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68. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Juli 1981 i.S. Hossli gegen Schweiz. Eidgenossenschaft und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Immissionen aus Schiessbetrieb, Zuständigkeit des Zivil- und des Enteignungsrichters. | |
Sachverhalt | |
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Walter Hossli ist Eigentümer eines etwa 1,5 km vom Schiessplatz Eichwald entfernt liegenden landwirtschaftlichen Heimwesens. Er leitete im April 1979 beim Gerichtspräsidium Laufenburg ein Befehlsverfahren ein und verlangte gestützt auf Art. 684 und Art. 28 ZGB, es sei der Schweiz. Eidgenossenschaft zu verbieten, auf dem Schiessplatz Eichwald bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine noch einzureichende Besitzesschutzklage scharfe Handgranaten werfen zu lassen. Die Schweiz. Eidgenossenschaft erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Diese wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufenburg abgewiesen mit der Begründung, die Lärmbelästigungen seien vermeidbar, und die zivilrechtliche Klage aus Nachbarrecht daher grundsätzlich zulässig; indessen gab er dem Befehlsbegehren keine Folge, weil übermässige Immissionen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Auf Beschwerde Hosslis hob das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil mangels Zuständigkeit von Amtes wegen auf und ersetzte es durch eine Nichteintretensbestimmung. Dagegen hat Walter Hossli erfolglos staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Ergeben sich aus der Art der Nutzung eines Grundstückes übermässige Einwirkungen auf die benachbarten Liegenschaften, so können sich deren Eigentümer gestützt auf Art. 684 ZGB mit den nachbarrechtlichen Klagen im Sinne von Art. 679 ZGB zur Wehr setzen. Gehen allerdings die Immissionen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem ![]() | 4 |
b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Bau und Betrieb von Waffen- und Schiessplätzen im Interesse des Landes liegt und dem Bund hiefür nach Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 EntG das Expropriationsrecht zusteht. Er widerspricht auch der Feststellung des Obergerichtes nicht, wonach auf dem Schiessplatz Eichwald Lärmschutzvorkehren getroffen worden sind und der Schiessbetrieb bzw. der gefechtmässige Einsatz von Handgranaten, ohne das Ausbildungsziel in Frage zu stellen, nicht weiter beschränkt werden könne. Hingegen macht Hossli geltend, die Lärm-Immissionen seien in dem Sinne vermeidbar, als die Ausbildung im Handgranaten-Werfen andernorts stattfinden könne. Ein solches Vorbringen ist aber, wie erwähnt, vor dem Zivilrichter fehl am Platz. Im zivilrechtlichen Prozess ist nur zu prüfen, ob die bestimmungsgemässe Benützung des Schiessplatzes Eichwald zu welcher auch das Handgranaten-Werfen gehört unvermeidbar oder doch kaum vermeidbar mit übermässigen Lärmeinwirkungen ![]() | 5 |
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