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Informationen zum Dokument  BGE 108 Ib 364  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Auszug aus den Erwägungen:
5. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art.  ...
6. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt w ...
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64. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Oktober 1982 i.S. Kälin und Mitbeteiligte gegen Firma Auf der Maur AG, Genossame Dorf Binzen, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 24 Abs. 1 RPG; Bewilligung für eine Lehmausbeutung.  
2. Standortgebundenheit einer Lehmgrube: Es muss nachgewiesen sein, dass keine andern zumutbaren Standorte vorhanden sind. Standortgebundenheit bejaht (E. 6a).  
3. Bei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG werden im vorliegenden Fall Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Entwicklung, des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, des Immissionsschutzes und der Gefahr von Terrainveränderungen mitberücksichtigt. Der Lehmausbeutung stehen keine solchen überwiegenden Interessen entgegen (E. 6b).  
 
Sachverhalt
 
BGE 108 Ib, 364 (365)Die Firma Auf der Maur AG, Ziegelei in Einsiedeln, ersuchte um die Bewilligung für die Ausbeutung von Lehm in dem westlich des Dorfes Einsiedeln gelegenen Gebiet Dümpfeln. Eigentümerin dieses Gebietes, das im übrigen Gemeindegebiet liegt, ist die Genossame Dorf Binzen. Der Bezirksrat Einsiedeln bewilligte das Gesuch unter zahlreichen bau-, gewässerschutz-, gesundheits- und strassenpolizeilichen sowie dem Landschaftsschutz dienenden Auflagen und Bedingungen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen von Kälin und weitern Mitbeteiligten ab. Auf Beschwerde hin änderte der Regierungsrat des Kantons Schwyz gewisse Bedingungen und Auflagen, bestätigte aber die Lehmausbeutungsbewilligung. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz blieb erfolglos. Das Bundesgericht weist die von Kälin und weitern Mitbeteiligten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
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BGE 108 Ib, 364 (366)Auszug aus den Erwägungen:
 
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a) Der Bezirksrat Einsiedeln erteilte die Lehmausbeutungsbewilligung vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht prüften die Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des inzwischen in Kraft getretenen Raumplanungsgesetzes. Bei dieser Sachlage steht nichts entgegen, dass auch das Bundesgericht die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes anwendet (vgl. BGE 106 Ib 326).
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b) Es ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende Lehmgrube eine Baute oder Anlage im Sinne von Art. 22 und Art. 24 RPG darstellt, gehören doch auch erhebliche Geländeveränderungen dazu (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 7 zu Art. 22). Voraussetzung für die Bewilligung einer Baute oder Anlage ist nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Was unter Zonenkonformität einer Baute oder Anlage zu verstehen ist, ergibt sich aus den Nutzungsplänen und den dazugehörigen Nutzungsvorschriften. Soweit keine speziellen Abbauzonen vorgesehen sind, stellen Lehmgruben regelmässig zonenwidrige Bauten oder Anlagen dar (HEINZ AEMISEGGER, Leitfaden zum Raumplanungsgesetz, Schriftenfolge Nr. 25 der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, S. 86 und 90). Das Gebiet Dümpfeln liegt im übrigen Gemeindegebiet, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist. Eine spezielle Abbauzone kennt das Zonenrecht des Bezirkes Einsiedeln nicht. Die Lehmgrube stellt daher eine zonenwidrige Baute oder Anlage dar. Die Bewilligung für die Lehmausbeutung kann demnach nur gestützt auf Art. 24 RPG erteilt werden. Da keine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG zur Frage steht, ist im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Lehmausbeutungsbewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG gegeben sind.
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6. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen BGE 108 Ib, 364 (367)Standort erfordern (lit. a) und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Erforderlich ist, dass beide Teilvoraussetzungen nebeneinander erfüllt sind (EJPD/BRP, a.a.O., N. 12 zu Art. 24).
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a) Als erstes bestreiten die Beschwerdeführer, dass für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG gegeben sei. Sie führen aus, dass im Verlaufe des kantonalen Verfahrens andere Ausbeutungsorte genannt worden seien, wie etwa die Gebiete Hinterhorben, Meiern und Gyritz. Es werde nicht dargelegt, dass diese Abbaumöglichkeiten nicht in Frage kämen und dass daher die Beschwerdegegnerin gerade auf das Gebiet Dümpfeln angewiesen sei. Der Abbauort für die Lehmausbeutung lasse sich naturgemäss verschieben. Da der Abbauort im Gebiet Dümpfeln unmittelbar an eine Wohnzone angrenze, sei es unter Berücksichtigung der Immissionen und wegen der Nachbarschaft angezeigt, die Lehmausbeutung nicht am vorgesehenen Ort zu bewilligen.
