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Informationen zum Dokument  BGE 107 Ib 355  Materielle Begründung
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Regeste
Auszug aus den Erwägungen:
2. a) Schutzobjekt des Forstpolizeirechtes ist das "Waldareal" (A ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
63. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Dezember 1981 i.S. Erbengemeinschaft des Alfred Werner Behn-Eschenburg gegen Politische Gemeinde Küsnacht und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 1 FPolV.  
2. Die Absicht des pflanzenden Grundeigentümers, eine baumbestandene Parkanlage und nicht Wald zu schaffen, ist für die forstrechtliche Qualifikation einer Bestockung ohne Bedeutung (Erw. 2d).  
 
BGE 107 Ib, 355 (355)Auszug aus den Erwägungen:
 
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b) Die Beschwerdeführer bestreiten die tatsächlichen Feststellungen des Regierungsrates, die beim Augenschein der BGE 107 Ib, 355 (356)bundesgerichtlichen Delegation ihre Bestätigung erfahren haben, nicht und leiten aus den natürlichen Wuchsverhältnissen - im Wäldchen finden sich auch einige artfremde Sträucher wie Lorbeer und Bambus - nichts zu ihren Gunsten ab. Insbesondere behaupten sie nicht, es handle sich um eine Garten- oder Parkanlage im Sinne von Art. 1 Abs. 3 FPolV. Hingegen halten sie auch in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Einwand fest, bei der Qualifikation der Bestockung hätte der Wille des pflanzenden Grundeigentümers, der lediglich eine baumbestandene Parkanlage, nicht aber Wald schaffen wollte, berücksichtigt werden müssen. Wegen fehlender Widmung könne im vorliegenden Fall nicht von Wald im Rechtssinne gesprochen werden. Die Beschwerdeführer halten Art. 1 FPolV, der die Waldeigenschaften "ungeachtet der Entstehung" umschreibt, für gesetzwidrig.
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c) In Art. 1 FPolV wird der Begriff des Waldes weit umschrieben. Das Bundesgericht hat die Vorschrift als gesetzmässig anerkannt. Es geht davon aus, mit der Definition des Waldes in Art. 1 FPolV habe der Bundesrat dem Walderhaltungsgebot des Art. 31 Abs. 1 FPolG eine den heutigen Bestrebungen des Landschaftsschutzes entsprechende Tragweite gegeben, ohne damit seine Befugnis zum Erlass von Vollzugsbestimmungen (Art. 50 FPolG) zu überschreiten (vgl. z.B. nicht veröffentlichte Urteile Ligue suisse pour la protection de la nature c. Marmy vom 2. März 1973 E. 3a; Cattaneo vom 11. Oktober 1974 E. 2; Aebi vom 27. Juni 1975 E. 5b). Auch der hier vorgebrachte Einwand, Art. 1 FPolV verstosse gegen das Forstpolizeigesetz, weil bei der Qualifizierung eines Baumbestandes als Wald der Wille des pflanzenden Eigentümers ausser acht gelassen werde, erweist sich als unbegründet. Aus dem Forstpolizeigesetz und seiner Systematik ergibt sich nichts zu Gunsten der Auffassung der Beschwerdeführer. Soweit das Gesetz "Neuaufforstungen" (Art. 31 Abs. 3 und Art. 42) und die "Gründung von Schutzwaldungen" (Art. 36) erwähnt, hat es wohl die willentliche Schaffung neuen Waldes im Auge, doch kann daraus nicht negativ abgeleitet werden, die Waldeigenschaft fehle, wo bei der Anpflanzung kein Wald geschaffen werden wollte. Gegenteils sprechen Sinn und Zweck der forstpolizeilichen Normen dafür, dass das gesamte Waldareal der Schweiz in seinem natürlichen Bestand zu schützen sei, unabhängig davon, ob der Waldwuchs mit oder ohne Willen des Grundeigentümers entstanden sei und ob er den dem Wald vom Gesetz zugedachten Schutz wollte oder nicht. Sowohl dem Art. 24 BV wie dem Forstpolizeigesetz BGE 107 Ib, 355 (357)liegt die Erkenntnis zugrunde, der Wald stelle seiner mannigfaltigen Schutz- und Wohlfahrtswirkungen wegen ein derart bedeutendes Gut dar, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse zu gewährleisten sei und das Gebot der Walderhaltung den abweichenden Interessen der Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten in der Regel vorzugehen habe.
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Mit der Formulierung "ungeachtet der Entstehung" fügt die Walddefinition des Art. 1 FPolV kein neues Element zum Waldbegriff hinzu, das nicht schon im Gesetz und in der Verfassung enthalten wäre. Das Bundesgericht hat sich denn auch in konstanter Rechtsprechung an den dem Art. 1 FPolV zugrundeliegenden natürlichen Waldbegriff gehalten. Zwar hat es jungen Waldwuchs, der von sich aus in offenes Land vorgedrungen ist, vom Waldbegriff im Rechtssinne ausgenommen, sofern der Eigentümer zur Verhinderung der Bewaldung alles vorgekehrt hat, was unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte (BGE 98 Ib 364 ff.). Ist der Wuchs jedoch älter als 10-15 Jahre, so nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch gegen den Willen des Eigentümers das Vorhandensein von Wald im Rechtssinne an. Auch hier ist somit letztlich nicht der Wille des Eigentümers, sondern die Natur und das Alter des Wuchses massgebend.
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d) Ist die Formulierung "ungeachtet der Entstehung" in Art. 1 Abs. 1 FPolV gesetzmässig, so ist es ohne Bedeutung, ob der Grundeigentümer tatsächlich die Absicht hatte, eine baumbestandene Parkanlage, nicht aber Wald zu schaffen. Ein entsprechendes Beweisverfahren erübrigt sich. Dass die Anlage während der Geltungsdauer der Forstpolizeiverordnung von 1903, die noch keine Walddefinition enthielt, angepflanzt wurde, ist ebenfalls irrelevant, weil sich die Gesetzgebung und die Rechtsprechung im Forstpolizeirecht mit der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhandenen Bestockung befassen (vgl. Gotthard BLOETZER, Die Oberaufsicht über die Forstpolizei nach schweizerischem Bundesstaatsrecht, Diss. Zürich 1978, S. 202 ff.; Hans DUBS, Rechtsfragen der Waldrodung in der Praxis des Bundesgerichts, in: Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen, 1975, S. 275 ff.; BGE 98 Ib 364 E. 1, nicht veröffentlichtes Urteil Aschwanden vom 17. Juni 1977 E. 2). Hält sich die Walddefinition der heute geltenden Verordnung im Rahmen des Forstpolizeigesetzes, so gilt sie für sämtlichen Waldwuchs, unabhängig davon, ob eine frühere Verordnung eine ausdrückliche Walddefinition BGE 107 Ib, 355 (358)enthielt oder nicht. Es wäre offensichtlich verfehlt, den forstrechtlichen Schutz denjenigen Bestockungen zu versagen, die vor 1965 gepflanzt wurden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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