![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
41. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Oktober 1987 i.S. Hotz & Co. gegen Getreidetrocknungsgesellschaft AMT, Eidgenössische Getreideverwaltung und Eidgenössische Getreiderekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Bewilligung zum Betrieb einer Sammelstelle für Inlandgetreide. |
2. Voraussetzungen der Bewilligung im Sinne von Art. 10 der Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz (SR 916.111.01): |
a) Bedürfnis nach einer neuen Sammelstelle (E. 3); |
b) keine ernsthafte Gefährdung bestehender Sammelstellen, was nötigenfalls durch eine Beschränkung der Übernahmekapazität der neuen Sammelstelle sichergestellt werden kann (E. 4). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
In der Folge errichtete die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT eine Sammelstelle für Futtergetreide, die im Jahre 1983 in Betrieb genommen wurde.
| 2 |
Am 31. Dezember 1984 stellte die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT erneut ein Gesuch zur Führung einer Brotgetreidesammelstelle mit der Begründung, die Verhältnisse hätten sich seit 1976 grundlegend verändert. Die Durchschnittserträge an Brotgetreide würden tendenziell steigen, angesichts des ständig zunehmenden Strassenverkehrs sei das Interesse der Produzenten an kurzen Anfahrtswegen von grosser Wichtigkeit und schliesslich könnten die Produzenten nicht verstehen, dass sie neben dem Futtergetreide nicht auch ihr Brotgetreide in Mettmenstetten abliefern dürften. Die Firma Hotz & Co. in Baar habe seit 1976 ihre Lagerkapazität ausgebaut und ihre Übernahmemengen massiv steigern können, so dass die Bewilligung der geplanten Sammelstelle für sie keine ernsthafte Gefährdung mehr nach sich ziehen werde.
| 3 |
Die Eidgenössische Getreideverwaltung lehnte das Gesuch am 4. März 1985 ab. Sie verneinte das Vorliegen eines Bedürfnisses für eine zusätzliche Sammelstelle, weil den Produzenten im Knonaueramt bereits acht Sammelstellen zur Verfügung stünden, welche über die notwendige Kapazität verfügten, um alles anfallende Brotgetreide fristgerecht zu übernehmen. Zudem würde bei Erteilung der Bewilligung die Mühle Hotz & Co. in Baar ernsthaft gefährdet.
| 4 |
Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT an die Eidgenössische Getreiderekurskommission, welche die Beschwerde insoweit guthiess, als der Getreidetrocknungsgesellschaft AMT die Bewilligung zum Betrieb einer Kollektivsammelstelle grundsätzlich erteilt wurde, freilich unter Beschränkung der jährlichen Übernahmekapazität; zu deren Festsetzung wurde die Sache an die Eidgenössische Getreideverwaltung ![]() | 5 |
Die Firma Hotz & Co., Obermühle in Baar, erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils der Eidgenössischen Getreiderekurskommission. Sie verlangt, der Getreidetrocknungsgesellschaft AMT sei die Bewilligung gänzlich zu verweigern. Die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT und die Eidgenössische Getreideverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Getreiderekurskommission und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
| 6 |
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab aus folgenden
| 7 |
Erwägungen: | |
8 | |
"Die Sammelstelle muss unter Berücksichtigung des gesamten Getreidebaus einer Region über ein angemessenes Einzugsgebiet verfügen. Den Interessen bestehender Sammelstellen ist ausreichend Rechnung zu tragen. Nötigenfalls beschränkt die Verwaltung die Übernahme auf eine bestimmte Menge oder Getreideart. Bei der Beschränkung der Übernahmemenge sind die beteiligten Kantone anzuhören."
