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54. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. September 1987 i.S. Wasserverbund Region Bern AG gegen Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Rodungsbewilligung zur Erstellung eines Grundwasserwerkes in einem Wald, der sich in einem zum BLN gehörenden Gebiet befindet und der Auenvegetation im Sinne von Art. 21 NHG darstellt: Interessenabwägung nach Art. 26 FPolV. |
Abwägung insbesondere des Interesses an einer Revitalisierung (Überflutung) des betroffenen BLN-Gebietes gegenüber dem Interesse einer bedeutenden Region wie Bern an einer hinreichenden Wasserversorgung. |
Rückweisung der Sache an das EDI zur Erteilung der Rodungsbewilligung unter Vorbehalt von Bedingungen bzw. Auflagen, so dass das in Frage stehende BLN-Objekt in seiner Gesamtheit höchstens unerhebliche Beeinträchtigungen erleidet, sowie unter Vorbehalt der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 22 NHG. | |
Sachverhalt | |
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Der Regierungsrat des Kantons Bern erteilte der Wasserverbund Region Bern AG am 22. Juni 1983 die erforderliche Konzession zur Entnahme einer Wassermenge von 25000 l/min. Die Konzessionsdauer beträgt 40 Jahre. Das Raumplanungsamt des ![]() | 2 |
Zur Verwirklichung des Grundwasserwerkes ersuchte die Wasserverbund Region Bern AG am 10. Mai 1984 im Einvernehmen mit der Burgergemeinde Belp als Grundeigentümerin um Rodung von 7455 m2 Wald auf der Parzelle Nr. 87 in der Au, Gemeinde Belp. Von der Rodungsfläche werden 2615 m2 für die Installation von technischen Anlagen und 4840 m2 für die Einleitung von Giessen, Tümpeln und Infiltrationsgräben für die Wasseranreicherung benötigt. Als Ersatz sollen an Ort und Stelle 1455 m2 und in der Gemeinde Uetendorf 6000 m2 aufgeforstet werden.
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Die Rodung betrifft einen Teil des Auenwaldgebietes in der Belp-Au. Die Rodungsfläche befindet sich im kantonalen Naturschutzgebiet "Aarelandschaft Thun-Bern", welches im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN, SR 451.11) als Objekt Nr. 1314 aufgeführt ist. Angesichts der besonderen Lage im Auenwaldgebiet liess die Wasserverbund Region Bern AG durch die Beratungsgemeinschaft für Umweltfragen, Zurich, ein Gutachten "über die Folgen einer Grundwasserentnahme im Auwald Belp für Forstwirtschaft und Natur" erstellen (Gutachten Dr. J. Burnand/M. Küper vom 30. September 1981). Gestützt darauf erstellte eine Arbeitsgruppe - Dr. Ch. Haefeli, Geologe, Dr. K. Grossenbacher, Biologe, und Ch. Küchli, Forstingenieur - ein Schutzkonzept über die Folgen einer Grundwasserentnahme im Auwald Belp (Berichte vom 1. Juli und 1. November 1982). Dieses Schutzkonzept sieht die Reaktivierung der alten Giessenläufe durch Ausbaggerung und die individuelle Anreicherung des Grundwassers von der Au her durch Anlegen von Gräben und Becken (Infiltration) vor. Damit sollen die Nachteile der Grundwasserabsenkung möglichst behoben werden.
