BGE 107 Ib 279 | |||
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51. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Oktober 1981 i.S. Blatter gegen Schweizerischer Fleckviehzuchtverband und Bundesamt für Landwirtschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. |
2. Auferlegung der Parteientschädigung an eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation (E. 5). | |
Sachverhalt | |
Die anerkannten Zuchtverbände führen bei den von ihnen zu bestimmenden Herdebuchtieren Leistungsprüfungen, namentlich "Melkbarkeitsprüfungen" durch (Art. 41 und 42 Verordnung über die Rindvieh- und Kleinviehzucht vom 29. August 1958 TZV, SR 916.310). Ergebnisse von Leistungsprüfungen, die infolge nicht einwandfreier Unterlagen oder vorschriftswidriger Durchführung der Erhebungen unglaubwürdig sind, haben die Träger der Prüfungen zu annullieren (Art. 41 Abs. 5 TZV).
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Am 29./30. Juli 1977 wurde bei einer Kuh des Werner Blatter eine Melkbarkeitsprüfung durchgeführt, die für die Herdebuchberechtigung der Nachkommen dieser Kuh ein genügendes Resultat erbrachte. Gestützt auf eine Nachkontrolle verfügte der Schweizerische Fleckviehzuchtverband am 30. August 1979 die Annullierung des Ergebnisses dieser Melkbarkeitsprüfung, was den Ausschluss der Kuh von der gezielten Paarung sowie die Aberkennung der Herdebuchberechtigung ihrer Nachkommen zur Folge hatte. Nach Abweisung einer Beschwerde gegen diese Verfügung durch das Bundesamt für Landwirtschaft gelangt Werner Blatter mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf diese Beschwerde ein und heisst sie gut. Zur Frage des Eintretens und der Parteientschädigung führt das Bundesgericht folgendes aus:
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Erwägungen: | |
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a) Das Bundesgericht hat darüber mit den Bundesverwaltungsbehörden einen Meinungsaustausch gemäss Art. 96 Abs. 2 OG durchgeführt. Mit Schreiben vom 23. März 1981 unterbreitete es - ohne bereits eine abschliessende Meinung gebildet zu haben - dem Bundesrat die Frage, ob Leistungsprüfungen gemäss Art. 41 TZV nicht als "andere Fähigkeitsprüfungen" im Sinne von Art. 99 lit. f OG aufgefasst werden könnten. Eine extensive Auslegung der Ausnahmebestimmung in Art. 99 lit. f OG und ein weites Verständnis des Begriffs der Fähigkeitsprüfung liessen sich durch die Überlegung rechtfertigen, dass bei derartigen Leistungsprüfungen technische Fragen im Vordergrund stehen, für deren Beurteilung der Bundesrat mit den ihm zur Verfügung stehenden Spezialdiensten weit besser geeignet sei als das Bundesgericht.
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In der Antwort vom 24. April 1981 teilte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement mit, dass seines Erachtens der in Art. 99 lit. f OG im Zusammenhang mit "Berufs- und Fachprüfungen" benutzte Begriff "andere Fähigkeitsprüfungen" nicht auf die Prüfungen tierischer Qualitäten und Eigenschaften übertragen werden könne. Indessen erscheine es stossend, dass zwar Verfügungen über das Ergebnis von Berufs- und Fachprüfungen sowie andere Fähigkeitsprüfungen, und auch - aufgrund von Art. 99 lit. e OG - solche über technische Anlagen und Fahrzeuge der Kognition des Bundesgerichts entzogen sind, nicht aber die Verfügungen über die Prüfungen tierischer Leistungen. Sollte das Bundesgericht hierin eine echte, durch die Praxis zu füllende Gesetzeslücke erblicken, würde das Departement einer solchen Lösung beipflichten.
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Das Bundesamt für Landwirtschaft hatte in einem Bericht vom 9. April 1981 unter anderem ausgeführt, im Bereich der viehwirtschaftlichen Produktion existiere eine grosse Zahl von Prüfungen, Leistungskontrollen und dergleichen. Es handle sich dabei um Beurteilungen (Stierenbeurteilung, Hengstanerkennung etc.), Messungen (Melkbarbeit, Milchmenge, etc.) und Analysen (Milchqualität, Fleischqualität etc.). Der Zweck aller dieser Prüfungen sei die Feststellung, wie gut das konkrete Tier den angestrebten Zielen als Zucht- oder Nutztier entspreche. Eine Gesetzeslücke würde das Bundesamt für Landwirtschaft im Bereich der Tierzucht für möglich halten, wo es sich um reine Beurteilungen handle. Bei allen Prüfungen, die exakte Resultate ermöglichen, würde das Amt dagegen das Vorliegen einer Lücke verneinen.
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b) Wie im dargestellten Meinungsaustausch klar zum Ausdruck kommt, kann der Begriff "andere Fähigkeitsprüfungen" im Zusammenhang mit Berufs- und Fachprüfungen gemäss Art. 99 lit. f OG nur auf die Fähigkeitsprüfungen von Menschen bezogen werden. Der Begriff der "Berufs- und Fachprüfungen" umfasst diesbezüglich nicht alle Möglichkeiten von Prüfungen, denen Menschen unterliegen - man denke z.B. an die Motorfahrzeugführerprüfung (vgl. BGE 98 Ib 222). Die Ausnahmebestimmung des Art. 99 lit. f OG kann aber nicht über die Prüfung der Fähigkeiten von Menschen hinaus auf Leistungsprüfungen von Tieren bezogen werden.
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Es ist indessen zu prüfen, ob der Gesetzgeber nicht eine Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für Verfügungen über das Ergebnis von Leistungsprüfungen bei Tieren formuliert hätte, wenn er daran gedacht hätte. Einerseits werden in Art. 99 lit. e OG die Erteilung oder Verweigerung von Betriebsbewilligungen für technische Anlagen oder für Fahrzeuge von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommen, weil sie sich wegen ihrer technischen Natur für eine gerichtliche Prüfung nicht eignen (vgl. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 83). Anderseits schloss der Gesetzgeber in Art. 99 lit. f OG die gerichtliche Zuständigkeit für die Bewertung von Prüfungen aus, da hier das Ermessen eine entscheidende Rolle spielt (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters GLASSON im Nationalrat in Sten.Bull NR 1967, 36). Die Leistungsprüfungen bei Tieren liegen nach ihrer Eigenart genau zwischen diesen beiden Positionen. Einerseits stellen sich Ermessensfragen, die jenen bei der Beurteilung menschlicher Fähigkeiten ähnlich sind. Anderseits betreffen diese Prüfungen rein technische Probleme, wie z.B. die mechanische Messung des Milchflusses, für welche (natur-)wissenschaftliche Grundsätze heranzuziehen sind (vgl. Art. 41 Abs. 1 TZV). Vergleicht man die Tatbestände der Ausnahmen in Art. 99 lit. e und f OG mit den Leistungsprüfungen bei Tieren, so ergibt sich, dass diese Leistungsprüfungen infolge einer planwidrigen Unvollständigkeit in den Katalog der Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aufgenommen wurden. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung getroffen hätte, wenn er daran gedacht hätte. Es liegt demnach eine Lücke vor, welche bei der Rechtsanwendung auszufüllen ist, und zwar in dem Sinne, dass auch Verfügungen über das Ergebnis von Leistungsprüfungen bei Tieren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht unterliegen. Dabei drängt sich eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, welche reine Beurteilungen betreffen, und jener, die exakte Resultate ermöglichen, wie es das Bundesamt für Landwirtschaft vorschlägt, nach Grund und Zweck der Ausnahme nicht auf. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gegen Verfügungen über das Ergebnis von Leistungsprüfungen bei Tieren nicht zulässig.
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c) Im vorliegenden Fall ist eine Verwarnung des Beschwerdeführers sowie insbesondere die Annullierung eines Melkbarkeitsergebnisses mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Herdebuchberechtigung streitig. Diese Fragen unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung durch das Bundesgericht, denn sie betreffen nicht die Ergebnisse der umstrittenen Melkbarkeitsprüfungen als solche. Diese Ergebnisse sind vielmehr vom Bundesgericht als Tatsachen hinzunehmen (vgl. BGE 98 Ib 224 f. E. 1, 2). Auf die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne einzutreten.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Da er durch einen Anwalt vertreten ist, ist ihm gemäss Art. 159 Abs. 2 OG eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei rechtfertigt es sich, diese Parteientschädigung dem Schweizerischen Fleckviehzuchtverband zu auferlegen; als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation ist er diesbezüglich gleich zu behandeln wie Gemeinden und Kantone, die mit dem Vollzug von Bundesverwaltungsrecht betraut sind und welche praxisgemäss im Falle ihres Unterliegens der obsiegenden Partei eine Entschädigung zu entrichten haben (- mit der Revision vom 20. Dezember 1968 wurde der frühere Verweis in Art. 159 Abs. 5 OG auf Art. 156 Abs. 2 OG gestrichen). In sinngemässer Anwendung von Art. 156 OG sind dagegen keine Gerichtskosten zu erheben.
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