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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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58. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 11. Oktober 1985 i.S. K. gegen Bundesamt für Polizeiwesen | |
Regeste |
Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (SR 0.353.1), Art. 28 und 50 Abs. 1 IRSG; vorläufige Auslieferungshaft. |
2. Fall einer unzureichenden Umschreibung der Tat (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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Mit Eingabe vom 25. September 1985 führt K. gegen den Auslieferungshaftbefehl Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts mit den Begehren auf Aufhebung des Haftbefehls und unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers.
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Diese Bestimmung, die die formellen Anforderungen an ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung näher regelt als Art. 28 IRSG und deshalb dieser Norm vorgeht, soll einerseits der ersuchten Behörde namentlich die Feststellung ermöglichen, ob Gründe vorliegen, die der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft offensichtlich entgegenstehen, und andererseits den Betroffenen in die Lage versetzen, sich mit der Beschwerde gegen seine Verhaftung zu wehren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere wissen, was ihm an strafbaren Handlungen vorgeworfen wird. Dabei sind allerdings an das Erfordernis der zeitlichen und örtlichen Umschreibung der Tat nicht zu strenge Anforderungen zu stellen, weil Ersuchen um eine vorläufige Verhaftung in aller Regel noch vor Beginn einer ordentlichen und vertieften Untersuchung des Falles gestellt werden und - soll die Massnahme wirksam sein - auch gestellt werden müssen (s. BGE 106 Ib 264 mit Verweisungen). Entsprechend sieht denn auch Art. 28 Abs. 6 IRSG vor, dass die Verbesserung oder Ergänzung eines Ersuchens verlangt werden kann, wenn dieses den formellen Anforderungen nicht genügt und dass die Anordnung vorläufiger Massnahmen dadurch nicht berührt wird. Diese Regelung hat jedoch nicht den Sinn, das mit der Nachreichung ergänzender Angaben unbestimmt lange zugewartet werden dürfte. Vielmehr ist gemäss Art. 16 Ziff. 4 des Übereinkommens und Art. 50 Abs. 1 IRSG die Haft nach 18 Tagen aufzuheben, im Falle einer begründeten Fristverlängerung spätestens aber nach 40 Tagen.
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4. Das Fernschreiben von Interpol Rom, das allein mit dem Auslieferungshaftbefehl dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht ![]() | 5 |
Die italienischen Behörden hätten vielmehr dartun müssen, welcher Delikte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Organisation konkret beschuldigt wird. Insoweit ist dem Fernschreiben von Interpol Rom nur zu entnehmen, dass K. offenbar in der vorgenannten Zeitperiode "beneficiario di notevoli versamenti effettuati da suddetto personaggio che riveste ruolo di primo piano nell'organizzazione facente capo alla famiglia T." gewesen sei. Es ist indessen nicht ersichtlich, wo und wofür K. die offenbar aus dem Drogenhandel erzielten Gelder erhalten hat, ob dies in Italien oder in der Schweiz der Fall war (wo er seinen Wohnsitz hat), ob er das Geld in die Schweiz verbracht hat, damit es hier "gewaschen" würde, oder ob es Entgelt für eine andere Beteiligung am Drogenhandel darstellt und worin diese allfällige Beteiligung bestand. Insoweit sollte jedoch das italienische Ersuchen minimale Angaben enthalten, damit überhaupt festgestellt werden könnte, wo sich der oder die Tatorte befanden, welcher Gerichtsbarkeit die Delikte unterstehen etc. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich angemessen zu verteidigen.
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Diesen Anforderungen genügt das italienische Ersuchen nicht. Es bedarf deshalb der Ergänzung, die vom BAP zu beschaffen ist. Dieses hat allerdings mit seiner Vernehmlassung, in welcher es zu den vorstehenden Fragen keine Stellung bezog, das formelle Auslieferungsbegehren der italienischen Botschaft in Bern eingereicht.
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Demnach erkennt die Anklagekammer:
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