| 9 |
Mit der Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz wurde die alte Verordnung I zum Getreidegesetz vom 10. November 1959 abgelöst. Deren Art. 10bis umschrieb die Bewilligungsvoraussetzungen in der Fassung vom 12. Mai 1982 ähnlich (AS 1982, S. 771), ![]() | 10 |
In übergangsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um die Errichtung einer Sammelstelle und des erstinstanzlichen Entscheides stand die alte Verordnung I zum Getreidegesetz in Kraft, im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdeentscheides am 15. Dezember 1986 jedoch bereits die neue Allgemeine Verordnung zum Getreidegesetz. Bei der Beurteilung, welches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist über eine Bewilligung zum Betrieb einer Sammelstelle zu entscheiden, erfüllt sich der rechtlich zu ordnende Tatbestand bei Betriebsbeginn. Bei einer Änderung des Rechtes zwischen Gesuchseinreichung und endgültiger Gesuchserledigung ist demnach das neue Recht anzuwenden. Daran ändert nichts, dass Art. 81 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz die aufgehobenen Bestimmungen für alle bis zum 30. Juni 1986 eingetretenen Tatsachen als weiterhin anwendbar erklärt. Denn für die Erteilung der Bewilligung ist, wie dargelegt, die Tatsachenlage bei Betriebsbeginn und nicht bei Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 107 Ib 137 /8 E. 2a und b). Dass die Eidgenössische Getreiderekurskommission gestützt auf das alte Recht entschieden und die Bewilligung zum Betrieb der Sammelstelle erteilt hat, bleibt insofern ohne Auswirkung, als vorliegend das neue Recht für den Gesuchsteller noch günstiger ist (E. 3c) und das Bundesgericht zu keiner abweichenden Beurteilung in der Sache gelangt.
| 11 |
b) Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden die Bewilligungsvoraussetzungen näher umschrieben. Ausgangspunkt bildete jeweils die Überlegung, dass die mechanisierten Erntemethoden vermehrt eine Nachbehandlung des Getreides durch Reinigungs- und Trocknungsstellen sowie längeres Lagern erfordern, was eine gewisse Konzentration der Annahmestellen auf leistungsfähige Betriebe bedingt, die in der Lage sind, die Nachbehandlung fachmännisch ![]() | 12 |
Selbst wenn ein Bedürfnis der im natürlichen Einzugsgebiet befindlichen Getreideproduzenten für eine neue Sammelstelle grundsätzlich bejaht wird, kann die Bewilligung aus wirtschafts- und strukturpolitischen Überlegungen verweigert werden, wenn dadurch andere Sammelstellen ernsthaft gefährdet würden; es widerspräche dem Sinn des mit der Bewilligungspflicht verfolgten Zweckes, wirtschaftlich lebens- und leistungsfähige Annahmestellen zu sichern, wenn als Folge der Bewilligung einer neuen Sammelstelle bereits bestehende ihr existenzsicherndes Einzugsgebiet verlören. Solchen Auswirkungen kann unter Umständen auch durch mildere Massnahmen wie durch Festlegung der Übernahmekapazität entgegengetreten werden (BGE 106 Ib 38 E. 2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil Suter vom 21. Dezember 1979). An diesen Grundsätzen hat das neue Recht nichts geändert.
| 13 |
c) Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bewilligung für eine neue Sammelstelle in Mettmenstetten müsse aus einem doppelten Grund verweigert werden. Zum einen bestehe kein Bedürfnis der Getreideproduzenten für eine zusätzliche Sammelstelle, zumal die bestehenden alles Getreide problemlos entgegennehmen könnten. Anderseits würde die Errichtung der geplanten Sammelstelle die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz treffen, so dass sie als leistungsfähige Sammelstelle nicht weiter bestehen könnte. Ob von seiten der Produzenten ein Bedürfnis für eine neue Sammelstelle besteht und ob durch die Bewilligung andere Sammelstellen gefährdet würden, sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht aufgrund von Art. 104 lit. a OG überprüfen kann. Immerhin ist der Verwaltung und auch der Eidgenössischen Getreiderekurskommission, der Fachleute angehören, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen. Das Bundesgericht übt Zurückhaltung, wo Verhältnisse eine Rolle spielen, die die Fachleute besser beurteilen können.
| 14 |
![]() | 15 |
Die Beschwerdeführerin wirft der Rekurskommission vor, sie habe bei der Prüfung der Bedürfnisfrage wichtige Umstände nicht berücksichtigt. So würden sich die Einzugsgebiete der geplanten Sammelstelle in Mettmenstetten und der Beschwerdeführerin zu mehr als 80% decken. Zudem käme die neue Sammelstelle praktisch ins Herz des angestammten Einzugsgebietes der Beschwerdeführerin zu liegen. Davon abgesehen sei die Beschwerdeführerin bisher stets in der Lage gewesen, auch bei Rekordernten - wie jener im Jahre 1984 - das Ernteaufkommen ohne Verzögerung rationell entgegenzunehmen. Im übrigen habe die Vorinstanz die Tendenz im Brotgetreideanbau unrichtig bewertet, weil sie die längerfristige Entwicklung nicht berücksichtigt habe. Die Ernten von 1983 und 1984 seien Ausnahmen gewesen. Mit Blick auf die Massnahmen des Bundes zur Restrukturierung im Brotgetreideanbau werde die Brotgetreideanbaufläche und damit auch die eingelieferte Brotgetreidemenge im strittigen Einzugsgebiet wieder rückläufig sein, um so mehr als durch den Bau der Autobahn durch das Knonaueramt rund 50 ha Kulturland verlorengingen. Eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Brotgetreidesektor des Knonaueramtes liege jedenfalls nicht vor. Es gehe nicht an, anhand einer Ausnahmesituation, wie sie 1983 und 1984 bestanden habe, ein Bedürfnis für eine neue Sammelstelle zu bejahen.
| 16 |
b) Das Bedürfnis nach einer neuen Sammelstelle kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die bereits bestehenden Sammelstellen technisch in der Lage sind, das angelieferte Getreide zu übernehmen. Eine bestehende Sammelstelle hat auch keinen Anspruch darauf, dass in ihrer Nähe keine neue Sammelstelle ![]() | 17 |
c) Die Eidgenössische Getreiderekurskommission hat festgestellt, dass die geplante Sammelstelle leistungsfähig wäre und an einem zentralen Ort des Produktionsgebietes errichtet würde, welches die Gemeinden Jonen, Hedingen, Ottenbach, Obfelden, Affoltern a.A., Aeugst a.A., Mettmenstetten, Maschwanden, Rifferswil, Hausen a.A., Knonau und Kappel a.A. umfasst. In ihrer Vernehmlassung weist sodann die Getreideverwaltung darauf hin, dass seit 1983 eine Wende im Brotgetreideanbau eingetreten sei; die Grossernten seit 1983 stellten keine Ausnahmeerscheinung dar, sondern seien bedingt durch hohe Hektarerträge leistungsstarker Sorten und durch gezielte Anbaumethoden. Selbst bei Reduktion der heutigen Anbaufläche als Folge der vom Bund geplanten Preismassnahmen seien mit Blick auf die derzeitigen Anbaumethoden und das vorhandene Genpotential künftig Brotgetreideernten zu erwarten, die kaum mehr auf das Niveau vor 1983 zurückfallen würden. Das sind Fachfragen, welche die sachkundige Verwaltung besser beurteilen kann als das Bundesgericht. Geht man davon aus, dass seit 1983 eine strukturelle, insbesondere sortenbedingte starke Ertragssteigerung beim Brotgetreide eingetreten ist, welche auch längerfristig Ernten erwarten lässt, die gegenüber der Situation von 1978 wesentlich höher ausfallen werden, haben sich die Verhältnisse im Brotgetreideanbau seit der Beurteilung des letzten Gesuches der Getreidetrocknungsgesellschaft AMT wesentlich verändert. Dafür sprechen auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Angaben über die von ihr entgegengenommenen Getreideablieferungen. Daraus erhellt, dass sich die Einlieferungen im Vergleich zur Periode von 1978 bis 1982 seit dem Jahre 1983 nahezu verdoppelt haben.