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Nach Zusicherung des Regierungsrates, die Ausnahmebewilligung gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 30. März 1977 betreffend das Naturschutzgebiet Aarelandschaft Thun-Bern zu erteilen, stellte die kantonale Forstdirektion dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) den Antrag, das Rodungsgesuch sei gutzuheissen. Die Zuständigkeit lag trotz der geringen Fläche beim EDI, da schon am 7. November 1973 im selben zusammenhängenden Waldstück zur Verstärkung und Erhöhung des Aaredammes ![]() | 5 |
Das EDI holte zur Abklärung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 26 Abs. 4 FPolV) ein Gutachten bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ein. Diese stellte am 9. Mai 1985 den Antrag, das Rodungsgesuch sei abzuweisen. Gestützt darauf wurde bei der Bürogemeinschaft für angewandte Ökologie, Zürich, welche unabhängig vom vorliegenden Projekt im Auftrag des Kantons Bern an einer praxisorientierten ökologischen Studie der Aarelandschaft Thun-Bern arbeitet, ein Bericht beigezogen. In diesem Bericht vom November 1985 wurde festgehalten, das Projekt sei mit einer Revitalisierung (Überflutung) der Belp-Au unvereinbar, doch würden sich Trinkwassergewinnung und Überflutung keineswegs ausschliessen; allerdings bestehe gegenwärtig kein Projekt zur Überflutung des Auenwaldes.
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Mit Entscheid vom 11. Juni 1986 lehnte das EDI das Rodungsgesuch ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, drei der vier Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung gemäss Art. 26 FPolV seien zu bejahen, nämlich das Bedürfnis, die relative Standortgebundenheit und das Fehlen entgegenstehender polizeilicher Gründe. Hingegen sei das Rodungsgesuch gestützt auf Art. 26 Abs. 4 FPolV, wonach dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung zu tragen sei, abzuweisen. Ein Rodungseingriff für das vorliegende Projekt, mit der Konsequenz, dass eine spätere Revitalisierung der sogenannten Hunzigenau verunmöglicht werde, sei nicht zu verantworten, solange nicht feststehe, dass ein Nebeneinander von Trinkwassergewinnung und Überflutung möglich sei. Das Kerngebiet des BLN-Objektes Aarelandschaft Thun-Bern sei das grösste der gemäss Art. 18 und 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) hochgradig schützenswerten Flussauenobjekte. Die vom Menschen bloss geringfügig beeinflussten Auenreste müssten unbedingt erhalten werden, und die von ihm starker veränderten Auenstandorte seien wenn immer möglich zu verbessern und wieder zu revitalisieren. Zwischen Thun und Bern würden sich nur zwei Auenstandorte für eine Revitalisierung eignen, darunter die Belp-Au, wo die Wasserfassungen geplant seien. Eine Kombination von Überflutung und Trinkwassergewinnung würde allerdings eine Anpassung des ![]() | 7 |
Gegen die Verweigerung der Rodungsbewilligung durch das EDI erhob die Wasserverbund Region Bern AG am 14. Juli 1986 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verfügung des EDI vom 11. Juni 1986 sei aufzuheben, und das Rodungsgesuch vom 10. Mai 1984 sei zu bewilligen.
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Am 23. Juni 1987 führte eine bundesgerichtliche Delegation einen Augenschein durch. Anschliessend erfolgten durch umfassende Befragungen weitere Abklärungen.
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Aus den Erwägungen: | |
3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (FPolG) soll das Waldareal der Schweiz nicht vermindert werden. Art. 24 Abs. 1 FPolV führt diesen Grundsatz dahin aus, dass das Waldareal im Hinblick auf seine Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsaufgaben in seinem Bestand und in seiner regionalen Verteilung zu erhalten ist. Sollen Rodungen vorgenommen werden, so bedürfen sie einer Bewilligung. Nach der Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 FPolV, die in ständiger Rechtsprechung als gesetzeskonform anerkannt worden ist (BGE 108 Ib 180 E. Ia mit Hinweisen), darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich hierfür ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt (BGE 108 Ib 268 f. E. 3a), was nur zutrifft, wenn das Werk, wofür die Rodung begehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist; finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die preisgünstige Beschaffung von Land, gelten nicht als gewichtige Bedürfnisse (Art. 26 Abs. 3 FPolV; BGE 108 Ib 174 E. 5b; BGE 104 Ib 224 E. 3). Das Erfordernis der Standortgebundenheit ist dabei nicht absolut aufzufassen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit; indessen fallen die Gründe der Wahl eines ![]() | 10 |
Der Rodung dürfen sodann keine polizeilichen Gründe entgegenstehen (Art. 26 Abs. 2 FPolV; BGE 108 Ib 172 E. 4). Auch ist dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung zu tragen (Art. 26 Abs. 4 FPolV; BGE 108 Ib 183 E. 5c).
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Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. für öffentliche Werke (BGE vom 18. Februar 1987 i.S. EDI und SBN c. Ortsgemeinde Haag, E. 2b, in ZBl 88/1987, S. 500, und BGE 113 Ib 152 E. 3b mit weiteren Hinweisen). Dabei kann es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem an die Stelle der zu rodenden Waldfläche Bauwerke treten sollen, nicht genügen, die Auswirkungen der Rodung als solcher auf das Landschaftsbild zu beurteilen, tritt doch die Rodung als solche praktisch gar nie für sich allein in Erscheinung. Vielmehr müssen von der zuständigen Bewilligungsbehörde - hier also vom EDI - bei der Beurteilung eines Rodungsgesuches insbesondere auch die geplanten Werke und deren Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes (Art. 26 Abs. 4 FPolV) gewürdigt werden (BGE 108 Ib 177; 98 Ib 500 E. 8).
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Nur die letztgenannte der vier Voraussetzungen von Art. 26 FPolV ist vom EDI als nicht gegeben erachtet worden; die Voraussetzungen gemäss Art. 26 Abs. 1-3 FPolV sind unbestrittenermassen erfüllt. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 26 FPolV ist nachfolgend also einzig zu prüfen, ob das Rodungsgesuch auch dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung trägt, wie dies von Art. 26 Abs. 4 FPolV verlangt wird.
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Die am Augenschein getroffenen Abklärungen ergaben, dass ein vernünftig ausgestaltetes Wasserfassungsnetz in der Belp-Au sich - entgegen der vom EDI getroffenen Annahme - mit einer Revitalisierung des gesamten Auengebietes nicht vertragen kann. Eine Öffnung des Dammes käme grundsätzlich nur auf der Höhe des "Entengülls" in Frage. Gestützt darauf kam Geologe Dr. Ch. Haefeli zum Schluss, es könnten oberhalb dieser Stelle ![]() | 15 |
b) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe bei der Sachverhaltsfeststellung übersehen, dass kaum kommunale und kantonale Bewilligungen für eine Dammöffnung zu Revitalisierungszwecken erhältlich gemacht werden könnten. Das EDI habe auch nicht berücksichtigt, dass eine Dammöffnung als unabdingbare Voraussetzung für eine Revitalisierung der Belp-Au eine ganze Anzahl von Objekten gefährden würde. Am Augenschein wurde in der Tat festgestellt, dass von seiten des Kantons und der Gemeinden eine starke Abneigung gegen eine Dammöffnung besteht.
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c) Die Beschwerdeführerin rügt ferner Art. 6 NHG als verletzt und macht geltend, diese Bestimmung habe nur die ungeschmälerte Erhaltung, nicht aber eine Verbesserung des bestehenden Zustandes im Auge. Die Revitalisierung der Belp-Au durch Dammöffnung sei nun aber nicht nur ungeschmälerte Erhaltung, handle es sich doch bei dieser Au heute nicht mehr um eine ursprüngliche Au, sondern bloss noch um einen ausgetrockneten Auenwald.
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Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Auch wenn die Belp-Au schon seit einiger Zeit nicht mehr periodisch natürlich überflutet wird, handelt es sich hier - wie die am Augenschein getroffenen Abklärungen ergaben - um einen von einzelnen Bachläufen und kleinen Gewässern durchzogenen Wald, der auf Schotter steht und von dem im Einzugsgebiet des Aarelaufes befindlichen Grundwasser und damit von dessen Schwankungsbereich abhängig ist. Entsprechend handelt es sich dabei auch heute noch um eine eigentliche Auenvegetation. Als solche geniesst sie den Schutz der Bestimmungen gemäss Art. 18 Abs. 1bis und 1ter sowie Art. 21 NHG (in der am 1. Januar 1985 mit dem Umweltschutzgesetz - USG - in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 7. Oktober 1983). Dies geht denn auch aus dem Gutachten der ENHK vom 9. Mai 1985 hervor. Ohnehin ist der fragliche Wald ![]() | 19 |
Allerdings ist festzustellen, dass die Revitalisierungsmöglichkeit nur eines der verschiedenen Elemente darstellt, die es im Rahmen der gemäss Art. 26 FPolV vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung zu beachten gilt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Belp-Au laut den Studien der Bürogemeinschaft für angewandte Ökologie nicht an erster Stelle unter den Gebieten steht, die sich für eine Überflutung eignen. Überdies wird in der erwähnten Studie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gebiet heute verschiedene ebenfalls für den Naturschutz wertvolle Objekte enthält, die bei einer Überflutung zerstört würden. Somit sprechen zumindest teilweise auch Grunde des Naturschutzes gegen eine Überflutung zwecks Revitalisierung der Belp-Au. Hinzu kommt, dass unter den gegebenen Umständen in einigermassen absehbarer Zeit nicht mit einer Dammöffnung zum Zwecke einer Revitalisierung des betreffenden Gebietes gerechnet werden kann, da eine solche - wie erwähnt - sowohl von seiten des Kantons als auch von seiten der Gemeinden abgelehnt wird und da - wie am Augenschein deutlich zu Tage getreten ist - heute erst sehr unbestimmte Vorstellungen einer Revitalisierung bestehen, die sich noch lange nicht zu einem provisorischen Vorprojekt verdichtet haben. Angesichts der Komplexität der sich bei einer Revitalisierung stellenden Probleme dürfte es ohne weiteres 20 Jahre oder sogar noch länger dauern, bis eine projektreife Vorlage dafür bestehen dürfte. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführerin keine zeitlich unbefristete Konzession erteilt worden ist, sondern dass diese auf höchstens 40 Jahre beschränkt ist. Gesetzliche Bestimmungen zwingen die Beschwerdeführerin ![]() | 20 |
Demnach erscheint die Erhaltung des fraglichen Waldstückes im Interesse einer allenfalls in späteren Jahren für das Gebiet der Belp-Au zu beschliessenden Revitalisierung als nicht derart gewichtig, dass sie das Interesse einer so bedeutenden Region wie Bern an einer hinreichenden Wasserversorgung (s. hiezu auch nachf. E. 5) zu überwiegen vermöchte. Die Rodungsbewilligung einzig mit dem Argument die Revitalisierung des Gebietes der Belp-Au zu verweigern, wäre bei den gegebenen Verhältnissen, wie sie soeben geschildert worden sind, und in Anbetracht dessen, dass die zu rodende Waldfläche mit insgesamt rund 7000 m2 relativ klein ist, unverhältnismässig.
