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25. Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1987 i.S. S. gegen Regierungsrat des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV. |
Art. 16 Abs. 2 SVG. |
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h hat ungeachtet dessen, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung vornehmlich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes angeordnet wurde, den Entzug des Führerausweises zur Folge. | |
Sachverhalt | |
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In der Folge entzog das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden S. am 14. Mai 1985 den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies die Regierung des Kantons Graubünden am 10. März 1986 ab.
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Den regierungsrätlichen Entscheid ficht S. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei vom Entzug des Führerausweises abzusehen, evtl. sei eine Verwarnung auszusprechen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Nach Art. 16 Abs. 2 1. Satz SVG setzt der Ausweisentzug voraus, dass der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet hat. Für die Auslegung des Begriffs "Verkehrsregel" kann analog die ![]() | 5 |
Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG, welcher - neben Art. 57 SVG und Art. 12 USG - im Ingress der Verordnung über die Verkehrsregeln aufgeführt ist (AS 1984 II 1119), erlässt der Bundesrat die zum Vollzug des SVG notwendigen Vorschriften. Dass er zur Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten ermächtigt war, ergibt sich aus Art. 32 Abs. 2 SVG; danach hat er die Kompetenz, die Geschwindigkeiten auf allen Strassen zu beschränken; nach der ratio legis dienen die gestützt auf diese Bestimmung erlassenen Geschwindigkeitslimiten der Verkehrssicherheit (vgl. BGE 108 IV 55 E. 4b). Auch wenn die Höchstgeschwindigkeiten von 80/120 km/h im wesentlichen aus Gründen des Umweltschutzes erlassen wurden, ändert dies nichts daran, dass eine Herabsetzung der Geschwindigkeitslimiten gleichzeitig auch im Interesse der Verkehrssicherheit liegt. Indem der Verordnungsgeber - wie bereits bemerkt - der Vorschrift von Art. 4a VRV im Ingress neben Art. 12 Abs. 1 lit. c und 2 USG auch Art. 106 Abs. 1 SVG vorangestellt und in der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR 741.11) die Bestimmung des Art. 32 Abs. 2 SVG beigefügt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er durch deren Erlass positive Auswirkungen auf die Sicherheit im Strassenverkehr mit in Betracht zog. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV sich nicht bloss auf eine Delegationsnorm im USG, sondern auch auf eine solche im SVG stützen kann und insoweit eine von Art. 16 Abs. 2 SVG erfasste Vollzugsvorschrift des Bundesrates darstellt.
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3. Der Beschwerdeführer behauptet, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung stelle - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - keine erhöht abstrakte Gefährdung dar; da die ![]() | 7 |
b) Die Interkantonale Kommission für Strassenverkehr hielt in einem an den Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 1985 an den vor der Herabsetzung der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen festgelegten Richtlinien fest. Sie begründet ihre Stellungnahme damit, dass gegen ein Heraufsetzen der bisherigen Toleranzwerte u.a. das bis heute mit der konsequenten Handhabung der Richtlinien (hinsichtlich Verkehrssicherheit und Umweltschutzbewusstsein des einzelnen Automobilisten) Erreichte spreche; es müsse vermieden werden, dass sich der Fahrzeugführer in Zukunft die Frage stelle, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Sicherheit im Strassenverkehr oder zum Schutze der Umwelt erlassen worden sei. Es liege im Interesse der Rechtssicherheit, dass die altbekannte Regel, wonach bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h der Fahrzeugausweis entzogen werde, weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit behalte.
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c) Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung (BGE 108 Ib 66 f., 104 Ib 52) festgehalten, ein mittelschwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG sei auch dann gegeben, wenn ein Geschwindigkeitsexzess "nur" zu einer "virtuellen" Gefährdung führe; eine solche stehe einer erhöht abstrakten Gefährdung nahe, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 30 km/h betrage; entsprechend den Richtlinien der Interkantonalen Kommission für Strassenverkehr müsse diesfalls der Führerausweis auch bei Vorliegen günstiger Verkehrsverhältnisse und gutem Leumund entzogen werden. Diese Grundsätze behalten ihre uneingeschränkte Gültigkeit für Höchstgeschwindigkeiten, welche im wesentlichen aus Gründen ![]() | 9 |
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 16 SVG sei von den vor dem 1. Januar 1985 gültigen Geschwindigkeitsbeschränkungen auszugehen, sticht seine Argumentation im übrigen auch aus andern Gründen nicht. Wie die Interkantonale Kommission für Strassenverkehr im oberwähnten Schreiben vom 3.12.85 zutreffend feststellt, würde ein solches Vorgehen zu Rechtsunsicherheiten führen, welche mit Blick auf die Sicherheit im Strassenverkehr unerwünscht sind. Abgesehen davon, dass nur die mit den örtlichen Gegebenheiten gut vertrauten Fahrzeuglenker nach Einführung der neuen Höchstgeschwindigkeiten noch wissen, wo vor dem 1. Januar 1985 die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h betrug, ist es ausserdem möglich, dass die Geschwindigkeit auf verschiedenen Strecken - sei es wegen stärkerem Verkehrsaufkommen, sei es wegen anderer Linienführung oder neuer Sichtbeschränkungen - allein aus Gründen der Verkehrssicherheit auf 80 km/h herabgesetzt worden wäre. Das Bestehen derartiger Unsicherheiten über die im Administrativverfahren gültigen Grenzwerte müsste sich (ohne auf die Frage der Praktikabilität weiter einzugehen) negativ auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer auswirken.
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