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4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Juli 1985 i.S. X. gegen Y., Gemeinderat Z. sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 33 RPG; Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Quartierpläne. | |
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a) ...
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b) Entgegen der Auffassung der kantonalen Behörden handelt es sich beim Quartierplan Goldmatt um einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG. Er regelt als für jedermann verbindlicher Sondernutzungsplan die Erschliessung und die Überbauung des Quartierplangebiets. Er dient der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 22quater Abs. 1 BV; Art. 1, 3 RPG). Nach dem Sinn des Raumplanungsgesetzes fallen nicht nur Zonenpläne, sondern auch Sondernutzungspläne wie Quartier- und Gestaltungspläne unter die Nutzungspläne (BGE 109 Ib 122 /123 E. 5a; BGE 107 Ib 114 E. 2a). Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdegegner auf die bundesrätliche Botschaft zum Raumplanungsgesetz nichts zu ändern. Dort wird ausgeführt, dass sich das Gesetz auf die Umschreibung der Hauptarten von Nutzungszonen, der Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, beschränke. Es gebe "nach geltendem kantonalen Recht neben den Zonenplänen noch andere Arten von Nutzungsplänen, so im Bereich der Erschliessung, der Überbauung und Gestaltung. ... Mit diesen Arten von Nutzungsplänen befasst sich das Gesetz nicht" (BBl 1978 I 1023, Bemerkung zu Art. 15). Werden diese Ausführungen im Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Botschaftstext und namentlich mit den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung gesehen, so kommt ihnen klarerweise nicht der Sinn zu, den ihnen die Beschwerdegegner beimessen. Freilich behandelt das Bundesgesetz über die Raumplanung in seiner ![]() | 3 |
Handelt es sich wie beim Quartierplan Goldmatt um einen Nutzungsplan, der unter der Herrschaft des seit dem 1. Januar 1980 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Raumplanung aufgelegt wurde, so sind dessen Rechtsschutzbestimmungen anzuwenden. Dabei ist Art. 33 RPG selbständig anwendbar; materiellen Ausführungsrechts der Kantone bedarf es nicht; diese haben lediglich das nötige Organisations- und Verfahrensrecht zu erlassen (BGE 109 Ib 123 E. 5a mit Hinweisen).
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