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8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. April 1987 i.S. G. gegen Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 17 Abs. 3 SVG. | |
Sachverhalt | |
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Am 21. August 1986 entzog das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern G. den Führerausweis für 23 Monate; es verfügte weiter:
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"4.- Auf Gesuch hin wird Ihnen der Führerausweis bereits nach 16
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Monaten im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG vorzeitig wieder zurückgegeben,
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sofern ..." (Es folgt die Aufforderung, eine Alkoholabstinenzerklärung für
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23 Monate abzugeben sowie einen Informationskurs zu besuchen.)
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B.- Die von G. gegen die Verfügung vom 21. August 1986 erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 19. November 1986 ab.
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C.- G. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben; der Führerausweis sei für eine Dauer von höchstens 18 Monaten zu entziehen und von der Anordnung einer Mindestentzugsdauer sei abzusehen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Vorinstanz beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die vorzeitige Rückgabe an strenge Voraussetzungen zu knüpfen sei; da bei Führerausweisentzügen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ![]() | 10 |
Das Bundesgericht entschied in BGE 107 Ib 32 /33, dass die bedingte Wiedererteilung gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG auch bei Warnungsentzügen möglich sei, für die das Gesetz eine Minimaldauer von einem Jahr vorsehe. Dem Argument, die Wirksamkeit der Massnahmen gegen rückfällige angetrunkene Motorfahrzeugführer werde durch die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe beeinträchtigt, hielt es u.a. entgegen, der Umstand, dass der Vollzugsabbruch nur bedingt erfolge, bilde für den Betroffenen ein starkes Bewährungsmoment; die bedingte Suspendierung des Entzugs könne unter Umständen deshalb nicht weniger zweckmässig sein als der ungebrochene Vollzug. Im Lichte dieser Rechtsprechung hält die von der Rekurskommission vertretene Auffassung, die in Art. 17 Abs. 3 SVG angegebene Minimaldauer von sechs Monaten könne von den Administrativbehörden im Einzelfall heraufgesetzt werden, einer Überprüfung nicht stand. Auch wenn im Zeitpunkt der Anordnung einer konkreten Administrativmassnahme nur der Nachweis der Bewährung während einem länger als sechs Monate dauernden Massnahmevollzug die bedingte Wiederaushändigung des Ausweises zu rechtfertigen scheint, kann eine frühere Wiedererteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Wie beim Sicherungsentzug so gilt auch beim Warnungsentzug, dass die vorzeitige bedingte Aushändigung des Führerausweises insbesondere dann möglich sein soll, wenn aus Gründen, welche im Zeitpunkt des Erlasses der Entzugsverfügung nicht oder noch nicht bekannt waren, angenommen werden kann, die Massnahme habe ihren Zweck vorher erreicht als ursprünglich angenommen werden musste (vgl. BGE 112 Ib 182).
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Dass diese Auslegung von Art. 17 Abs. 3 SVG auch der vom Gesetzgeber der Vorschrift beigemessenen Bedeutung entspricht, hat der Kassationshof in einem kürzlich publizierten Entscheid festgehalten (BGE 112 Ib 182); danach ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, dass die Mindestfrist für Fälle aller Art auf sechs Monate festgesetzt und den Administrativbehörden kein Raum für die Anordnung längerer Minimalfristen im Einzelfall gelassen wurde.
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Soweit die Vorinstanz mit der Ziffer 4 der Verfügung vom 21. August 1986 zum Ausdruck bringen wollte, dass vor Ablauf einer Frist von 16 Monaten eine bedingte Wiederaushändigung des Führerausweises nicht geprüft werden könne, verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht. Da heute jedoch nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine frühzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises zu entscheiden ist, kann das Bundesgericht von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids absehen und sich darauf beschränken, die Vorinstanz anzuweisen, Ziffer 4 der Verfügung im Sinne der obigen Ausführungen anzuwenden. Die Beschwerde ist deshalb im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
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