BGE 109 Ib 156 | |||
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25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Mai 1983 i.S. S. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. |
2. Tragweite der Rechtskraft von Entscheiden im Gebiet der Rechtshilfe (Erw. 3b). | |
Aus den Erwägungen: | |
1. Indem der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1982 gegen den Rekursentscheid vom 20. Dezember 1982 staatsrechtliche Beschwerde erhob, ergriff er das in jenem Zeitpunkt für die Weiterziehung an das Bundesgericht gegebene Rechtsmittel. Am 1. Januar 1983 trat indessen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) in Kraft (SR 351.1., S. 31). Nach Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Art. 110 IRSG sieht in Abs. 1 vor, dass die beim Inkrafttreten des IRSG hängigen Auslieferungsverfahren nach den Verfahrensvorschriften des Auslieferungsgesetzes zu Ende geführt werden. Für das Verfahren bei Rechtshilfegesuchen fehlt eine Übergangsbestimmung. Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass für diese das bei Fällung des angefochtenen Entscheides geltende Recht anwendbar ist, ausser wenn das neue Recht für den Beschwerdeführer günstiger ist (vgl. zum Bau- und Planungs- bzw. Gewässerschutzrecht BGE 102 Ib 69 und spätere unveröffentlichte Entscheide). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als staatsrechtliche Beschwerde, wie sie eingereicht und aufrechterhalten (Ergänzung vom 20. Januar 1983) worden ist, entgegenzunehmen. Dass ihre Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde für den Beschwerdeführer nicht günstiger wäre, wird am Ende der Erwägungen zu zeigen sein.
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b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers können ... aufgefasst werden als Rüge, über das Rechtshilfegesuch sei am 11. Mai 1982 rechtskräftig entschieden worden.
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Auf dem Gebiet der Rechtshilfe kommt dem Begriff der Rechtskraft nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu. Das Rechtshilfeverfahren ist nicht ein Strafverfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren im Rahmen der völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz (DE CAPITANI, S. 378 mit Hinweisen; BGE 105 Ib 213). Im Verwaltungsrecht ist aber die Unabänderlichkeit einer Verfügung eher die Ausnahme (IMBODEN/RHINOW, Nrn. 41-45). Im Rechtshilferecht kann genau dasselbe Begehren auf genau denselben Grundlagen nicht nochmals eingebracht werden; aber schon jeder kleine Unterschied, jeder einzelne neu entdeckte Umstand reicht für ein neues Begehren aus, weil - im Gegensatz zum Freispruch im Strafverfahren - kein rechtlich schützenswertes Interesse an der definitiven Verweigerung der Rechtshilfe besteht. Gerade die Verweigerung wegen Ungenügens der Unterlagen hat das Bundesgericht schon mehrmals als nicht definitiv bezeichnet. So wird in BGE 106 Ib 265 von "vorläufiger Verweigerung" der Rechtshilfe mit nachträglicher Aufforderung an den ersuchenden Staat zur Ergänzung des Gesuches gesprochen, und in BGE 103 Ia 212 ist ausgeführt worden: "Ist das Rechtshilfegesuch ungenügend, so folgt daraus nur das Recht der Schweiz, ohne Verletzung des Staatsvertrages die Rechtshilfe zu verweigern, bis ein rechtsgenügendes Gesuch eingereicht wird."
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Der Beschwerdeführer legt der Formulierung der Staatsanwaltschaft, das Rechtshilfegesuch sei "endgültig abzuweisen", zuviel Gewicht bei. Sie ist sicher etwas unglücklich gewählt. Der I. Staatsanwalt des Kantons Zürich wollte damit nach den Umständen nur sagen, das mit dem ersten Gesuch eingeleitete Rechtshilfeverfahren sei nicht pendent zu halten, sondern abzuschliessen. Angesichts der Tatsache, dass eine Strafuntersuchung notwendigerweise fortschreitet und in der Regel immer neue Erkenntnisse liefert, wäre eine andere Betrachtungsweise lebensfremd.
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