![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
57. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. November 1984 i.S. Staat Wallis gegen Erben Schwestermann und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 4 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 25 Abs. 1 NSG; Entschädigung für Nationalstrassen-Baulinien. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
Die Eidg. Schätzungskommission, Kreis 4, sprach den Erben Schwestermann mit Entscheid vom 26./27. November 1979 und 25./28. Februar 1981 eine Entschädigung von Fr. 65.--/m2 für den abgetretenen Boden zu. Zudem setzte sie zugunsten der Enteigneten Minderwertsentschädigungen fest, und zwar von Fr. 57.--/m2 für den Streifen von 1483 m2 sowie von Fr. 49.--/m2 für die östliche baulinienbelastete Fläche von 790 m2.
| 2 |
Der Kanton Wallis hat gegen den Entscheid der Schätzungskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und verlangt, dass dieser aufgehoben werden, soweit den Enteigneten für die östliche baulinienbelastete Fläche von 790 m2 eine Minderwertsentschädigung zuerkannt worden sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheins und einer Parteiverhandlung gestützt auf das Gutachten zweier Mitglieder der Eidgenössischen Oberschätzungskommission gut.
| 3 |
Aus den Erwägungen: | |
4 | |
Wie in der Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten worden ist, ist eine Minderwertsentschädigung im Sinne von Art. 19 ![]() | 5 |
6 | |
Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich den in der bundesgerichtlichen Praxis für das kantonale Recht entwickelten Grundsatz übernommen, wonach Baulinien in der Regel entschädigungslos zu dulden sind und eine Vergütung nur geschuldet ist, falls die Belastung durch die Baulinie zu einer materiellen Enteignung führt (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom ![]() | 7 |
b) Es ist unbestritten, dass der den Enteigneten verbleibende Landstreifen von 1483 m2, der bis auf wenige Quadratmeter innerhalb der Baulinie liegt, unüberbaubar geworden und hiefür eine Entschädigung zu leisten ist; der Kanton Wallis hat den Entscheid der Schätzungskommission insoweit nicht angefochten. Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die östlich angrenzende, eher quadratische Restfläche von 3281 m2 könne trotz des auf 790 m2 lastenden Bauverbots noch voll genutzt werden. Zu dieser Auffassung sind auch die bundesgerichtlichen Experten gelangt. Sie haben anhand einer Plan-Skizze dargelegt, dass dieses Restgrundstück ohne weiteres noch wirtschaftlich und planerisch sinnvoll überbaut werden kann (z.B. mit drei zweistöckigen Mehrfamilienhäusern), und zwar derart, dass die für die Wohnzone W2 zulässige Ausnützung (AZ 0,6) unter Berücksichtigung der geltenden Gebäude- und Grenzabstände erreicht wird. Die Baulinie hat einzig zur Folge, dass die Bewegungsfreiheit bei der Anordnung der Bauten etwas eingeschränkt wird. In einer blossen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit kann aber keine materielle Enteignung liegen, zumal wenn, wie hier, die vorhandene Nutzungsmöglichkeit noch voll ausgeschöpft werden und eine vernünftige, der Lage und Umgebung angepasste Überbauung verwirklicht werden kann. Die den Enteigneten ![]() | 8 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |