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20. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. März 1988 i.S. Küchler und Mitbeteiligte gegen Kanton Obwalden und Regierungsrat des Kantons Obwalden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Schaffung einer zusätzlichen Nationalstrassen-Ausfahrt. | |
Sachverhalt | |
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Gegen das abgeänderte Ausführungsprojekt reichten John Küchler und weitere Eigentümer von Wohnhäusern längs der Erschliessungsstrasse Niederstad Einsprache ein. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden wies diese mit Entscheiden vom 4. März 1985 im wesentlichen ab und hiess nur einige Begehren von untergeordneter Bedeutung, so dem Grundsatze nach die Gesuche um Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Erschliessungsstrasse, ![]() | 3 |
Aus den Erwägungen: | |
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b) Das Bundesgericht hatte bereits verschiedentlich Gelegenheit, sich zum wesentlichen Inhalt der generellen Projekte zu äussern, zu dem insbesondere auch die Anschlussstellen gehören, bilden doch die Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ein in ![]() | 5 |
Dass die Anschlussstellen im Rahmen der generellen Projektierung festgelegt werden müssen, hat das Bundesgericht etwa in den Entscheiden vom 13. Mai 1981 i.S. Einwohnergemeinde Münchenstein gegen Kanton Basel-Landschaft und vom 27. April 1983 i.S. POCH gegen Gemeinderat Emmen (vgl. ZBl 85/1984 S. 225 f.) hervorgehoben. Im Urteil vom 4. Juli 1984 i.S. Kiener gegen Kanton Luzern hat es ausgeführt, ob für die Erweiterung einer bestehenden Nationalstrasse ein generelles Projekt erforderlich sei oder ein Ausführungsprojekt genüge, sei eine Rechtsfrage und somit grundsätzlich frei zu prüfen. Weiter ist in BGE 106 Ib 29 ff. festgehalten worden, wenn der Bundesrat einen im generellen Projekt vorgesehenen Anschluss von der Genehmigung ausgenommen habe, könne der Kanton diesen nicht gestützt auf kantonales Recht erstellen, sondern müsse die Projektierung, auch zur Gewährleistung des Rechtsschutzes der betroffenen Grundeigentümer, nach Bundesrecht wiederholt werden. In einer Reihe von Entscheiden betreffend die Teilstrecke Hornussen-Birrfeld der Nationalstrasse N3 ist das Bundesgericht sodann auf die Begehren um Verlegung oder um Verzicht auf den im generellen Projekt enthaltenen Halbanschluss nicht eingetreten, da das generelle Projekt einzig vom Bundesrat abgeändert werden könne (vgl. nicht publ. Entscheid vom 30. April 1985 i.S. Einwohner- und Ortsbügergemeinde Schinznach-Dorf). Desgleichen hat es sich in BGE 111 Ib 28 ff. geweigert, die Frage zu prüfen, ob die im generellen Projekt für die N1 vorgesehene Anschlussstelle mit Zubringer bei Arbon einem Bedürfnis des Nationalstrassenbaus entspreche. Schliesslich kann dem Sachverhalt von BGE 112 Ib 543 ff. entnommen werden, dass die Tessiner Regierung zur Entlastung von Mendrisio und Genestrerio vom Schwerverkehr von und nach der Grenzstelle ![]() | 6 |
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a) Das angefochtene neue Ausführungsprojekt dient der Schaffung einer weiteren Ausfahrt für den Schwerverkehr aus Richtung Brünig, die im generellen Projekt, das vom Bundesrat am 16. Dezember 1968 genehmigt worden war, nicht vorgesehen war. Der bundesrätliche Genehmigungsbeschluss enthielt keinen Vorbehalt betreffend zusätzliche Anschlüsse. Zwar wurde in Ziffer 2 des Beschlusses festgehalten, dass die in den Vernehmlassungen der kantonalen Instanzen und der Gemeinde Alpnach angebrachten Wünsche, soweit sie nicht in aller Form abgelehnt wurden, bei der Detailprojektierung nach Möglichkeit zu berücksichtigen seien. Indessen findet sich in der Vernehmlassung der Gemeinde Alpnach vom 12. Juni 1968 kein Wunsch um Erstellung zusätzlicher Aus- oder Einfahrten. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass ![]() | 8 |
