BGE 112 Ib 39 | |||
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7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Januar 1986 i.S. X. gegen Gemeinde Y. und Kantonales Verwaltungsgericht Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Gewässerschutz. Art. 20 GSchG. Einwandfreie Abwasserbeseitigung. |
Umweltschutz. |
1. Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Umweltschutz auf Fälle, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig waren (E. 1c). |
2. Anwendung von Art. 25 Abs. 1 USG vor Festsetzung der massgebenden Werte durch den Bundesrat (E. 4a). Ermittlung und Prüfung der mutmasslichen Lärmbelastung einer Liegenschaft durch eine kommunale Schiessanlage (E. 4b bis d). |
Raumplanung. Art. 24 Abs. 1 RPG. Ausnahmebewilligung für eine Schiessanlage ausserhalb der Bauzonen. |
Anerkennung der Standortgebundenheit einer kommunalen Schiessanlage (E. 5a) und Interessenabwägung zu ihren Gunsten (E. 5b). | |
Sachverhalt | |
Die Gemeinde Y. beabsichtigt, rund 200 m von der Liegenschaft des X. entfernt eine Schiessanlage mit 6 Scheiben für eine Schussdistanz von 300 m und 4 Scheiben für eine solche von 50 m zu bauen. Die Kantonale Baukommission Wallis bewilligte das Vorhaben am 9. April 1984 unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. So ordnete sie aus Gründen des Gewässerschutzes an, dass das Schützenhaus nicht mit Wasser versorgt werden dürfe. In bezug auf die Lärmimmissionen stellte sie fest, dass die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten würden. Sie verpflichtete die Gemeinde, das Schützenhaus in massiver Bauweise zu errichten und im Innern schallschluckend auszubauen. Im weitern seien ein Schallschutzwall aufzuschütten und Schallschutzblenden anzubringen. Die gegen das Bauvorhaben gerichteten Einsprachen wies die Baukommission gleichzeitig ab.
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X. beschwerte sich hierüber beim Staatsrat des Kantons Wallis und hernach beim Kantonalen Verwaltungsgericht Wallis. Dieses wies seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 30. April 1985 ab.
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X. führt mit Eingabe vom 23. August 1985 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht und beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die kommunale und die kantonale Baubewilligung aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist rund 200 m von der projektierten Schiessanlage entfernt. Angesichts der zu erwartenden Immissionen steht er damit der Streitsache wesentlich näher als irgendein Dritter. Er ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt.
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b) Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971, GSchG; Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG; Art. 9 und 25 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG). An der Zulässigkeit der Berufung auf das Gewässerschutzgesetz und auf das Raumplanungsgesetz bestehen keine Zweifel. Zu prüfen ist jedoch, ob das Umweltschutzgesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
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c) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz ist am 1. Januar 1985 und damit während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Kraft getreten (BRB vom 12. September 1984, AS 1984 1143). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht das Umweltschutzgesetz auf den vorliegenden Fall angewendet hätte. Erst aus seiner Vernehmlassung geht hervor, dass es die massgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes "stillschweigend als erfüllt betrachtet" habe. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben; im folgenden wird zu zeigen sein, dass das Umweltschutzgesetz auf den vorliegenden Fall ohnehin anwendbar ist.
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Das Bundesgesetz über den Umweltschutz enthält lediglich eine Übergangsbestimmung für die Selbstkontrolle von Stoffen (Art. 63 USG). Im übrigen ist die übergangsrechtliche Anwendung des Gesetzes nicht geregelt. Die Frage des anwendbaren Rechts ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.
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Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen; nachher eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 OG in erster Linie zu einer Kontrolle der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide durch das Bundesgericht führt, ist nach dem erwähnten Grundsatz davon auszugehen, dass im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen in der Regel unbeachtlich sind und das Bundesgericht ausschliesslich zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid mit dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht in Einklang steht. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn zwingende Gründe dafür bestehen, dass das neue Recht sogleich anzuwenden ist. Das Bundesgericht erachtete diese Voraussetzungen beim eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 als gegeben. Es wies darauf hin, die Bestimmungen dieses Gesetzes brächten eine Verschärfung der Gewässerschutzvorschriften und sollten eine möglichst rasche Verminderung weiterer Gewässerverunreinigungen gewährleisten. Es dränge sich daher um der öffentlichen Ordnung willen auf, das Gewässerschutzgesetz in Anlehnung an die Bestimmungen des Schlusstitels des ZGB auf alle Fälle anzuwenden, in denen das den Gewässerschutz betreffende Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen sei (BGE 99 Ib 152/153 E. 1; BGE 99 Ia 125 E. 9). Wesentlich andere Verhältnisse erachtete das Bundesgericht dagegen auf dem Gebiet der Raumplanung als gegeben. So habe das Bundesgesetz über die Raumplanung im Vergleich zum vorangehenden Dringlichkeitsrecht des Bundes keine Verschärfung der Vorschriften gebracht. Sodann sei im Gegensatz zum Gewässerschutzgesetz, das den Beschwerdeinstanzen des Bundes eine umfassende Ermessenskontrolle überträgt (Art. 10 GSchG), die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts gemäss Art. 104 OG nicht erweitert worden. Unter diesen Umständen habe kein Anlass bestanden, auf einen Fall, während dessen Hängigkeit vor dem Bundesgericht das Raumplanungsgesetz in Kraft getreten war, erstmals dieses Gesetz anzuwenden. Dem Gericht erschien es als unvereinbar mit dem Sinn des Raumplanungsgesetzes, wenn es als erste und einzige Instanz mit beschränkter Überprüfungsbefugnis im Ermessensbereich entschieden haben würde, da so die den kantonalen Behörden zustehende und von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG vorgeschriebene volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdeinstanz missachtet worden wäre (BGE 106 Ib 326 /327 E. 2 mit Hinweisen). Was das Bundesgesetz über den Umweltschutz betrifft, so liegen ähnliche Verhältnisse vor wie beim Gewässerschutzgesetz. Freilich fehlt eine Vorschrift wie Art. 10 GSchG, die dem Bundesgericht eine umfassende Ermessenskontrolle einräumt. Doch ist das Umweltschutzgesetz im Unterschied zum Raumplanungsgesetz nicht nur ein Grundsatzgesetz. Es belässt den Kantonen keine wesentlichen Freiräume. Sodann schafft das Umweltschutzgesetz eine Ordnung, die möglichst rasch Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und ihre Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten sollen (Art. 24septies Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 USG). Daher drängt es sich - wie seinerzeit beim Gewässerschutzgesetz - um der öffentlichen Ordnung willen auf, das Bundesgesetz über den Umweltschutz in Anlehnung an Art. 2 SchlT ZGB auf alle Fälle anzuwenden, in denen das den Umweltschutz betreffende Verfahren bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen ist.
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Hieran ändert der Umstand nichts, dass verschiedene Verordnungen zum Umweltschutzgesetz, die unter anderem Grenzwerte festlegen, noch nicht erlassen sind. Das Umweltschutzgesetz ist schon für sich allein anwendbar. Das geht etwa aus Art. 12 Abs. 2 USG hervor, wonach Emmissionsbegrenzungen auch durch unmittelbar auf dieses Gesetz gestützte Verfügungen vorgeschrieben werden können.
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Ebenfalls zu keinem andern Ergebnis führt die Kritik von ALFRED KÖLZ (Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983/102 II, S. 207 ff.). Entgegen der Auffassung dieses Autors hat hier der Vertrauensgrundsatz gegenüber dem Prinzip der Gesetzmässigkeit zurückzutreten. Das Allgemeininteresse am Schutz und an der Schonung der gefährdeten Lebensgrundlagen überwiegt das Interesse des Einzelnen, in seinem Vertrauen auf eine Behandlung nach früherem Recht geschützt zu werden.
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Die Anwendbarkeit des Umweltschutzgesetzes wäre nur dann zu verneinen, wenn sie im konkreten Fall mit Art. 4 BV unvereinbar wäre. Davon könnte etwa dann gesprochen werden, wenn ein Nachbar in querulatorischer Weise Verfahrensverzögerungen herbeiführen würde, um so die Anwendung strengeren Rechts zu erwirken. Solches Verhalten kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen werden. Schon die jeweilige Einreichung neuer Baugesuche durch die Beschwerdegegnerin zeigt, dass seine Bedenken gegenüber der streitigen Anlage nicht von vornherein unbegründet waren.
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d) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung von Art. 31 des Walliser Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. November 1978 gerügt werden. Diese Vorschrift hat keine selbständige kantonalrechtliche Bedeutung, da sie nichts anordnet, was nicht schon durch die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 27 Abs. 3 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 geboten ist (BGE 105 Ib 107 E. 1a mit Hinweis).
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Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch, soweit der Beschwerdeführer mit ihr die Verletzung von Art. 15 und 16 der Verordnung des Staatsrates des Kantons Wallis zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 7. Februar 1980 rügt. Diese Bestimmungen haben mindestens zu einem wesentlichen Teil selbständige Bedeutung (BGE 105 Ib 107 E. 1a mit Hinweis).
