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10. Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1987 i.S. B. gegen Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 34 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VZV. | |
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1. Unbestritten ist, dass die Vorinstanz zu Recht einen schweren Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG annahm und richtigerweise in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG einen Führerausweisentzug von sechs Monaten anordnete. Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 34 VZV. Er macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Fahrzeuge der Kat. G nicht unter den Begriff "alle Motorfahrzeuge" gemäss Art. 34 Abs. 1 VZV fallen; die Kategorie landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge unterscheide sich hinsichtlich der Anforderungen ![]() | 1 |
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Der Entstehungsgeschichte ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Fahrzeuge der Kat. G versehentlich nicht von der Vorschrift in Art. 34 Abs. 1 VZV ausgenommen hätte. Art. 28 des vor Inkrafttreten der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 geltenden Bundesratsbeschlusses über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz machte keinen Unterschied zwischen den Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern; mit der Verfügung eines Fahrverbots war stets der Entzug eines allfälligen Führerausweises und das Verbot zum Führen aller Fahrzeugkategorien verbunden (vgl. BGE 104 Ib 89 ff.). Wohl hat der Gesetzgeber in der gleichen Verordnung sowohl für die Motorfahrradlenker als auch für die (über 18 Jahre alten) Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen den Erwerb eines Führerausweises neu eingeführt (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 BRB, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 VZV, Art. 27 VZV); er hat indessen nur die Motorfahrradführer von der bisher allgemein gültigen Regel des obligatorisch für alle Fahrzeugkategorien geltenden Ausweisentzugs ausgenommen, was gegen die vom ![]() | 3 |
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Schliesslich lässt sich die Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht mit dem Hinweis begründen, der Landwirt sei von einem auf alle Fahrzeugkategorien ausgedehnten Führerausweisentzug stärker betroffen als andere auf die Benutzung eines Motorfahrzeugs angewiesene Fahrzeugführer; diese völlig unbelegte Behauptung ist - wie ein Vergleich mit der Betroffenheit anderer Motorfahrzeugführer (z.B. mit selbständigen Berufschauffeuren, Fahrschullehrern) zeigt - offensichtlich unzutreffend.
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