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44. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. September 1984 i.S. Gemeinde Rothenthurm gegen Schweizerische Eidgenossenschaft und Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Raumplanung, Bauten für die Landesverteidigung. | |
Sachverhalt | |
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Erwägungen: | |
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"Die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung
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dienen, dürfen keiner kantonalen Gebühr oder Bewilligung
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unterworfen werden."
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a) Die Beschwerdeführerin macht vorerst geltend, nach Art. 164 Abs. 3 MO seien lediglich die Ausführungsarbeiten als solche, nicht hingegen die eigentlichen Projekte von einer Bewilligung nach kantonalem Recht ausgenommen. Sie begründet ihre Auffassung mit dem Wortlaut der Bestimmung und der Entstehungsgeschichte.
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In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass die streitige Bestimmung aufgrund gewisser Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bauausführung einer militärischen Anlage in die Militärorganisation aufgenommen worden ist (vgl. Sten.Bull. 1906 S. 949, Votum Hoffmann). Das Bundesgericht hat die Frage nach der Bedeutung von Art. 164 Abs. 3 MO in einem Entscheid aus dem Jahre 1952 ausdrücklich offengelassen (unveröffentlichter Entscheid i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Kanton Luzern vom 23. Dezember 1952). Die Bestimmung ist indessen so zu verstehen, dass die eigentlichen Bauvorhaben von einer Bewilligung nach kantonalem Recht ausgenommen sind; es wäre kaum ersichtlich, welcher Sinn einer Befreiung von kantonalen Bewilligungen für die Arbeitsausführung zukommen sollte. Von dieser Auffassung ging das Bundesgericht auch in einem Entscheid aus dem Jahre 1975 aus (BGE 101 Ia 315 f.). Demnach ![]() | 8 |
b) Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, von einer kantonalen Bewilligung seien lediglich unmittelbar der Landesverteidigung dienende Bauten wie etwa Festungsanlagen oder Panzersperren befreit, nicht aber andere Bauvorhaben wie Übungsanlagen oder Kasernen, die lediglich mittelbar militärischen Zwecken dienen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören zu den von Art. 164 Abs. 3 MO erfassten Bauvorhaben auch Militärbaracken (BGE 101 Ia 315 f.) oder Zeughäuser (unveröffentlichter Entscheid i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Kanton Luzern vom 23. Dezember 1952). Um so mehr gilt daher Art. 164 Abs. 3 MO auch für Kasernen, die ebenso sehr zum Zwecke der Landesverteidigung erbaut werden. Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
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c) Näher zu betrachten bleibt das Verhältnis der Bestimmung von Art. 164 Abs. 3 MO zu dem am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Raumplanung. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des RPG erklärt, Art. 164 Abs. 3 MO gehe als ältere Spezialnorm der jüngeren allgemeinen Regelung des RPG über Baubewilligungen, so auch nach Art. 24 RPG, vor. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das EMD habe wie jeder private Bauherr für seine Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nachzusuchen, der Geheimhaltung unterworfene Projekte allenfalls vorbehalten. Art. 164 Abs. 3 MO befreie von dieser Pflicht nicht.
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Diese Rechtsauffassung geht jedoch fehl. In der Lehre wird Art. 164 Abs. 3 MO als grundlegende Norm betrachtet, die dem Raumplanungsgesetz vorgeht (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, S. 67 N. 80; MARTIN LENDI/URS BEELER, Militärrecht, ETH Zürich 1983, S. 89; URS SPAHN, Die Bindung des Bundes an das kantonale und kommunale Baupolizeirecht sowie an die eidgenössischen Vorschriften im Bereich der Raumplanung, in: Grundlagen der Raumplanung, herausgegeben vom EJPD/Delegierten für Raumplanung, Juli 1977, S. 25). Auch nach Inkrafttreten des RPG gelten raumplanerische Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung weiter (THOMAS PFISTERER, Über den Einfluss des Raumplanungsrechts auf die Bundesverwaltungstätigkeit, ![]() | 11 |
Bei dieser Sachlage ist die Eidgenossenschaft nicht verpflichtet, für die Erstellung von der Landesverteidigung dienenden Bauten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG einzuholen. Dies bedeutet indessen nicht, dass den raumplanerischen Interessen von Gemeinden und Kantonen nicht Rechnung zu tragen wäre. Nach Art. 22quater Abs. 3 BV berücksichtigt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Erfordernisse der Landes-, Regional- und Ortsplanung (vgl. SPAHN, a.a.O., S. 25 f.). Die Raumplanungsgesetzgebung auferlegt dem Bund hinsichtlich militärischer Bauten und Anlagen gewisse Konsultations- und Koordinationspflichten. Art. 13 RPG verpflichtet den Bund, Konzepte und Sachpläne für die Erfüllung seiner raumwirksamen Aufgaben zusammen mit den Kantonen zu erarbeiten und sie diesen rechtzeitig bekannt zu geben. Daneben gelten die Verfahrensregeln der Art. 2, Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 RPV. Es versteht sich indessen von selbst, dass der Bund auch bei seinen Militärbauten die materiellen Anliegen des Raumplanungsrechtes wie auch der Gesetzgebung über Natur- und Heimatschutz in einer Interessenabwägung zu prüfen und sie insoweit zu beachten hat, als ihm dies bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Dienste der Landesverteidigung möglich ist. Doch unterliegt er hierbei nicht der Kontrolle durch eine kantonale Behörde, welche die Anwendung von Art. 24 RPG zur Aufgabe hat. Seiner Pflicht der Zusammenarbeit mit dem Kanton Schwyz gemäss Art. 13 RPG ist der Bund im vorliegenden Fall offensichtlich nachgekommen. Das Projekt des Waffenplatzes Rothenthurm wurde vom Bund und den Kantonen Schwyz und Zug seit 1973 gemeinsam geprüft. In der Planungskommission, der Vertreter des Kantons Schwyz, des Natur- und Heimatschutzes sowie auch des ![]() | 12 |
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