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38. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1985 i.S. B. S.A. gegen Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Auskunfts- und Editionspflicht sowie vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 15 und 16 des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961/21. März 1973 (BewB); Art. 23 Abs. 1 und 2 BewV i.d.F. vom 21. März 1973; Art. 103 lit. a und Art. 106 Abs. 1 OG. |
2. Die Beschwerdefrist zur Anfechtung von Anordnungen nach Art. 15 und 16 BewB beträgt gemäss Art. 17 Abs. 4 BewB in Übereinstimmung mit Art. 106 Abs. 1 OG 10 Tage (E. 3a). |
3. Aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und 2 BewV i.d.F. vom 21. März 1973 ist die zuständige Behörde bei begründetem Verdacht auf Verletzung von Vorschriften des BewB befugt, die nötigen Nachforschungen auch unabhängig von einem ihr gemeldeten Erwerbsgeschäft aufzunehmen (E. 6b und c). | |
Sachverhalt | |
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Gegen diese Verfügung führte die B. S.A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Sie verlangte deren Aufhebung, soweit die Herausgabe anderer Dokumente als der Statuten, der Gründungsurkunde, der Jahresrechnungen und der Erklärung des Verwaltungsrates über die Beteiligungsverhältnisse angeordnet worden sei; ferner beantragte sie die Aufhebung der Grundbuchsperre und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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Mit Prozessbeschwerdeentscheid vom 3. Oktober 1984 bestätigte das Verwaltungsgericht die bereits zuvor von seinem Präsidenten ausgesprochene Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und am 7. November 1984 wies es die Beschwerde auch in der Hauptsache ab.
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Die B. S.A. führt in zwei verschiedenen Eingaben sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Prozessbeschwerdeentscheid als auch gegen den Hauptentscheid. Das Bundesgericht legt die beiden Verfahren zusammen und tritt auf die erste Beschwerde nicht ein, die zweite Beschwerde weist es ab.
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Aus den Erwägungen: | |
2. a) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 103 lit. a OG legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung verfolgt grundsätzlich der Beschwerdeführer, dessen rechtliche oder tatsächliche Stellung durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann ![]() | 5 |
b) Die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat als prozessleitende Verfügung nur solange Bestand, als die angerufene Instanz in der Hauptsache noch nicht entschieden hat. Mit dem instanzabschliessenden Urteil fällt sie dahin (GYGI, a.a.O., S. 245). Hat die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtene prozessleitende Verfügung im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils ihre Wirkung infolge des zwischenzeitlich von der Vorinstanz in der Hauptsache gefällten Entscheids verloren, entfällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. So verhält es sich bei der vorliegenden Beschwerde. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht am 7. November 1984 instanzabschliessend über die Frage der Auskunfts- und Editionspflicht der Beschwerdeführerin entschied, fiel ihr praktisches und aktuelles Interesse an der Gutheissung ihrer gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung erhobenen Beschwerde dahin.
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c) Das Bundesgericht verzichtet sowohl bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden als auch bei staatsrechtlichen Beschwerden ausnahmsweise auf das Erfordernis des praktischen und aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen für den Beschwerdeführer jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes Interesse besteht (BGE 110 Ia 143 E. 2b, BGE 106 Ib 112 E. 1b, BGE 97 I 733 /734). An diesen Voraussetzungen fehlt es indessen bei der vorliegenden Beschwerde:
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Einerseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in einem weiteren Verfahren den Vollstreckungsaufschub einer ihr auferlegten Pflicht zur Auskunftserteilung oder Aktenherausgabe bzw. einer Grundbuchsperre verlangen muss und andererseits stellen sich keine Fragen, deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Es besteht daher kein Grund, die Beschwerde trotz des Wegfalls des aktuellen Rechtschutzinteresses materiell zu behandeln, weshalb sie als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. BGE 106 Ib 295 E. 3).
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a) Sowohl die Akteneinsichts- und Herausgabepflicht, welche die zuständige Behörde den in Art. 15 BewB genannten Personen auferlegen kann, als auch die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 16 BewB bilden verfahrensmässige Voraussetzungen dafür, dass der Entscheid über den eigentlichen Verfahrensgegenstand, die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung, in Kenntnis der massgeblichen Tatsachen gefällt werden kann. Ebenso steht ausser Frage, dass solche Verfügungen geeignet sind, nicht wiedergutzumachende Nachteile zu bewirken, denn die auf diesem Weg von der Behörde beschafften Informationen können für die Adressaten ungünstige Bewilligungsentscheide zur Folge haben. Die gestützt auf Art. 15 und 16 BewB erlassenen Anordnungen stellen deshalb keine End- sondern lediglich Zwischenverfügungen dar (BGE 106 Ib 89 /90, BGE 101 Ib 246; zum Begriff der Zwischenverfügung auch GYGI, a.a.O., S. 140-143), für welche die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 4 BewB in Übereinstimmung mit Art. 106 Abs. 1 OG 10 Tage beträgt.
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b) Obschon die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon ausging, die Rechtsmittelfrist betrage 30 Tage, ist ihre Eingabe nicht verspätet. Da zwischen dem 18. Dezember und dem 1. Januar die gesetzlichen wie auch die richterlichen Fristen stillstehen (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) wurde die am 4. Januar 1985 der Post übergebene Beschwerdeschrift, welche sich gegen den am 10. Dezember zugestellten vorinstanzlichen Entscheid richtet, rechtzeitig eingelegt.
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c) In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht Graubünden darauf hinzuweisen, dass es gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG als letzte kantonale Instanz, welche gestützt auf öffentliches Recht des Bundes verfügt, an die Vorschrift von Art. 35 Abs. 1 VwVG gebunden ist und daher verpflichtet gewesen wäre, seinen aufgrund von Art. 15 und 16 BewB gefällten Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41), welches seit dem 1. Januar 1985 in Kraft steht.
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"Wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder tatsächlich an der Vorbereitung, and der Finanzierung oder am Abschluss von Geschäften im Sinne des Art. 2 mitwirkt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen über alle Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und nötigenfalls Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und diese herauszugeben."
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Diesem Wortlaut ist eindeutig zu entnehmen, dass die Auskunfts- und Aktenherausgabepflicht unter anderem jede natürliche oder juristische Person trifft, welche tatsächlich an Erwerbshandlungen im Sinne von Art. 2 BewB mitgewirkt hat. Selbstverständlich fallen auch die an solchen Geschäften beteiligten Parteien unter diese Bestimmung. Tritt beispielsweise eine Aktiengesellschaft als Käuferin eines Grundstücks auf, so sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht nur deren Organe, sondern die Gesellschaft selbst zur Mitwirkung im Sinne von Art. 15 BewB verpflichtet, weshalb die entsprechende Verfügung an sie gerichtet werden kann. Dass die Gesellschaft dieser Verpflichtung nur durch die Tätigkeit der Organe nachkommen kann, ergibt sich von selbst und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.
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Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Bereits der Verfügung des Grundbuchinspektorats konnte die Beschwerdeführerin unschwer entnehmen, dass die geforderten Auskünfte und Unterlagen im Rahmen einer Untersuchung über die Bewilligungspflicht der von ihr getätigten Grundstückkäufe benötigt wurden. Mehr brauchte ihr zu jenem Zeitpunkt nicht mitgeteilt zu werden, zumal ihr damit klar sein musste, welchem Zweck die angeordneten Massnahmen dienten. Sie war in der Folge auch durchaus in der Lage, ihre beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde sachgerecht zu begründen.
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b) Aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Grundstückerwerb von Personen im Ausland in der Fassung vom 21. März 1983 haben die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Sie dürfen nur auf Vorbringen abstellen, die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben. Das Bundesgericht hat von den kantonalen Behörden stets verlangt, dass diese Verfahrensvorschrift namentlich in solchen Fällen strikte eingehalten wird, wo Anzeichen für die ausländische Beherrschung einer juristischen Person oder ein Treuhandgeschäft bestehen. Nach der Rechtsprechung muss unter anderem abgeklärt werden, ob die als Aktionäre bezeichneten Schweizer wirklich über die vollen Aktionärsrechte verfügen, oder ob sie bloss Treuhänder sind. Sobald Anlass zu Zweifeln besteht, haben diese Schweizer Aktionäre nachzuweisen, dass sie die Gesellschaft tatsächlich beherrschen und die Aktien aus ihren eigenen Mitteln erworben haben; auch wenn dieser Beweis gelingt, haben sie Auskunft darüber zu geben, wie das Grundstückgeschäft finanziert worden ist, damit festgestellt werden kann, ob nicht ein Treuhandverhältnis ![]() | 20 |
c) Sind - wie im vorliegenden Fall - die Aktionäre einer Gesellschaft, die in einer ausgeprägten Touristengegend eine oder mehrere Ferienwohnungen besitzt, nicht bekannt und wird keine der Wohnungen vom einzigen Verwaltungsrat bewohnt, so kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Gesellschaft von Personen mit Wohnsitz im Ausland beherrscht wird. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, darüber zu wachen, dass die Gesellschaft weder beim Grunderwerb noch zu einem spätern Zeitpunkt unter die Bewilligungspflicht fällt. Im vorliegenden Fall kommt die unübliche Tatsache hinzu, dass die Beschwerdeführerin, die lediglich über ein Aktienkapital von Fr. 50'000.-- verfügt, 1969 und 1971 Fr. 265'000.-- für den Kauf ihrer Grundstücke ausgeben konnte, ohne hypothekarisch gesicherte Fremdmittel beanspruchen zu müssen.