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Die Standortgebundenheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein objektiver Begriff. Sie bedeutet Angewiesensein auf eine bestimmte Lage. Standortgebundenheit kann technischer oder betriebswirtschaftlicher Natur sein; sie kann auch durch die Bodenbeschaffenheit begründet sein wie beispielsweise bei Anlagen, die für den Abbau gewisser Materialien bestimmt sind (BGE 102 Ib 79 E. 4a). Da der Abbau von Lehm oftmals nicht einen ganz bestimmten Ort erfordert, ist die Standortgebundenheit wie allgemein bei Anlagen zur Rohstoffgewinnung gewissermassen negativer Natur (vgl. EJPD/BRP, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 24). Es muss demnach nachgewiesen werden, dass keine andern zumutbaren Standorte für die Lehmausbeutung vorhanden sind. Würde die Beurteilung der Standortgebundenheit nicht in dieser Weise vorgenommen, so könnte jede Bewilligung mit der Begründung verweigert werden, es gebe an einem beliebigen andern Ort eine Abbaumöglichkeit.
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Die Standortgebundenheit einer Lehmausbeutung kann bejaht werden, wenn grössere reine Lehmvorkommen, die sich für die Produktion von Backsteinen und Ziegeln eignen, vorhanden sind und diese sich nicht in allzu weiter Entfernung von der Produktionsstätte befinden. Diese Voraussetzungen können im vorliegenden Fall bejaht werden. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass sich aufgrund des Berichtes des Ingenieurbüros Birchler die Lehmvorkommen im Gebiet BGE 108 Ib, 364 (368)Dümpfeln am besten für den Abbau eignen. Die Lehmvorkommen sind für eine längere Abbauzeit günstig und haben sich nach den Sondierungen als äusserst homogen erwiesen. Andere gleich günstige Orte sind nicht bekannt. Entscheidend ist ferner, dass das Gebiet Dümpfeln nicht allzu weit entfernt von der Fabrikationsanlage liegt und sich demnach auch unter dem Gesichtspunkt der durch den Transport entstehenden Immissionen als vorteilhaft erweist. Die Fuhrlänge ist für den vorgesehenen Standort mit 1,6 km merklich kürzer als für die Alternativstandorte Gyritz (2,2 km), Trachslau (4,2 km), Biberbrugg (5,0 km) und Meiern/Hinterhorben (5,5 km). Zudem berühren Transporte aus dem Raum Dümpfeln das Siedlungsgebiet von Einsiedeln nur am Rand; günstigere Verhältnisse ergäben sich unter diesem Gesichtspunkt nur für Biberbrugg und Meiern/Hinterhorben. Diese Standorte liegen gemäss dem Inventar des Schweizerischen Bundes für Naturschutz im Gegensatz zu den Dümpfeln in unmittelbarer Nähe schützenswerter oder bereits geschützter Landschaften und kommen daher nicht in Frage. Bei dieser Sachlage erweist es sich, dass keine andern zumutbaren Orte für die Lehmausbeutung bestehen. Demnach ist die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG zu bejahen.
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b) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, der Lehmausbeutung stünden überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegen, weshalb die Bewilligung nicht erteilt werden dürfe. Es ist im folgenden zu prüfen, ob keine überwiegenden öffentlichen Interessen dem Vorhaben entgegenstehen. Lenkender Massstab dieser Interessenabwägung bilden insbesondere die Planungsziele und Planungsgrundsätze, wie sie in Art. 1 und Art. 3 RPG niedergelegt sind. Dabei kommt der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, besonders wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen sind.