| 18 |
Im übrigen weist die Getreideverwaltung darauf hin, dass es bei den Restrukturierungsmassnahmen des Bundes keineswegs um eine Reduktion der Anbaufläche für Getreide gehe, sondern vielmehr um eine gewisse Umstellung im Getreidebau, nämlich um ![]() | 19 |
d) Beachtlich ist sodann das Bedürfnis der Produzenten, ihr Getreide relativ rasch und ohne lange Anfahrtsstrecken abliefern zu können. Dies gilt vermehrt im Blick auf die neuen Getreidesorten, die fast gleichzeitig reifen und immer kürzere Erntezeiten bedingen. Im vorliegenden Fall ist die Sammelstelle der Beschwerdeführerin für die Produzenten aus den vorerwähnten Gemeinden des Knonaueramtes ungünstiger gelegen als die geplante Sammelstelle in Mettmenstetten. Bei der Ablieferung an die bestehenden Stellen müssen die Produzenten Anfahrtswege bis zu 15 km und mehr zurücklegen und erst noch ein Gefälle von 8% (Bachtalenstrasse) überwinden. Durch erhöhten Treibstoffverbrauch und vermehrte Aufwendung von Arbeitszeit wirken solche Wege für die Produzenten kostensteigernd, und sie sind auch mit den Anstrengungen zur Einschränkung des privaten Energieverbrauches und zur Luftreinhaltung nicht zu vereinbaren. Überdies wird bei Wegstrecken dieser Länge der übrige Verkehr behindert und die Unfallgefahr erhöht, wenn während der Ablieferungsperiode landwirtschaftliche Fahrzeuge mit niedriger Geschwindigkeit in grösserer Zahl auf den Strassen fahren. Gerade in dieser Hinsicht hat die geplante Sammelstelle in einer ländlichen Gegend mit verhältnismässig geringem Verkehr Vorteile gegenüber der Sammelstelle der Beschwerdeführerin in Baar in einem industrialisierten Gebiet mit naturgemäss stärkerem Verkehrsaufkommen. Den berechtigten Interessen der Produzenten an kurzen und verkehrsmässig günstigen Anfahrtswegen ist Rechnung zu tragen.
| 20 |
e) Schliesslich kommt ein weiterer Umstand hinzu. Seitdem die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT im Jahre 1983 eine Sammelstelle ![]() | 21 |
f) Gesamthaft betrachtet ist im vorliegenden Fall ein Bedürfnis der Produzenten des Knonaueramtes für eine Sammelstelle in Mettmenstetten ausgewiesen, weil eine solche angesichts der seit 1983 stark gesteigerten, strukturell bedingten Grossernten über ein hinlängliches Einzugsgebiet verfügen würde, zudem die Interessen der Produzenten an kürzeren und verkehrsgünstigeren Anfahrtswegen für eine neue Sammelstelle im Zentrum des Produktionsgebietes sprechen und es schliesslich rationeller erscheint, wenn Brot- und Futtergetreide am gleichen Ort abgeliefert werden können.