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b) Im Lichte der vorstehend genannten Grundsätze ist im weiteren auch das von Dr. J. Burnand und M. Küper von der Beratungsgemeinschaft für Umweltfragen im September 1981 erstattete Gutachten über die Folgen einer Grundwasserentnahme in der Belp-Au in die Interessenabwägung für die Beurteilung des Rodungsgesuches im Sinne von Art. 26 Abs. 4 FPolV einzubeziehen. Das Gutachten kam zum Schluss, auf einer Fläche von ca. 7 ha komme es bei einer Wasserentnahme von 13000 l/min zu einer Grundwasserabsenkung von 0,5 m. Auf dieser Fläche würden mit höchster Wahrscheinlichkeit die Altbäume früher oder später eingehen. Die Bäume müssten nämlich zukünftig unabhängig vom Grundwasser leben und hätten nur eine relativ geringe Zuwachsrate zu verzeichnen. Für Neuanpflanzungen wären sodann nur wenige Arten wie Föhren und Traubeneichen geeignet. Es komme somit zu einer Verarmung der Pflanzengesellschaft. Gestützt auf dieses Ergebnis des Gutachtens vom September 1981 wurde von den Beteiligten eine "Arbeitsgruppe Schutzkonzept Hunzigenau" eingesetzt, welche aus drei ausgewiesenen Fachleuten bestand (Dr. K. Grossenbacher, Biologe, Spezialist für Moore und Amphibienstandorte; Forstingenieur Ch. Küchli, Spezialist für Pflanzensoziologie; Dr. Ch. Haefeli, Geologe). Diese Arbeitsgruppe erstattete zwei Berichte, welche vom 1. Juli und vom 1. November 1982 datieren. Sie schlug zur Geringhaltung der Eingriffe geeignete Schutzmassnahmen vor, so eine Grundwasseranreicherung durch Erweiterung des "Entengülls" und weiterer Tümpel, durch Öffnen von Gräben und durch Vornahme von Ausholzungen um kleine Gewässer herum. Ferner schlug die Arbeitsgruppe die Erstellung Beobachtungsnetzes vor, um jederzeit die tatsächlichen Auswirkungen auf die Lage des Grundwasserspiegels überprüfen und mittels geeigneter Massnahmen Korrekturen vornehmen zu können. In der Folge wurde durch das Geologenbüro Dr. P. Kellerhals/Dr. Ch. Haefeli eine Optimierung der Standorte der beiden erforderlichen Brunnen vorgenommen, wodurch - laut einem vom 1. März 1984 datierten Bericht - die negativen biologischen und forstwirtschaftlichen Folgen wesentlich geringer als gemäss ![]() | 24 |
c) In Rahmen einer Interessenabwägung bestehen sodann einige weitere Gründe, welche einer Verweigerung der Rodungsbewilligung entgegenstehen. Im Vordergrund steht dabei eine gewisse zeitliche und sachliche Dringlichkeit des Projektes der Beschwerdeführerin. In erster Linie ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Wasser des Einzugsbereichs der Beschwerdeführerin die Nitratwerte eindeutig zu hoch sind und die Grenzwerte teilweise in gesundheitsschädigender Weise überschreiten. Demgegenüber haben Untersuchungen ergeben, dass das in der Belp-Au zu fassende Grundwasser nitratarm ist und dass es deshalb dazu dienen könnte, auf dem Wege der Mischung mit dem übrigen Wasser den Nitratgehalt entscheidend zu senken. Sodann konnte am Augenschein festgestellt werden, dass das Wasser im Bereich der Beschwerdeführerin auch einen zu hohen Atrazingehalt auf weist. Auch diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin zwecks Mischung aus gesundheitspolizeilichen Gründen auf das Wasser aus der Belp-Au angewiesen. Das Interesse einer so bedeutenden Region wie Bern an einer hinreichenden Wasserversorgung ist unter den gegebenen Verhältnissen, wie dargelegt, höherrangig als dasjenige an der Erhaltung der in Frage stehenden relativ geringen Waldfläche. Bei Einhaltung der noch festzulegenden Bedingungen bzw. Auflagen werden die Rodung und die Auswirkungen des vorgesehenen Grundwasserwerkes das vom Gesuch betroffene ![]() | 25 |
d) Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zu Unrecht auf eine Verletzung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531) beruft. Daraus kann für den vorliegenden Fall nichts angeleitet werden, handelt es sich doch bei der erwähnten Gesetzesbestimmung um eine blosse Kompetenznorm, gemäss welcher der Bundesrat Vorschriften über die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser in Notzeiten erlassen kann. Dennoch ist im Rahmen der Interessenabwägung festzuhalten, dass auch die Versorgungssicherheit des über 200000 Einwohner umfassenden Gebietes mit möglichst nicht gesundheitsschädigendem Trinkwasser zu berücksichtigen ist. Ferner wie die Beschwerdeführerin nicht zu Unrecht darauf hin, dass ihr aus dem Jahre 1950 stammendes Aaretalwerk I sanierungsbedürftig ist, wobei das in der Belp-Au zu gewinnende Wasser die Sanierungszeit des bestehenden Werkes überbrücken sollte.
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