BGE 111 Ib 114 | |||
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25. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1985 i.S. Polizei-Departement des Kantons Solothurn gegen M. und Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG; Führerausweisentzug | |
Sachverhalt | |
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Das Polizei-Departement des Kantons Solothurn entzog Frau M. in der Folge am 16. Oktober 1984 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG für die Dauer eines Monats. Dagegen reichte sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. Diese wurde mit Urteil vom 17. Dezember 1984 gutgeheissen und die Verfügung des Polizei-Departementes aufgehoben.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Polizei-Departementes mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beantragen Abweisung, das Bundesamt für Polizeiwesen dagegen Gutheissung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut mit folgender
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Erwägung: | |
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2. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG stellt die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (ohne jede Einschränkung) einen obligatorischen Entzugsgrund dar. Der Wortlaut des Gesetzes lässt keine Ausnahme von dieser Regel zu (ebenso SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, Bern 1964, S. 245). Dass die Tat im Falle von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 2 SVG nur auf Antrag strafbar ist, spielt hinsichtlich der Administrativmassnahme keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob im konkreten Fall eine Bestrafung mangels Antrag unterbleibt. Der Tatbestand der Entwendung hat als solcher den Entzug des Führerausweises zur Folge. Der Nachweis einer Verkehrsgefährdung ist nicht Voraussetzung. Die Angemessenheit der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist von den Entzugsbehörden nicht zu überprüfen.
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