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8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. Januar 1986 i.S. St. gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG. Ausnahmsweise Befreiung von der Anschlusspflicht aus wichtigen Gründen. | |
Sachverhalt | |
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St. beantragte am 25. August 1983 bei der Gemeinde O., er sei von der Pflicht, sein Wohnhaus an die Kanalisation anzuschliessen, zu befreien. Das Gesuch wurde abgelehnt, und die Bewilligung der Baudirektion des Kantons Schaffhausen vom 11. April 1984 bestätigte, dass sämtliche Abwässer, die aus dem umzubauenden Gebäude anfallen werden, in die öffentliche Kanalisation abzuleiten seien. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wies den Rekurs, den St. gegen diese Bewilligung erhoben hatte, mit Beschluss vom 29. Mai 1984 vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Frage der Anschlusspflicht beurteile sich gemäss Art. 18 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AGSchV) unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit. Ein Anschluss an die bestehende Kanalisation rechtfertige sich in beiderlei Hinsicht. Näher zu prüfen bleibe lediglich, ob die Durchsetzung des zweckmässigen und zumutbaren Kanalisationsanschlusses der Liegenschaft von St. gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse, nachdem anzunehmen sei, die technische Realisierbarkeit eines Anschlusses sei auch im Fall der Nachbarliegenschaften "Wiesental" und "Freihof" gegeben. Dass diese beiden Liegenschaften bisher noch nicht an die Kanalisation hätten angeschlossen werden müssen, sei nicht auf eine schwankende Praxis der zuständigen Behörden zurückzuführen; der Grund liege vielmehr darin, dass die Frage des Kanalisationsanschlusses regelmässig erst im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen an einer Liegenschaft beurteilt und die entsprechende Auflage mit der Baubewilligung verbunden werde. Es liege demnach keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes vor.
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Gegen diesen Entscheid erhob St. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, sein Wohnhaus sei von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation zu befreien.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GSchG ist zu beachten, dass mit der Anschlusspflicht nicht nur der technische Zweck ![]() ![]() | 7 |
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