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aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Interessen der Beschwerdegegnerin seien rein finanzieller Natur, welche entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu weichen hätten. Insbesondere sei auch nicht dargetan, dass die Firma Auf der Maur AG für die Erhaltung der Arbeitsplätze auf die Lehmausbeutung Dümpfeln angewiesen sei. Die Beschwerdeführer übersehen indessen, dass sich die privaten Interessen teilweise mit den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Betriebes Auf der Maur AG decken. Die Gemeinde Einsiedeln ist nämlich vom Planbereich eines Entwicklungskonzeptes gemäss Art. 10 ff. des Bundesgesetzes BGE 108 Ib, 364 (369)über Investitionshilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974 (IHG) erfasst. Das am 22. Dezember 1977 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigte Regionale Entwicklungskonzept für den Kanton Schwyz bezweckt u.a. die Förderung des Branchensektors, in welchem die Beschwerdegegnerin tätig ist; insbesondere soll die Zahl der in dieser Branche Beschäftigten in Einsiedeln bis zum Jahre 1985 von 30 um weitere 30 bis 50 Personen erhöht werden. Gemäss Art. 12 IHG ist zwischen dem Regionalen Entwicklungskonzept und der Raumplanung die bestmögliche Koordination anzustreben. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 RPG bilden deshalb auch die gestützt auf das IHG getroffenen Massnahmen einen massgeblichen Beurteilungsmassstab. Entscheidend ist nicht die Frage, ob eine Verweigerung der Lehmausbeutungsbewilligung zu einer Gefährdung oder zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führen würde, sondern die Tatsache, dass eine längerfristige Sicherung von Arbeitsplätzen in der hier zur Frage stehenden Branche mit den Entwicklungsvorstellungen in Einklang steht. Hierzu kann auch die Bewilligung für die Lehmausbeutung im Gebiet Dümpfeln beitragen. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass unter diesem Gesichtspunkt keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG der Bewilligung entgegenstehen.
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bb) Nach der Ansicht der Beschwerdeführer stehen auch die Interessen des Gewässerschutzes einer Bewilligung entgegen. Sie behaupten, das Verwaltungsgericht habe Art. 32 Abs. 2 GSchG verletzt und überdies das ihm zustehende Ermessen überschritten. Es ist unbestritten, dass das fragliche Gebiet Dümpfeln künftig der Schutzzone A gemäss Art. 8 der Verordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten (SR 814.226.21) zugeteilt werden soll. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 GSchG kann eine Materialausbeutung über dem nutzbaren Grundwasser unter der Bedingung erteilt werden, dass über dem höchsten möglichen Grundwasserspiegel eine nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessende schützende Materialschicht belassen wird. Nach Ansicht des Eidgenössischen Departementes des Innern, das mit der Vorinstanz insbesondere von einem Gutachten von Professor H. Jäckli vom 26. Januar 1979 ausgeht, befindet sich unter der abzubauenden Lehmschicht eine 5-8 m dicke Feinsand- und Siltschicht, an die sich weitere Lehmschichten anschliessen; selbst wenn die Mächtigkeit dieser weitern Lehmschichten bloss wenige Meter betragen sollte, könnte die BGE 108 Ib, 364 (370)belassene Materialschicht ohne weiteres als genügend erachtet werden. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bindet gemäss Art. 105 Abs. 2 OG das Bundesgericht, sofern nicht eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes vorliegt. Solches liegt eindeutig nicht vor. Aus dem Bericht Jäckli vom 26. Januar 1979 samt Beilagen ergibt sich, dass innerhalb des vorgesehenen Abbaugebietes sieben Bohrungen durchgeführt wurden. Diese ergaben, dass das betreffende Gebiet ausgesprochen homogen zusammengesetzt ist. Sowohl frühere Untersuchungen in der ehemaligen Lehmgrube beim Scheibenstand und Sondierbohrungen beim ca. 200-300 Meter nordöstlich des Abbaugebietes liegenden Spital haben nach dem Bericht übereinstimmende Resultate gezeigt. Der Bericht kommt zum eindeutigen Schluss, dass eine Beeinträchtigung eines heute oder in Zukunft genutzten Grundwasservorkommens ausgeschlossen werden könne, zumal die unter der zukünftigen Grubensohle liegende Feinsand- und Siltschicht sowie die darunter liegende, beim Spital nachgewiesene weitere Lehmschicht völlig undurchlässig sei. Auf die noch eingehenderen Untersuchungen beim Spital kann auch für das engere Gebiet der projektierten Lehmgrube abgestellt werden, weil sich das ganze Gebiet durch grosse Uniformität im Aufbau des Untergrundes auszeichnet. Die Richtigkeit der gutachtlichen Äusserungen vom 26. Januar 1979 werden von Dr. H. Jäckli ausserdem in einem Schreiben vom 11. Juni 1980 an das Justizdepartement des Kantons Schwyz bestätigt. Die Vorinstanz kam deshalb zum zutreffenden Schluss, dass eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 GSchG nicht vorliegt und demnach unter diesem Gesichtspunkt keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG der Lehmausbeutung entgegenstehen. Zu berücksichtigen sind ausserdem die in Ziff. 4.1, 4.10 der Bewilligung des Bezirksrates enthaltenen, dem Gewässerschutz dienenden Auflagen und Bedingungen. Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf das Präjudiz in BGE 103 Ib 296 ff. berufen, handelte es sich doch dort um Verhältnisse, die von denjenigen in den Dümpfeln wesentlich verschieden sind.