Nun können die Kantone in den Ausführungsprojekten nur Anschlüsse vorsehen, die im generellen Projekt enthalten sind, unabhängig davon, ob es sich um Vollanschlüsse, Halbanschlüsse oder Viertelanschlüsse, das heisst einfache Zu- oder Ausfahrten, handle. Andernfalls würde einerseits gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossen, nach welcher die Kantone anschliessend an die generelle Projektierung die Ausführungsprojekte auszuarbeiten haben, die nur noch vom zuständigen Departement und nicht mehr - wie die generellen Projekte - vom Bundesrat zu genehmigen sind. Andererseits könnten längs der Autobahnen in unkontrollierter Weise zahlreiche Anschlüsse entstehen, was mit der Funktion der Nationalstrassen offensichtlich nicht vereinbar wäre. Damit will nicht gesagt sein, dass die Schaffung einer neuen Aus- oder Einfahrt in gewissen Fällen nicht als zweckmässig oder notwendig oder sogar, infolge einer nicht vorhersehbaren Verkehrsentwicklung, als unerlässlich erscheinen kann: Erweist sich die generelle Projektierung aufgrund einer solchen Entwicklung als überholt, so ist dieser aber gerade dadurch Rechnung zu tragen, dass zunächst das generelle Projekt überarbeitet und angepasst wird. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, hat sich doch der Obwaldner Regierungsrat, wie dargelegt, durch die wiederholten Ansuchen der Gemeinde Alpnach und deren Einwohner bewegen lassen, durch blosse Änderung des Ausführungsprojektes einer Situation zu begegnen, wie sie zweifellos noch an zahlreichen Orten längs der Nationalstrassen besteht, insbesondere dort, wo relativ grosse Distanzen zwischen den einzelnen Anschlüssen liegen und das lokale Strassennetz den teils beträchtlichen Verkehr von und zu Industriezonen, grossen Betriebsstätten, Einkaufszentren usw. aufnehmen muss.
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b) Es stellt sich daher nur noch die Frage, ob hier auf eine Überarbeitung des generellen Projektes verzichtet werden durfte, weil eine mit einem Tor versehene Ausfahrt für den Schwerverkehr erstellt werden soll, welche zudem nur als provisorisch bezeichnet wird. Das ist aber zu verneinen.
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Es ist unklar geblieben, ob die Ausfahrt ausschliesslich den Lastwagen dienen soll, die aus Richtung Brünig zur Sand & Kies AG zufahren, deren Anlage am Ende der Erschliessungsstrasse ![]() | 11 |
Unklar ist auch, in welcher Hinsicht die umstrittene Ausfahrt bloss "provisorisch" sein soll. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Begehren um eine neue Ausfahrt nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Verkehrsaufkommen, das auf die Bautätigkeit an der Nationalstrasse zurückzuführen wäre, sondern in Zeiten normalen Transportbetriebes gestellt wurden. Jedenfalls haben die kantonalen Behörden in ihren Untersuchungen über den Durchgangsverkehr darauf hingewiesen, dass die Belastung von Sarnen durch den Werkverkehr trotz der Umfahrung durch die N8 ein Mehrfaches der Belastung von Alpnachstad ausmache. Andererseits ist das Bundesamt für Strassenbau offenbar davon ausgegangen, dass die provisorische Ausfahrt im Hinblick auf die bei Fortsetzung des Nationalstrassenbaus südlich von Sarnen notwendigen Betonlieferungen bewilligt werden könne. Wie dem im einzelnen sei, ist ebenso offen wie die Frage, wie lange dieses Provisorium dauern soll und welche Behörde bei welchen Voraussetzungen die Schliessung der Ausfahrt anordnen könne oder müsse.
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Im Grunde genommen geht es bei der vorliegenden Streitsache um ein Teilproblem der Verbindung des Nationalstrassen- mit dem Kantonsstrassennetz in der Region Alpnach bzw. im Dreieck Hergiswil-Stansstad-Alpnach. Wenn aber die für das fragliche Gebiet getroffene Anschlussregelung aufgrund der Verkehrsentwicklung und allfälliger neuer Erkenntnisse einer Verbesserung bedarf, so kann diese nur auf dem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Weg der Überprüfung des generellen Projektes durch den Bundesrat erreicht werden. Da dies hier nicht geschehen ist, bleibt dem Bundesgericht nichts anderes übrig als festzustellen, dass das abgeänderte Ausführungsprojekt dem generellen Projekt nicht entspricht, und den angefochtenen Entscheid des Obwaldner Regierungsrates aus diesem Grunde aufzuheben, ohne dass es sich noch mit den weiteren erhobenen Rügen zu befassen hätte.
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