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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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25. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. Februar 1982 i.S. Merih gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG; Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeuges. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
Nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat. Dass die vom Beschwerdeführer begangenen Diebstähle Verbrechen darstellen, bestreitet er ebensowenig wie die vorinstanzliche Feststellung, er habe mehrmals ein Motorfahrzeug zur Reise in die ausserhalb Winterthurs gelegenen Orte, wo sich Geldspielautomaten befanden, verwendet. Hingegen fragt sich, ob ein Missbrauch des Motorfahrzeuges zu deliktischen Zwecken vorliegt. Nach der Rechtsprechung liegt ein solcher nicht schon dann vor, wenn der betreffende Lenker beim Anlass einer Fahrt eine strafbare Handlung begeht. Dagegen ist Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG anwendbar, wenn das Motorfahrzeug speziell dazu verwendet worden ist, um die Begehung von Straftaten zu erleichtern. Zudem muss das Motorfahrzeug ein wesentliches Hilfsmittel zur Begehung eines Delikts dargestellt haben, d.h. die Straftat muss unter Ausnützung der besonderen Möglichkeiten des Motorfahrzeuges verübt worden sein (BGE 106 Ib 397 E. 1).
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Nach dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts beteiligte sich der Beschwerdeführer an insgesamt 33 Trickdiebstählen ausserhalb Winterthurs. Das Motorfahrzeug erleichterte zwar nicht die Begehung des einzelnen Delikts, doch wurde die intensive, gewerbsmässige Tatbegehung durch die Verwendung des Motorfahrzeuges mindestens erleichtert, lagen doch die Tatorte in den Kantonen Zürich, Schwyz, St. Gallen, Glarus, Uri und Schaffhausen. Damit war das Motorfahrzeug ein wesentliches Hilfsmittel zur Begehung der gesamten Deliktserie. Unter diesen Umständen besteht ein genügend enger Zusammenhang zwischen der Verwendung ![]() | 3 |
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