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Das Grundbuchinspektorat war unter diesen Umständen gestützt auf Art. 15 BewB berechtigt, von der Beschwerdeführerin die Offenlegung der Geschäftsbücher und anderer Unterlagen zu verlangen, die einen Einblick in die finanziellen und personellen Strukturen der Gesellschaft verschaffen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, braucht diese Erhebung nicht in eine allgemeine Durchleuchtung auszuufern, denn die Behörde hat sich strikte darauf zu beschränken, diejenigen Informationen zu sammeln, ![]() | 22 |
d) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die angeordneten Massnahmen gingen weit über das hinaus, was unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig sei, ist nicht begründet. Die Auskunfts- und Editionspflicht wie auch die Grundbuchsperre sind geeignet und notwendig, um die Grundlagen für den Entscheid über die Eröffnung eines Bewilligungsverfahrens zu beschaffen bzw. die Sachlage vor Veränderungen zu bewahren. Da sie sich zudem auf alle Tatsachen und Umstände beziehen, die für die Anwendung des BewB von Bedeutung sein können (BGE 101 Ib 249), kann ihnen weder die Verjährung noch der Ablauf der buchführungsrechtlichen Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher oder Belege (Art. 962 OR) entgegengehalten werden. Denn einerseits kann sich die Herausgabepflicht vernünftigerweise nur auf vorhandene Unterlagen beziehen, wobei nicht von Belang ist, ob sie älter oder jünger als 10 Jahre sind, und anderseits ist die Feststellung der Nichtigkeit eines Grunderwerbs durch die Bewilligungsbehörde sowie die Klage auf Auflösung einer Gesellschaft mit rechtswidrigem Zweck jederzeit möglich (BGE 110 Ib 114 E. 3, BGE 107 Ib 190 E. 6c).
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e) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Weisung, wonach "alle übrigen Akten, die geeignet sind, Aufschluss über die unter Ziff. 1 gestellten Fragen zu erteilen" herauszugeben sind. Versteht man die Weisung als Befugnis der Betroffenen, Akten einzureichen, welche zu ihren Gunsten sprechen, so ist sie selbstverständlich und überflüssig. Versteht man die Weisung als Pflicht, zum Einreichen belastender Dokumente, so ist die Einwendung der Beschwerdeführerin berechtigt. Eine Editionspflicht, die es dem Betroffenen auferlegt, bei jedem Dokument die Beweiseignung zu prüfen, ist wegen ihrer Unbestimmtheit als solche problematisch. Ihre Einhaltung lässt sich ohne eingreifende Zwangsmassnahme nicht kontrollieren; d.h. sie ist undurchführbar und ihrer Natur nach unbeachtlich. Eine ausdrückliche Aufhebung des entsprechenden Passus der erstinstanzlichen Verfügung erübrigt sich, zumal zu diesem Punkt kein spezieller Antrag vorliegt.
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f) Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz weder das ihr zustehende Ermessen missbraucht noch sonstwie Bundesrecht verletzt hat. Im übrigen haben mit dem Inkrafttreten des BewG die ![]() | 25 |
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Nach der Aktenlage im Zeitpunkt des Entscheides über die von der Beschwerdeführerin beantragte aufschiebende Wirkung war die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verweigerung durchaus gerechtfertigt. In Anbetracht der Wichtigkeit der vom Grundbuchinspektorat eingeleiteten Untersuchung musste die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Beseitigung der massgeblichen Schriftstücke verhindert werden. Anderseits wurden die Interessen der Beschwerdeführerin dadurch gewahrt, dass das Grundbuchinspektorat die verlangten Akten und Auskünfte erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über den Bestand der Verfügung vom 27. Juli 1984 verwenden durfte bzw. darf. Unter diesen Umständen hätte die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil unbegründet, abgewiesen werden müssen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. Folglich sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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