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43. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. November 1983 i.S. Gemeinde Jenaz und Mitbeteiligte gegen Generaldirektion PTT (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Begriff der Verfügung i.S. von Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG. | |
Sachverhalt | |
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- 7231 Furna-Station (für die Fraktion der Gemeinde Jenaz im Gebiet Planfieb/Pragmartin);
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- 7232 Furna (anstatt der Bezeichnung Furna-Dorf).
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Nachdem die Gemeindeversammlung von Furna diesen Vorschlag abgelehnt hatte, forderte die Kreispostdirektion Chur die Gemeinde Jenaz auf, zum Problem der Umbenennung der Poststelle Furna-Station Stellung zu nehmen. In der Folge beantragte die Gemeinde Jenaz, auf eine Änderung der Poststellen-Bezeichnung zu verzichten; eventuell sei der Name "Prag-Jenaz" zu wählen.
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Hierauf teilte die Kreispostdirektion Chur dem Gemeindevorstand Jenaz "Namens und im Auftrag der Generaldirektion der Schweizerischen PTT-Betriebe" mit, die Poststelle Furna-Station werde auf den 1. Januar 1984 gemäss dem Eventualantrag in "7231 Prag-Jenaz" umbenannt.
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Gegen diese Umbenennung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde Jenaz und von zehn Einwohnern dieser Gemeinde im Gebiet Furna-Station.
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, und zwar u.a. aus folgenden
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a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
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b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
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c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren".
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Daraus ergibt sich, dass eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG die Begründung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten zur Folge hat, also die Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mittels der Verfügung wird eine konkrete Berechtigung oder eine bestimmte Verpflichtung begründet bzw. festgestellt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 128). Diese Definition entspricht auch der Begriffsumschreibung der Verfügung, welche Praxis und Lehre ausserhalb des Bereichs des VwVG getroffen haben, indem sie die Verfügung als individuellen, an den einzelnen gerichteten Hoheitsakt definieren, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 104 Ia 29 E. d).
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b) Bei organisatorischen Anordnungen liegt keine Regelung eines Rechtsverhältnisses vor, "weil niemandem gegenüber Rechte oder Pflichten geregelt werden" (GYGI, a.a.O., S. 104). Um eine solche Anordnung handelt es sich aber bei der Umbenennung einer Poststelle. Es werden dadurch keine Rechte und Pflichten der Postbenützer oder der beteiligten Gemeinden betroffen.
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Zwar kann eine solche Anordnung mittelbare Auswirkungen auf die faktische Stellung der Benützer einer Poststelle haben. Und diese mittelbaren Auswirkungen können durchaus dergestalt sein, dass sie ein Rechtsschutzinteresse, d.h. die Legitimation zur Anfechtung einer solchen Anordnung an sich begründen könnten.
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