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10. Urteil der Anklagekammer vom 8. Juli 1985 i.S. X. gegen Bundesamt für Polizeiwesen | |
Regeste |
Art. 49 Abs. 2 IRSG (Rechtshilfegesetz). | |
Sachverhalt | |
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X. befindet sich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG in Zürich in Untersuchungshaft.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 49 Abs. 2 IRSG entfaltet der Auslieferungshaftbefehl keine Wirkung, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Der Betroffene ist deshalb in solchen Fällen durch den Auslieferungshaftbefehl grundsätzlich nicht beschwert und damit zur Anfechtung desselben nicht legitimiert.
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Daran ändert die im Auslieferungshaftbefehl enthaltene Rechtsmittelbelehrung nichts. Der Umstand aber, dass es für die Strafzumessung im bezirksgerichtlichen Verfahren in Zürich von Bedeutung sein könnte, ob dem Verfolgten Straftatbestände eines gewissen Thomas K. zugerechnet würden, ist keine durch den Auslieferungshaftbefehl bewirkte Beschwer. Diese folgt vielmehr aus dem schwedischen Strafurteil, und es wird Sache des kantonalen Richters sein abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit Thomas K. identisch ist oder nicht. Solange der Beschwerdeführer kraft Anordnung einer kantonalen Strafbehörde wegen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens in Untersuchungshaft ist und deshalb der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam werden kann, stellt sich auch die Frage nicht, ob die Auslieferungshaft zu Recht bestehe; eine noch nicht wirksam gewordene Haft kann nicht Anlass eines Haftentlassungsbegehrens sein.
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Demnach erkennt die Anklagekammer:
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