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45. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Juni 1981 i.S. Gerig gegen Eidg. Pachtzinskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Bundesgesetz über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse (PZG; SR 942.10). | |
Sachverhalt | |
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Erwägung: | |
2. a) Der Beschwerdeführer beantragt mit einem Feststellungsbegehren die Festsetzung des höchstmöglichen Pachtzinses nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse (PZG; SR 942.10). Im ![]() | 2 |
b) Das Pachtzinsgesetz sieht für das Bewilligungsverfahren von landwirtschaftlichen Pachtzinsen die Beteiligung von Verpächtern und Pächtern vor: Nach Art. 2 PZG sind sowohl Verpächter als auch Pächter verpflichtet, den Pachtzins behördlich bewilligen zu lassen, und beiden Parteien ist die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen von Art. 6 PZG Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Aus dieser gemeinsamen verfahrensmässigen Beteiligung geht hervor, dass der Verpächter ohne die Mitsprache eines Pächters oder eines potentiellen Pächters den Pachtzins nicht verbindlich bestimmen lassen kann. Bei einer solchen Feststellungsverfügung bestände die Gefahr, dass die Interessen des zukünftigen Pächters nicht hinreichend gewahrt würden, selbst wenn die Verhältnisse durch die zuständige Behörde von Amtes wegen abgeklärt würden. Würde in einem spätern Zeitpunkt ein Pachtvertrag geschlossen, könnte der Pächter den Pachtzins neu bewilligen lassen und seine Rechte auf dem Beschwerdeweg wahren.
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Nach Art. 3 PZG berechnet sich der Pachtzins grundsätzlich aufgrund des Ertragswertes der Liegenschaft. Der Pachtzins stellt indessen keinen rein objektiven Wert dar, der unabhängig von den konkreten Umständen errechnet wird. Zum einen hängt er von Billigkeitsüberlegungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 3 PZG ab, zum andern von den vereinbarten konkreten Natural- und Nebenleistungen wie Wohnungs- und Maschinenbenützung, Holz- und Wasserbezug u.a.m. Der Pachtzins lässt sich deshalb nicht abstrakt und unabhängig von einem konkreten Pachtverhältnis bestimmen.
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Im Hinblick auf die Frage, ob eine Liegenschaft selber bewirtschaftet, verpachtet oder allenfalls verkauft werden soll, mag der Eigentümer an der Kenntnis des möglichen Pachtzinses interessiert sein. Dieses Interesse kann indessen nicht mit einer Feststellungsverfügung, ![]() | 5 |
Der Beschwerdeführer hat demnach kein schutzwürdiges Interesse, den Pachtzins für die Liegenschaft "Chubel" einseitig und unabhängig von einem konkreten Pachtverhältnis bestimmen und feststellen zu lassen. Die Eidg. Pachtzinskommission hat deshalb zu Recht sowohl ihre eigene Zuständigkeit als auch diejenige der kantonalen Vorinstanzen verneint. Sie hat damit kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen kostenfällig abzuweisen.
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