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e) In einer Streitigkeit wie der vorliegenden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 98 lit. g OG; 34 Abs. 1 RPG). Die Beschwerde erfüllt diese Voraussetzung insoweit, als sie sich gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts richtet. Dagegen ist sie unzulässig, soweit mit ihr auch die Aufhebung der kommunalen und kantonalen Bewilligungen verlangt wird (BGE 104 Ib 270 E. 1).
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f) Als zulässig erweist sich die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b, Art. 105 Abs. 2 OG).
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g) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt, ist mit Ausnahme der Rüge der Verletzung von Vorschriften der kantonalen Einführungsverordnung zum Raumplanungsgesetz sowie des Antrags auf Aufhebung kommunaler und kantonaler Bewilligungen auf sie einzutreten.
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Wie der Beschwerdeführer mit Recht darlegt, kann den Anforderungen von Art. 20 GSchG nicht einfach dadurch genügt werden, dass die Versorgung der streitigen Anlage mit Wasser untersagt wird. So bezeichnet es auch das Verwaltungsgericht als undenkbar, in der heutigen Zeit einen Schiessstand ohne WC-Anlage zu bauen. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deswegen jedoch nicht, die Baubewilligung aufzuheben. Vielmehr bleibe es der Baugesuchstellerin, die dieses Verbot hingenommen habe, überlassen, eine den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügende Lösung zu suchen. Wenn sich auch dieser Vorbehalt im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich niedergeschlagen hat, so geht daraus doch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Verwaltungsgericht einen blossen Verzicht auf Wasserversorgung und WC-Anlage nicht gebilligt hat. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, eine den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügende Lösung zu suchen, hat es zumindest in den Erwägung ausgesprochen.
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Der angefochtene Entscheid erweckt aus der Sicht des Gewässerschutzes freilich Bedenken. Indessen hat das Baubewilligungsverfahren gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zur Lösung des Abwasserproblems bereit ist. Sodann hat das Amt für Umweltschutz des Kantons Wallis in seinem Bericht vom 11. September 1985 eine entsprechende Bewilligung in Aussicht gestellt, wobei das ordentliche Verfahren durchzuführen sein wird. Unter diesen Umständen vermag der Vorbehalt der einwandfreien Lösung des Abwasserproblems den Anforderungen von Art. 20 GSchG zu genügen. Er ist jedoch dahin zu verdeutlichen, dass die Abwasserbeseitigung einwandfrei zu sein hat und vor Baubeginn durch die zuständigen Behörden im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren bewilligt sein muss, in dem der Beschwerdeführer seine Rechte wahren kann.
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a) Wie erwähnt, liegen die Immissionsgrenzwerte und die Planungswerte noch nicht in rechtskräftiger Form vor. Gleichwohl ist das Umweltschutzgesetz für sich allein anwendbar (E. 1c). Wo das Gesetz die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten oder Planungswerten vorschreibt, entscheidet das Bundesgericht mangels entsprechender Vorschriften nach der Regel, die es als Verordnungsgeber aufstellen würde (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB). Hierfür zieht es für den vorliegenden Fall die bisherigen Unterlagen zur Lärmbeurteilung von zivilen Schiessanlagen bei.
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b) Zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastung der Liegenschaft des Beschwerdeführers liess die Beschwerdegegnerin von der EMPA ein Gutachten erstatten. Dieses Lärmgutachten vom 21. September 1983 beruht auf der Messung von Sturmgewehr-Einzelschüssen aus ungedeckter Waffenstellung. Die Lärmquelle lag am Ort des projektierten Schützenhauses; der Messpunkt befand sich zwischen dem Motel und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers. Es wurden Messwerte zwischen 74 dB (A) und 77 dB (A) registriert; der energetische Mittelwert betrug 75,6 dB (A). Diese Werte liegen erheblich unter jenen Messwerten, die bei der Lärmquelle am Ort der ursprünglich geplanten Schiessanlage registriert worden waren. Durch bauliche Lärmschutzmassnahmen, wie sie im vorliegenden Fall der Gemeinde Y. auferlegt wurden, lässt sich der Schiesslärm bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf rund 70 dB (A) herabsetzen. Diese Lärmreduktion von 5 dB (A) dürfte im übrigen gemäss Lärmgutachten der EMPA vom 21. September 1983 "technisch durchaus möglich sein". Die in dieser Hinsicht abschwächende Behauptung des Beschwerdeführers ist aktenwidrig.
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Die Intensität des zu erwartenden Schiessbetriebs ergibt sich aus einem früheren Lärmgutachten der EMPA vom 7. Juli 1981. Danach ist durchschnittlich mit 30 Schiesshalbtagen und 10'000 bis 15'000 Schüssen pro Jahr zu rechnen.
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c) Laut Lärmgutachten der EMPA vom 21. September 1983 beträgt der Planungsgrenzwert aufgrund des zweiten Teilberichts "Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen" der Eidgenössischen Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten vom Oktober 1980 bei den konkret in Frage stehenden Verhältnissen 70 dB (A). Auf diese Grundlage bezogen genügt die streitige Schiessanlage somit den Anforderungen des Lärmschutzes.
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d) Gemäss dem Bericht des Bundesamtes für Umweltschutz vom Februar 1985 über Berechnungsverfahren für Schiesslärm von 300-m-Anlagen, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 35, gelten für lärmbelastete Einzelgebäude, wie sie hier in Frage stehen, ein Planungswert von 60 dB (A), ein Immissionsgrenzwert von 65 dB (A) und ein Alarmwert von 75 dB (A) (Beilage 7). Diese Werte beruhen auf dem Entwurf für eine bundesrätliche Verordnung über den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen. Nach dem Bericht wird die Lärmbelastung als sogenannter Beurteilungspegel erfasst, der aus dem Schallpegel des durchschnittlichen Einzelschusses und einer Korrektur für die Intensität des Schiessbetriebs im langzeitlichen Durchschnitt bestimmt wird. Aufgrund des Lärmgutachtens der EMPA vom 21. September 1983 kann unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Lärmschutzmassnahmen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers von einem Schallpegel des durchschnittlichen Einzelschusses von 70 dB (A) ausgegangen werden (vgl. E. 4c). Davon abzuziehen ist die Korrektur für die Intensität des Schiessbetriebs im Langzeitdurchschnitt. Ginge man dabei von der Formel des erwähnten Berichts aus, ergäbe sich hier eine Korrektur von mehr als 10 dB (A). Damit würde die mutmassliche Lärmbelastung, der das Motel des Beschwerdeführers nach dem Bau der streitigen Schiessanlage ausgesetzt sein wird, auch den Planungswert von 60 dB (A) noch unterschreiten. Sie dürfte sich demnach auch im Rahmen der künftigen Verordnung über den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen halten.
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e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die streitige Schiessanlage sowohl den bisher massgebenden als auch den neuesten Richtlinien des Lärmschutzes genügt. Von einer Verletzung von Art. 25 USG kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
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f) Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden vor, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und damit Art. 9 USG verletzt zu haben.
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Es trifft zwar zu, dass die kantonalen Behörden vor der Bewilligung der streitigen Schiessanlage keine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt haben. Doch lieferten die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten der EMPA die nötigen Grundlagen zur Beurteilung des Lärmproblems. Diese haben es schliesslich dem Bundesgericht ermöglicht, die Anlage auch nach den neuesten Unterlagen zu prüfen, wie sie im Bericht des Bundesamtes für Umweltschutz über Berechnungsverfahren für Schiesslärm von 300-m-Anlagen vom Februar 1985 enthalten sind. Der gerügte Mangel ist somit im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt worden.
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a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Baute oder Anlage standortgebunden, wenn sie auf eine bestimmte Lage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen angewiesen ist (BGE 108 Ib 133 /134 E. 2, 362/363 E. 4 je mit Hinweisen). Eine absolute Standortgebundenheit in dem Sinn, dass eine Baute oder Anlage nur zulässig ist, wenn überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt, verlangt die Rechtsprechung jedoch nicht. Es genügt, wenn besonders gewichtige Gründe vorliegen, die den Standort als durch die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage objektiv bedingt und gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 108 Ib 362 E. 4a).
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Wegen ihrer Auswirkungen kann eine Schiessanlage vernünftigerweise nicht innerhalb der ordentlichen Bauzonen errichtet werden. Sie muss ferner gewissen schiesstechnischen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Sicht, Windverhältnisse usw. entsprechen. In diesem Sinn sind Schiessplätze standortgebunden.
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Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer jedoch die Standortgebundenheit der projektierten Schiessanlage. Er rügt in diesem Zusammenhang eine offenkundig unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. So habe es das Verwaltungsgericht zu Unrecht für die Gemeinde Y. als unzumutbar bezeichnet, eine Schiessanlage ausserhalb des Gemeindegebietes zu benützen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vom 12. April 1907 (Fassung vom 22. Juni 1984; SR 510.10) verpflichtet die Gemeinden, die für die Schiessübungen ausser Dienst notwendigen Schiessanlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn sich in einer Gemeinde kein geeigneter Schiessplatz finden lässt, kann die Kantonale Militärbehörde gemäss Art. 25 der bundesrätlichen Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 29. November 1935 (Fassung vom 22. November 1966; SchV; SR 512.31) den Schützen dieser Gemeinde einen andern Schiessplatz anweisen. Diese Voraussetzung ist aufgrund der Akten sowie der nachstehenden Erwägungen offensichtlich nicht erfüllt. Befindet sich somit ein geeigneter Standort für einen Schiessplatz in der Gemeinde, kann nach Art. 27 SchV (Fassung vom 5. November 1975) die Anwendung des Bundesgesetzes über die Enteignung bewilligt werden. Selbst wenn die Liegenschaft des Beschwerdeführers übermässigen Immissionen ausgesetzt werden sollte und trotz aller zumutbarer Anstrengungen keine Lösung gefunden werden könnte, die übermässige Immissionen aus dem Betrieb der Schiessanlage vermeiden könnten, hätte das entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht die Unzulässigkeit der Anlage, sondern lediglich die Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs zur Folge.
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Auch wenn Schiessplätze als Anlagen gelten, die auf eine Lage ausserhalb der Bauzone angewiesen sind, so erfordern sie oftmals nicht einen ganz bestimmten Standort. In solchen Fällen verlangt daher die Rechtsprechung darüber hinaus den Nachweis, dass keine andern Standorte für die projektierte Anlage zumutbar sind (BGE 108 Ib 367 E. 6a). In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Instanzen hätten die Möglichkeit, die Anlage südwestlich des Dorfes Y. zu bauen, nicht abgeklärt. Indessen hat die Gemeinde Y. verschiedene Standorte erwogen und mit Hilfe von Schallmessungen und Expertisen die entsprechenden Immissionen geprüft. Abgesehen davon hätte ein Standort südwestlich des Dorfs gegenüber dem nun gewählten eine ganze Reihe erheblicher Nachteile. Während die projektierte Anlage unmittelbar an den Fuss des Ergischhorns auf einer Deponie vorgesehen ist, wo sie landschaftlich wenig auffällt, befindet sich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativstandort in der Rhône-Ebene an landschaftlich stärker exponierter Lage, wo sie wertvolles Kulturland beanspruchen würde. Zudem bestünde die Gefahr, dass das ganze Dorf Y. vom Schiesslärm weit mehr beeinträchtigt würde.
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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Bau der streitigen Schiessanlage stünden überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegen.
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In dieser Hinsicht wirft der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden zunächst vor, die Interessen des Gewässerschutzes zu wenig berücksichtigt zu haben. Wie ausgeführt, war das Verhalten der kantonalen Behörden insoweit nicht völlig bedenkenlos. Indessen lassen sich diese Bedenken durch den Vorbehalt einer einwandfreien Abwasserbeseitigung und der Durchführung des entsprechenden Verfahrens zerstreuen (E. 3).
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Was sodann die befürchteten Lärmimmissionen betrifft, so genügt die streitige Schiessanlage nicht nur den bisherigen, sondern auch den neuesten Erkenntnissen des Lärmschutzes (E. 4). Die Beschwerdegegnerin ist denn auch verpflichtet worden, alle ihr zumutbaren Vorkehrungen zur Verminderung des Schiesslärms zu treffen. Die tatsächlichen Auswirkungen dieser Lärmschutzmassnahmen lassen sich jedoch erst nach dem Bau der Anlage beurteilen. Sollte sich ergeben, dass bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers übermässige Immissionen auftreten würden, so hätte die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Massnahmen ergriffen werden können. Dabei wären neben Sperrzeiten und der Verminderung von Schiessveranstaltungen an Sonntagen auch weitere bauliche Massnahmen in Betracht zu ziehen. Vorbehalten bleiben schliesslich auch allfällige Entschädigungsansprüche.
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Ebenfalls bei der Interessenabwägung ist der Einwand des Bundesamtes für Raumplanung zu beurteilen, wonach das projektierte Schützenhaus nicht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG hinreichend erschlossen sei. Dieser Einwand erweist sich indessen als unbegründet. Die Verbindungsstrasse zwischen dem Weiler Z. und der Kantonsstrasse führt nur wenige Meter vom Standort der projektierten Anlage entfernt vorbei.
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