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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1986 i.S. K. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 16 Abs. 3, Art. 17 SVG; Art. 32 Abs. 1 VZV. | |
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Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, Art. 32 Abs. 1 in fine VZV betreffend obligatorischen Ausweisentzug wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs sei durch das SVG nicht gedeckt, entbehre mithin der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Seines Erachtens ist das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs nur ein fakultativer Entzugsgrund gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG unter der weiteren Voraussetzung, dass auf der Fahrt Verkehrsregeln verletzt werden.
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Inwiefern die sich aus der historischen, teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 16/17 SVG ergebende Annahme einer Lücke in der Aufzählung der obligatorischen Entzugsgründe in Art. 16 Abs. 3 SVG verfehlt sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Dass eine solche Lücke im Gesetz vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg gefüllt werden kann, stellt er selber nicht in Abrede.
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