 13) und auf die Meinung von A. REIMANN/F. ZUPPINGER/E. SCHÄRRER (Kommentar ![]() | 3 |
Die zürcherischen und eidgenössischen Behörden vertreten die entgegengesetzte Ansicht und wollen die vom Erwerber bezahlten Marchzinsen nicht zum Abzug zulassen. Ihre Argumentation geht weniger von wirtschaftlichen Überlegungen als vielmehr vom Wortlaut des Wehrsteuerbeschlusses aus. Nach Art. 21 Abs. 1 WStB fällt das gesamte Einkommen der Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder andern Einnahmequellen in die Steuerberechnung. Darunter fällt nach lit. c jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen wie Zinsen, Renten und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art; insbesondere sind alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger dazuzuzählen, die rechtlich nicht zur Tilgung der Kapitalschuld führen. Demnach unterliegt grundsätzlich der ganze vom Titelschuldner an den Titelgläubiger ausbezahlte Zinsbetrag der Besteuerung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 WStB. Der Wertschriftenertrag wird nach der Praxis bei demjenigen als Einkommen erfasst, der ihn vom Schuldner erhält, also im Zeitpunkt der Leistung Gläubiger ist (BGE 90 I 261 Erw. 3, ASA 31 S. 171 f.). Die Zurechnung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem dem Gläubiger die Zinsen ausbezahlt, überwiesen, gutgeschrieben, mit Gegenforderungen ![]() | 4 |
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Ansicht erhobenen Einwände vermögen nicht durchzudringen; vielmehr ist der Meinung der Steuerbehörden, die Marchzinsen beim Käufer nicht zum Abzug zuzulassen, der Vorzug zu geben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Besteuerung des ganzen ungekürzten Jahreszinses stelle insofern eine unzulässige "Doppelbesteuerung" dar, als der gleiche Marchzins bei Käufer und Verkäufer der Einkommenssteuer unterworfen werde. Dies ist indessen meist nicht der Fall, weil der bezahlte Marchzins als Bestandteil des Kaufpreises beim Verkäufer zu Vermögenssubstanz wird; er bildet kein steuerpflichtiges Kapitalertragseinkommen, sondern wird gegebenenfalls Bestandteil eines Kapitalgewinnes, der jedenfalls von der Wehrsteuer bei nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen überhaupt nicht und bei buchführungspflichtigen nur soweit erfasst wird, als es sich bei den veräusserten Wertpapieren um Geschäftsvermögen handelt.
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Unbehelflich ist auch der Hinweis, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung sei völlig wirklichkeitsfremd und führe zu stossenden Ungerechtigkeiten. Wird bei der Berechnung der Marchzinsen die voraussichtliche Besteuerung des ganzen, erst später fällig werdenden Zinsbetrages nicht mitberücksichtigt, so ist es durchaus denkbar, dass der Obligationenerwerber, der dies nicht bedenkt, ![]() | 6 |
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Besteuerung des ganzen Zinsbetrages ohne Abzug der Marchzinsen entbehre einer genügenden rechtlichen Grundlage. Aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 lit. c WStB ergibt sich indessen, dass grundsätzlich der ganze vom Obligationenschuldner dem Obligationengläubiger ausbezahlte Zinsertrag der Besteuerung unterliegt, soweit keine Tilgung der Kapitalschuld erfolgt (BGE 90 I 261 Erw. 3, BGE 86 I 45 Erw. 2, ASA 38 172; vgl. auch einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern vom 7. Februar 1958, in: ZBl 59/1958 S. 532 f.).
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Diese Lösung bringt zudem, insbesondere für den Fall mehrerer Handänderungen, den Vorteil einer einfachen Steuererhebung mit sich. Sie ermöglicht auch eine gleiche Behandlung von Obligationenerwerbern und Aktienkäufern; da sich bei den Aktien die aufgelaufenen Dividenden unmittelbar im Kurs niederschlagen, wäre hier der Abzug eines entsprechenden Betrages in der Praxis kaum durchführbar.
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Schliesslich spricht auch die Ordnung der Verrechnungssteuer für diese Lösung. Danach kann derjenige, der das Nutzungsrecht an einem Wertpapier besitzt, die Rückerstattung der darauf erhobenen Verrechnungssteuer beanspruchen. Damit herrscht Identität zwischen dem Wehrsteuerpflichtigen, der den Wertschriftenertrag zu versteuern hat, und demjenigen, dem der Anspruch auf Rückerstattung der diesbezüglichen Verrechnungssteuer zusteht, was unter Praktikabilitätsüberlegungen wünschbar erscheint (vgl. den zitierten Entscheid der luzernischen Steuerrekurskommission, in: ZBl 59/1958 S. 532).
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Aus diesen Gründen ist der ganze Zinsertrag ohne Abzug der beim Erwerb der Obligationen bezahlten Marchzinsen dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen. Die Vorinstanz hat daher mit ihrem Entscheid, die Marchzinsen nicht zum Abzug zuzulassen, kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach kostenfällig abzuweisen.
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