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50. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. März 1986 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 26bis FPolV. Ersatzabgabe. | |
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2. a) Art. 26bis Abs. 3 FPolV gibt den Kantonen die Befugnis, ausnahmsweise anstelle des Realersatzes, der durch eine ![]() | 1 |
"Für jede Rodung ist in der Regel durch eine flächengleiche
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Aufforstung in derselben Gegend Ersatz zu leisten. Ist dies in der
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gleichen Gegend nicht möglich, so hat der Pflichtige den durch eine
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kostenmässig günstigere Ersatzaufforstung eingesparten Betrag in einen
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Fonds einzuzahlen. Dieser dient zur Förderung der Wohlfahrtswirkung des
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Waldes und zur Finanzierung der in Artikel 54 vorgesehenen Leistungen des
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Staates. Die Ersatzaufforstungspflicht obliegt dem Gesuchsteller."
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in Art. 26bis Abs. 1-3 FPolV geregelte Pflicht zur Ersatzaufforstung sei abschliessend geregelt. Diese Vorschriften verlangten bei Rodungen entweder Realersatz (flächengleiche Neuaufforstung in derselben Gegend) oder einen Geldbetrag anstelle des Realersatzes, nicht aber einen Geldbetrag neben der Ersatzaufforstung. Art. 26bis FPolV stelle also nicht auf den durch die Wiederaufforstung verursachten Aufwand ab, um einen allfälligen Minderaufwand abzuschöpfen. Anerkenne man, dass diese Bestimmung die Pflicht zur Wiederaufforstung abschliessend ordne, so bleibe kein Raum für kantonales Recht im Sinne von Art. 18 Abs. 2 FoG, auch wenn die Ziele dieser Vorschrift jenen des Bundesrechts entsprechen sollten.
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Art. 26bis Abs. 3 FPolV soll ermöglichen, in Ausnahmefällen die Beschaffung von Ersatzgrundstücken und die Wiederaufforstungsarbeiten im Sinne der Abs. 1 und 2 der Bestimmung dem Kanton zu überlassen. Der zur Rodung Befugte befreit sich in diesen Fällen von der Realersatzpflicht, indem er dem Gemeinwesen die entsprechenden Auslagen ersetzt. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass diese Vorschrift auf den vorliegenden, speziell gelagerten Fall nicht ausdrücklich Bezug nimmt. Immerhin ist sie ![]() | 10 |
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem von ihr zitierten BGE 106 Ib 57 ff. nichts Gegenteiliges ableiten. In diesem Urteil hat das Bundesgericht zwar die Bestimmungen von Art. 33 ff. FPolG über Teilung und Veräusserung öffentlicher Waldungen als abschliessend erachtet. Die dem Bund gemäss Art. 24 BV zustehende Oberaufsicht über die Forstpolizei und die damit verbundene Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung schliesst indessen die Befugnis der Kantone, in andern Sachgebieten ergänzende Vorschriften zu erlassen, keineswegs aus (vgl. hiezu GOTTHARD BLOETZER, Die Oberaufsicht über die Forstpolizei nach schweizerischem Bundesstaatsrecht, Diss. Zürich 1978, S. 114 ff.). Gleiche oder ähnliche kantonale Regelungen wie der Kanton Bern kennen denn auch die Kantone Jura (Art. 18 ForstG), Uri (Art. 28 ForstV) und Nidwalden (§ 27 ForstV). Zu Recht ist der Bundesrat - wie das Eidgenössische Departement des Innern in seiner Vernehmlassung ausführt - davon ausgegangen, es bestehe hier ein Freiraum des kantonalen Gesetzgebers, solange das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt und Bundesrecht nicht vereitelt werde ![]() | 11 |
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