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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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55. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. November 1987 i.S. B. gegen Gemeinderat der Einwohnergemeinde Mönthal, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 1 Abs. 3 FPolV, Garten- und Parkanlage. |
Art. 159 f. OG, Parteientschädigung. |
Voraussetzungen, unter denen einer nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei ausnahmsweise eine Entschädigung für Auslagen und Umtriebe zusteht (E. 6b). | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
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Streitgegenstand ist die ca. 35 m lange und 10,4 m breite Bestockung auf der Böschung des Grundstückes des Beschwerdeführers gegen die Feldstrasse hin. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeutet dies nicht, dass für die Waldfeststellung die umstrittene Bestockung isoliert zu betrachten ist. Unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Waldfeststellung verlangt wird, kann eine solche in bezug auf die umstrittene Bestockung nur unter Mitberücksichtigung der Umgebung vorgenommen werden (BGE 110 Ia 93 E. 2c; BGE 108 Ib 511 E. 5; BGE 107 Ib 53 E. 4a).
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Die umstrittene Bestockung erfüllt die nach der bundesgerichtlichen Praxis an Wald im Sinne von Art. 1 Abs. 1 FPolV gestellten Anforderungen in bezug auf Qualität, Wuchs, Mindestfläche und Alter. Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich aber bei der fraglichen Bestockung um einen Bestandteil einer Gartenanlage, so dass diese als Gartenanlage im Sinne von Art. 1 Abs. 3 FPolV und nicht als Wald zu gelten habe.
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b) Das kantonale Verwaltungsgericht findet demgegenüber im angefochtenen Entscheid, der Begriff der Park- bzw. Gartenanlage sei extensiver zu interpretieren. Wenn allzu schnell eine Bestockung innerhalb des Baugebietes als Wald bezeichnet werde, sei infolge des von Gebäuden einzuhaltenden Waldabstandes die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplannung vom 22. Juni 1979 (RPG) verankerten Forderung einer haushälterischen Bodennutzung erschwert. Das Bundesgericht habe sich zudem bei seiner Begriffsbestimmung von der überholten Vorstellung eines Ziergartens, in dem auch exotische Pflanzen ein wichtiges Gestaltungselement bilden, leiten lassen; im Vordergrund stehe vielmehr heute der naturnahe, auf einheimische Bestockung ausgerichtete Garten. Entscheidend sei deshalb, ob die zu beurteilende Bestockung in die Gartenanlage integriert sei, d.h. zur betreffenden Liegenschaft eine räumliche und funktionelle Beziehung aufweise.
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Werde hievon ausgegangen, so bilde die umstrittene Bestockung Teil einer Gartenanlage. Weil der beim Hausbau angefallene Aushub gegen die Feldstrasse hin aufgeschüttet worden sei, um einen ebenen Rasenplatz zu schaffen, und weil die dadurch entstandene Böschung mit Waldbäumen und Waldsträuchern bepflanzt worden sei, weise die bestockte Böschungspartie einen "entstehungsgeschichtlichen" wie auch einen "räumlichen und funktionalen Bezug zum Haus und zum dieses umgebenden Garten auf". Deshalb könne die Böschungsbepflanzung selber, obwohl bei ihr die ![]() | 7 |
c) Die Argumentation des Verwaltungsgerichtes ist schon im Ansatzpunkt unrichtig. Das eidgenössische Raumplanungsgesetz hat am Waldbegriff nichts geändert, indem es auf einen eigenen Begriff des Waldes verzichtete und hierfür in Art. 18 Abs. 3 ausdrücklich auf die Forstgesetzgebung verweist (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 17 zu Art. 18 RPG). Ob eine Bestockung in einer Bauzone liegt oder nicht, spielt deshalb forstrechtlich und insbesondere für den Begriff des Waldes keine Rolle (BGE 111 Ib 306 mit Hinweis; EJPD/BRP, a.a.O. N. 18 zu Art. 18 RPG). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes spielt auch die Art der Entstehung der Bestockung (vgl. Art. 1 Abs. 1 FPolV) sowie die Absicht des pflanzenden Grundeigentümers keine Rolle (BGE 111 Ib 304).
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Zu überdenken ist einzig, ob für den Begriff der Garten- und Parkanlagen angesichts der Entwicklung des modernen Gartenbaus in Richtung naturnaher Anlagen weiterhin auf die Pflanzung von typischen Garten- oder Parkbäumen, die sich vom einheimischen Waldwuchs unterscheiden, abgestellt werden kann. In der Tat kann angesichts dieser Tendenzen in Richtung naturnaher Anlagen für die Annahme einer Gartenanlage nicht mehr länger verlangt werden, dass Parkbäume und typische bauliche Anlagen kumulativ vorhanden sind. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse vorgenommen werden.
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d) Der Gesamtcharakter der Bestockung spricht nicht für eine Gartenanlage. Entscheidend ist, dass hier unbestrittenermassen für Gärten und Pärke typische Anlagen wie Wege, Mäuerchen, Bänke usw. gänzlich fehlen. Wesentlich ist ferner, dass der Erholungszweck der Bestockung auf der Böschung ganz oder doch weitgehend fehlt. Die Bestockung dient vielmehr vor allem der Hangsicherung, und sie hat damit hauptsächlich eine Schutzfunktion. Eine Gesamtwürdigung der fraglichen Bestockung ergibt, dass es sich dabei um Wald im Sinne von Art. 1 Abs. 1 FPolV handelt. Das Verwaltungsgericht hat somit in Verletzung von Bundesrecht die umstrittene Bestockung als Gartenanlage im Sinne von Art. 1 Abs. 3 FPolV beurteilt.
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b) Der Beschwerdeführer verlangt für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung. Dieses Begehren beurteilt ![]() | 12 |
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