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cc) Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG dürfe aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Qualität der Dümpfeln als Naherholungsgebiet nicht erteilt werden. Die Vorinstanz habe insbesondere Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG verletzt, wonach naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben BGE 108 Ib, 364 (371)sollen; bei der Interessenabwägung habe sie zudem ihr Ermessen überschritten, indem sie das Lehmausbeutungsvorhaben der privaten Beschwerdegegnerin als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet habe. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), dass die Dümpfeln zu einem Naherholungsgebiet gehöre, das hauptsächlich an Wochenenden frequentiert werde. Dass es sich um eine noch wenig berührte Landschaft unweit des Siedlungsgebietes von Einsiedeln an der Wanderroute zum Chatzenstrick handelt, geht aus den bei den Akten liegenden planlichen und fotografischen Unterlagen hervor. Allerdings ist das in einer Mulde liegende Ausbeutungsgebiet vom Gelände her deutlich eingegrenzt und beeinträchtigt das Dorf Einsiedeln selber nicht. Inwiefern sich die kantonalen Instanzen einer Rechtsverletzung bzw. einer Ermessensüberschreitung schuldig gemacht haben sollen, ist nicht ersichtlich. Sie gingen zu Recht davon aus, dass der Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG nicht isoliert für sich allein betrachtet werden darf. Gemäss Art. 1 Abs. 1 letzter Satz RPG ist u.a. auf die Bedürfnisse der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen und gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c RPG ist das wirtschaftliche Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Wirtschaft einzuwirken. In Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG ist sodann der Grundsatz verankert, dass günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein sollen. Dass die kantonalen Instanzen, die zudem die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse im einzelnen besser kennen als das Bundesgericht, vor allem angesichts des auf das IHG abgestellten Entwicklungskonzeptes für die Region Einsiedeln und der darin verankerten besonderen Förderungswürdigkeit der von der privaten Beschwerdegegnerin betriebenen Wirtschaftsbranche, in Abwägung der einzelnen teilweise gegenläufigen Planungsziele und Planungsgrundsätze im konkreten Fall der Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsräume nur eine untergeordnete Bedeutung zumassen, stellt weder eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG noch eine Ermessensüberschreitung dar. Dies um so weniger, als die Grube im Winter landschaftlich zufolge des Schnees nur unmerklich in Erscheinung tritt und auch im Sommer infolge des etappenweisen Abbaus eine Fläche von weniger als einer Hektare offenliegen wird.
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dd) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, eine Bewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG hätte auch deshalb nicht BGE 108 Ib, 364 (372)erteilt werden dürfen, weil das kantonale Verwaltungsgericht im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Lehmgrube zu erwartenden Immissionen Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sowie ausserdem das Ermessen klar überschritten habe. Die genannte Bestimmung schreibt vor, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung möglichst verschont werden sollen. Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung zeigt, dass der Einschub des Wortes "möglichst" im Rahmen der parlamentarischen Beratungen bewusst als Abschwächung des entsprechenden Planungsgrundsatzes vorgenommen wurde (vgl. EJPD/BRP, N. 47 zu Art. 3). Schon daraus ergibt sich die Relativierung dieses Grundsatzes gegenüber andern Planungszielen und Planungsgrundsätzen gemäss den Art. 1 und Art. 3 RPG. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist der gewählte Standort nutzungsmässig grundsätzlich für das projektierte Vorhaben durchaus nicht unzulässig. Insbesondere ist er unter dem Gesichtspunkt des Gesamtaufkommens an Transportlärm die günstigste Variante. Dies zeigt, dass schon unter diesen Gesichtspunkten Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG Rechnung getragen ist. Dabei stellt es keine Ermessensüberschreitung dar, dass die Vorinstanz weniger auf die Anzahl der durchschnittlichen täglichen Lastwagenfahrten abstellte, sondern vielmehr den Umstand berücksichtigte, dass diese nicht dauernd erfolgen, weil aus verschiedenen Gründen (Winter, Ablagerungsmöglichkeit von ca. 1000 m3 Lehm unmittelbar beim Fabrikationsbetrieb der Beschwerdegegnerin) der Lehmabbau nur während 8 bis maximal 16 Wochen pro Jahr erfolgt. Nur während dieser Zeit entstehen - auch vom Betrieb der Grube direkt her - intensivere Immissionen. Weitere Immissionen erfolgen durch die Zufuhr von Auffüllmaterial. Aufgrund der Bedingungen und Auflagen in der Bewilligung des Bezirksrates vom 29. November 1979 (Ziff. 4.13-4.15) und der Verschärfung durch den Regierungsrat (Ziff. 4.13) ergeben sich über das Wochenende, an Fest- und Feiertagen und von 19.00 bis 07.00 Uhr überhaupt keine Immissionen. Die Transporte sind zudem mit begrenzter Geschwindigkeit auszuführen, und die Beschwerdegegnerin hat die Chauffeure zu einer rücksichtsvollen Fahrweise anzuhalten und die Zufahrtsstrassen staubfrei zu halten. Was die mit der Grubenarbeit direkt zusammenhängenden Lärmimmissionen anbelangt, so wird in der Ausbeutungsbewilligung durch Auflagen und Bedingungen (Ziff. 4.24 betreffend möglichste Kleinhaltung der BGE 108 Ib, 364 (373)Lärmimmissionen; Ziff. 4.25 betreffend Einsatz von möglichst immissionsfreundlichen Baumaschinen; Ziff. 4.27 betreffend zeitliche Beschränkung des Grubenbetriebes von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr; Ziff. 4.28 betreffend Schallschutzdämme für immissionsreiche Abbauetappen; Ziff. 4.30 betreffend periodische Lärmimmissionen) den überzeugenden Empfehlungen der vom Tiefbauamt Einsiedeln eingeholten Lärmstudie Balzari/Blaser/Schudel Rechnung getragen. Die Lärmgrenzwerte werden zudem nach dieser Studie erstmals 5-6 Jahre nach Ausbeutungsbeginn (Etappen 5 und 6) und nur für den Grubennordrand und hernach erst wieder - und nur am Ostrand - in ca. 20 Jahren überschritten. Durch die in die Bewilligung aufgenommenen Auflagen können Überschreitungen gänzlich verhindert werden. Damit wurde aber den Interessen der Beschwerdeführer hinreichend Rechnung getragen. Weshalb es dabei am Platz für die vorgesehenen Schallschutzdämme fehlen soll, wie die Beschwerdeführer behaupten, ist unerfindlich. Auch unter dem Gesichtspunkt der Lärmimmissionen liegt somit weder eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG noch eine Ermessensüberschreitung oder eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor.
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ee) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, eine Ausnahmebewilligung hätte auch nicht erteilt werden dürfen, weil die Rutschgefahr an den Grubenrändern im Rahmen der entgegenstehenden Interessen hätte berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz habe sich einer Ermessensüberschreitung schuldig gemacht, indem sie diese Gefahr kaum berücksichtigt habe. Es ist davon auszugehen, dass das Projekt einen Sicherheitsabstand von ca. 40 m zwischen Gebäude und oberstem Böschungsanschnitt einhält. Im übrigen wurden den Entscheiden der Vorinstanzen die gutachtlichen Äusserungen von Professor H. Jäckli zugrunde gelegt. Richtig ist, dass sich diese in diesem Punkt nur auf Untersuchungen im Raume des weiter östlich liegenden Militärspitals stützen, was aber angesichts der Bodenuniformität im ganzen Gebiet nicht zu beanstanden ist. Die Untersuchungen kamen zum Schluss, dass eine eigentliche Gefährdung der Rietstrasse oder sogar der bergseits liegenden Häuser nicht zu befürchten ist. Dazu kommt, dass die Bewilligung in den Ziffern 4.31-4.33 ausserordentlich strenge Auflagen zur Verhinderung von Gebäuderutschungen enthält. Insbesondere ist für periodische Kontrollen gesorgt. Die im Zusammenhang mit der Rutschgefahr erhobenen Rügen sind damit nicht stichhaltig.
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BGE 108 Ib, 364 (374)c) Gesamthaft gesehen stehen dem Lehmausbeutungsprojekt demnach keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegen. Da auch die Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG zu bejahen ist, kann das Projekt bewilligt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erscheint es auch nicht notwendig, die Sache an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Demnach ist die Bewilligung zu erteilen und die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.
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