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56. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Dezember 1985 i.S. B. gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 24 und 25 Fischereigesetz (FG), Art. 25 und 26 FPolV; Eindolung eines Baches und Rodung der Uferbestockung; Bewilligungspflicht, Interessenabwägung. | |
Sachverhalt | |
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Das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen verfügte am 24. Februar 1984 gestützt auf die Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 (FG), B. werde die nachträgliche Bewilligung für die Eindolung des Bachlaufs und für die Uferrodung verweigert, und es verpflichtete ihn zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. In teilweiser Gutheissung eines Rekurses entschied der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 5. März 1985, diejenigen Veränderungen, die B. vor Inkrafttreten des Fischereigesetzes, d.h. vor dem 1. Januar 1976, vorgenommen habe, seien nicht bewilligungspflichtig und könnten daher belassen werden; hingegen sei für die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Eingriffe eine Bewilligung gemäss Art. 24 FG erforderlich. Er gelangte nach Vornahme einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt von Art. 25 Abs. 2 FG zum Schluss, die Interessen des Grundeigentümers erforderten die fragliche Bacheindolung und die Uferrodung nicht bzw. vermöchten gegenüber den öffentlichen Interessen am Bestehenlassen des natürlichen Zustandes nicht aufzukommen, weshalb weder eine Bewilligung für die Eindolung noch eine solche für die Uferrodung erteilt werden könne.
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B. hat gegen diesen Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
4. Der Beschwerdeführer hat die Uferbestockung des Bächleins ohne Bewilligung entfernt. Die Vorinstanz sieht darin eine Verletzung von Art. 24 Abs. 1 und 2 lit. d FG. Anderseits geniesst Waldwuchs bereits den Schutz der Forstpolizeigesetzgebung des Bundes (Art. 31 FPolG und Art. 24 ff. FPolV). Über das gegenseitige Verhältnis dieser beiden Normgruppen ist den Materialien des jüngeren FG kein Hinweis zu entnehmen. Doch ergibt sich aus ![]() | 4 |
Im zu beurteilenden Fall wurde eine geschlossene Eschenbestockung von 500 m2 Fläche und einer Breite von 12-15 m gerodet. Sowohl die Vorinstanz wie auch das EDI betrachten diese Bestockung nach der Definition von Art. 1 FPolV als Wald; Ufergehölze werden in Art. 1 Abs. 2 FPolV als Schutzobjekt ausdrücklich aufgeführt. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen (vgl. BGE 107 Ib 50 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Waldeigenschaft der eigenmächtig gerodeten Bestockung an sich nicht mehr; die gerodete Fläche blieb ungeachtet der rechtswidrigen Rodung Waldareal (BGE 110 Ib 148 E. 4, BGE 104 Ib 232 ff.). Der Einwand des Beschwerdeführers, mangels eines eigentlichen Baches könne auch von einer Uferbestockung nicht die Rede sein, geht nach dem oben Gesagten fehl. Die Bestockung wäre zudem nach der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 FPolV auch dann als Wald zu behandeln, wenn sie nicht als eigentliche Uferbestockung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FPolV zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch bereit erklärt, die gerodete Fläche nach dem Entscheid über die Bacheindolung wieder aufzuforsten.
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