| 22 |
23 | |
b) Im vorliegenden Fall hat die Rekurskommission angenommen, die Beschwerdeführerin würde stark benachteiligt, wenn der geplanten Sammelstelle gestattet würde, beliebig viel Getreide zu übernehmen. Mit Blick auf die Überschneidung der beiden Einzugsgebiete hat die Rekurskommission die Erteilung einer vorbehaltlosen Bewilligung abgelehnt. Insofern hat sie der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin durchaus Rechnung getragen. Anderseits hat sie berücksichtigt, dass die Übernahmemengen der Beschwerdeführerin in der Periode von 1978 bis 1984 fast auf das Doppelte angestiegen sind und deshalb eine Bewilligungsverweigerung ![]() | 24 |
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Rekurskommission habe keine Rücksicht genommen auf jene Investitionen, die mit Kenntnis und Bewilligung der Getreideverwaltung getätigt worden seien, aber nicht mehr vernünftig amortisiert werden könnten, wenn die neue Sammelstelle bewilligt würde. Im Jahre 1976 sei ein dritter Getreidesilo mit einem Kostenaufwand von Fr. 1'178'325.-- erstellt und ausserdem in den Jahren 1982/83 ein Neubau der Annahmestelle für Fr. 770'418.-- vorgenommen worden. Die jährlichen Kosten für die Verzinsung und Amortisation dieser Investitionen beliefen sich auf Fr. 113'914.--, während die Erträge aus den Ernten von 1981 bis 1986 durchschnittlich Fr. 116'650.-- betragen hätten, so dass sich Kosten und Ertrag praktisch die Waage hielten. Mit Blick darauf könne die Beschwerdeführerin unmöglich auf die strittige Menge an Brotgetreide verzichten.
| 25 |
c) Massgebend ist, ob sich die Verhältnisse gegenüber der Situation von 1978, als das erste Gesuch der Getreidetrocknungsgesellschaft AMT abgelehnt worden war, inzwischen derart verändert haben, dass eine Neubeurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Rekurskommission hat dies bejaht mit Blick auf die seit 1983 stark angestiegenen Getreidemengen. Diese betrugen:
| 26 |
1978: 994 Tonnen.
| 27 |
1979: 1015 Tonnen.
| 28 |
1980: 929 Tonnen.
| 29 |
1981: 1061 Tonnen.
| 30 |
1982: 978 Tonnen.
| 31 |
1983: 1408 Tonnen.
| 32 |
1984: 1946 Tonnen.
| 33 |
Die seit 1983 einsetzenden Grossernten, die sich nach den fachkundigen Ausführungen der Getreideverwaltung im Jahre 1985 fortsetzten und auch für die weitere Zukunft zu erwarten sind, lassen eine Neubeurteilung der Gefährdungslage durchaus zu. Die ![]() | 34 |
Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die von ihr getätigten Investitionen dringt nicht durch. Die Getreideverwaltung weist mit Recht darauf hin, dass der im Jahre 1976 erstellte Silo der Aufnahme der damaligen Getreidemengen diente. Dasselbe gilt für die Erneuerung der veralteten Annahmestelle, die ohnehin keine Bewilligung der Getreideverwaltung voraussetzte, auf der Basis der Ablieferungsmengen der Jahre 1981 und früher. Als die Beschwerdeführerin diese Investitionen tätigte, konnte sie die 1983 sprunghaft einsetzende und ungeahnte Entwicklung nicht voraussehen, weshalb ihre Investitionen auch nicht auf diese Grossernten ausgerichtet sein konnten. Die Beschwerdeführerin hat zwar Dispositionen getroffen, die von den damaligen Verhältnissen her gerechtfertigt sein mochten, jedoch keineswegs auf die nicht voraussehbare Entwicklung seit 1983 abgestimmt sein konnten. Insofern hat die Verwaltung bei der Beschwerdeführerin kein berechtigtes Vertrauen erweckt, das nunmehr bei der Bewilligungserteilung an die Getreidetrocknungsgesellschaft AMT zu berücksichtigen wäre. Schon gar nicht könnte sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz berufen, falls sie ihre Investitionen für die damaligen Verhältnisse zu gross dimensioniert hätte. Daraus entstehende Schwierigkeiten müsste sie sich selbst zuschreiben.
| 35 |
Schliesslich ist zu beachten, dass die Rekurskommission die Beschränkung der Aufnahmekapazität für die neue Sammelstelle nicht quantitativ bemessen, sondern nur grob abgesteckt hat, indem als Richtlinie festgelegt wurde, dass der Beschwerdeführerin ![]() | 36 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |