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87. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Juni 1982 i.S. Erben Rindlisbacher/Riesen gegen Kanton Bern und Regierungsrat des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Nationalstrassenbau; Planänderungsgesuch. |
Der von Immissionen Betroffene kann im Einspracheverfahren vom Werkeigentümer verlangen, dass die ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung getroffen werden (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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Im Jahre 1976 erarbeitete das Autobahnamt des Kantons Bern zusammen mit den Gemeindebehörden ein neues Lärmschutz-Projekt für das gesamte Füllerich-Quartier. Nach diesem Projekt, zu dessen Finanzierung auch Gemeinde und Grundeigentümer beigezogen wurden, war auf der Westseite der Autobahn eine 2-6 m hohe und insgesamt 594 m lange Lärmschutzwand zu errichten, während auf der Ostseite die bereits bestehende Mauer lediglich verlängert werden sollte. Da dem Projekt von seiten einiger Grundeigentümer Widerstand erwuchs, leitete der Kanton Bern nach Inangriffnahme der Bauarbeiten ein nachträgliches Einspracheverfahren ein, das in analoger Anwendung von Art. 28 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) auf jene Eigentümer beschränkt wurde, die sich über den Bau der neuen Schallschutzmauer beschwert hatten. Heinz Riesen und die Erben Rindlisbacher machten von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch. Sie brachten im wesentlichen vor, infolge des Baus der = reflektierenden = Schutzwand auf der westlichen Seite der Autobahn sei der Lärm unerträglich angewachsen, und verlangten, dass nach Lärmmessungen durch einen neutralen Experten auch auf der Ostseite der Nationalstrasse zusätzliche Massnahmen zur Lärmbekämpfung getroffen würden.
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Nach Durchführung weiterer Messungen wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid haben Riesen und die Erben Rindlisbacher Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, welche vom Bundesgericht im Sinne der Erwägungen abgewiesen worden ist.
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Aus den Erwägungen: | |
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Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine Ergänzung des Ausführungsprojektes Umfahrung Muri der Nationalstrasse N 6, ein Ergänzungsprojekt, welches von den kantonalen Behörden in Anwendung des Nationalstrassengesetzes erarbeitet und - wenn ![]() | 5 |
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Ein solches Planänderungsgesuch ist an sich zulässig. Zwar ist bei Expropriationen für den Nationalstrassenbau das Einspracheverfahren vom eigentlichen Enteignungsverfahren abgetrennt und durch das Nationalstrassengesetz geregelt (BGE 106 Ib 21 mit Hinweisen auf weitere Entscheide; BGE 99 Ib 204), doch wollte der Gesetzgeber mit dieser aus verfahrensökonomischen Gründen getroffenen Lösung die Privaten zweifellos nicht schlechterstellen als jene, auf welche ausschliesslich die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes Anwendung finden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Nationalstrassengesetz BBl 1959 II, S. 125 f.). Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 26 und 27 NSG hat daher alle Funktionen des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens im engeren und weiteren Sinne (vgl. Art. 35 lit. a und b EntG) zu übernehmen.
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3. Die kantonale Behörde wirft die Frage auf, ob und aufgrund welcher Bestimmung der von Immissionen Betroffene vom Werkeigentümer anstelle einer Entschädigung die Ergreifung konkreter Schutzmassnahmen verlangen könne. Ein solcher Anspruch ergibt sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechtes: Wenn auch der Anspruch des Nachbarn, übermässige Immissionen abzuwehren (Art. 684 ZGB), an sich Gegenstand der Enteignung bilden kann (Art. 5 EntG; BGE 106 Ib 244 E. 3 mit zahlreichen Verweisungen), so dürfen doch diese Abwehrrechte vom Werkeigentümer nur unterdrückt werden, wenn und ![]() | 8 |
Eine nähere Abklärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen erübrigt sich allerdings im vorliegenden Fall, da sich die eingereichte Beschwerde als unbegründet erweist. Insbesondere kann offenbleiben, ob nachträgliche Einsprachen entgegen dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 EntG, aber wohl im Sinne des Gesetzes, auch nach Ausführung des Werkes noch zulässig seien.
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